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Cross Currency Swaps – weitere Klage gegen UniCredit eingereicht

Im Auftrag eines mittelständischen Unternehmens haben wir beim LG München I Klage auf Schadensersatz gegen die UniCredit Bank AG (vormals HVB) im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Cross Currency Swaps im Jahr 2008 eingereicht.

Nach unseren Informationen hatte die HVB bereits seit dem Jahr 2003 ein Projekt entwickelt, wonach Privatkunden mit von der HVB als solide erachteter Bonität vermehrt Zins- und Währungsderivate insbesondere in Form eines Cross-Currency-Swaps (Zins- und Währungsswaps) alleine zu Spekulationszwecken angeboten werden sollten.

Risiken bei Cross Currency Swaps verharmlost?

Das Handelsblatt hat hierzu in seiner Ausgabe vom 24. Juli 2015 berichtet, dass der Zeitung Auszüge aus Schulungsunterlagen der HVB vorliegen, welche Anlass zur Frage geben, ob Beratern empfohlen wurde, Risiken von Cross-Currency-Swaps gezielt kleinzureden. Eine Sprecherin der HVB sagte gegenüber dem Handelsblatt, man habe „Kunden stets entsprechend jeweils geltender Vorschriften und Vorgaben durch Rechtsprechung ordnungsgemäß auf die Risiken der Anlage hingewiesen und beraten“. Das Handelsblatt ist jedoch der Ansicht, die Schulungsunterlagen ließen auch andere Schlüsse zu.

Vermögenden Kunden und mittelständischen Unternehmen wurden Cross Currency Swaps unserer Erfahrung nach in den Vergangenen Jahren oft als Maßnahmen zum „Zinsrisikomanagement“ bzw. „Zinsmanagement“ verkauft. Das Handelsblatt schreibt, die Schulungsunterlagen der HVB empfahlen den Beratern, skeptischen Kunden, welche einwandten, „Das ist doch Spekulation!“ zu erwidern: „Wir sprechen über Risikomanagement, denn wer sein Risiko nicht managt, der spekuliert.“

Dabei zeichnen sich Cross-Currency-Swaps häufig gerade selbst durch ein aus Kundensicht nach oben unbegrenztes Verlustrisiko aus. Erst durch den Abschluss des Cross Currency Swaps entsteht dem Kunden dann erst ein unbegrenztes Verlustrisiko.

Da Cross-Currency-Swaps in der Regel auf eine mehrjährige Laufzeit hin abgeschlossen werden und die Bank an die Kunden anfangs sogar Nettozahlungen vornehmen muss, realisieren betroffene Kunden regelmäßig erst Jahre nach Abschluss des Geschäfts, welche Risiken ihnen mit dem Derivat verkauft wurden. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden können.

Aufklärung zum negativen Marktwert erforderlich

Hinweise hierfür können Beratungsunterlagen liefern, die oftmals fehlerbehaftet sind. Auch kann es sich lohnen durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob das Geschäft bereits zum Abschlusszeitpunkt einen negativen Marktwert hatte, was regelmäßig der Fall ist, da die Bank das Produkt so ausgestaltet, dass der Kunde mit einem Verlust, die Bank aber mit einem Gewinn startet. Hierüber muss die Bank den Kunden vor Abschluss des Cross-Currency-Swaps aufklären. Sie muss dem Kunden vor Vertragsschluss mitteilen, dass und in welcher Höhe der Swap einen anfänglichen negativen Marktwert ausweist. Tut die Bank dies nicht, macht sie sich regelmäßig schadensersatzpflichtig.

Dies hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in mehreren Entscheidungen – zuletzt mit Urteil vom 28.04.2015 (Az. XI ZR 378/13) festgestellt.

Wir raten daher Kunden, die einen Cross-Currency-Swap oder ein anderen Swap-Kontrakt abgeschlossen haben, von Dritter Seite prüfen zu lassen, welche Risiken aus dem Swap aus Kundensicht bestehen. Gegebenenfalls kann es sich lohnen, durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob gegen die beratende Bank geltend gemacht werden kann, dass der Swap-Kontrakt rückabgewickelt werden muss.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; spoerel@rrlaw.de)