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BGH-Entscheidung in Sachen EM.TV

Mit einer Entscheidung vom 10. Mai 2005 hat der BGH nun erstmals auch in Sachen EM.TV zum Ausdruck gebracht, dass geschädigte Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität verlangen können, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen den fehlerhaften Meldungen und der einzelnen Anlageentscheidung dargelegt und bewiesen wird. Auf Grundlage seiner am 19.07.2004 begründeten Rechtsprechung in Sachen Infomatec sieht der BGH auch in Sachen EM.TV Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB als gegeben an, wenn der einzelne Anleger im Prozess eine Verbindung herstellen kann zwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und seiner Anlageentscheidung. Die Entscheidung des BGH ist noch nicht veröffentlicht; sobald uns die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden wir dazu an dieser Stelle nähere Ausführungen machen können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)