BGH-Urteile in Sachen Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA
Am 21. März 2005 hat der BGH erstmals ausdrücklich festgestellt, dass die Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA atypisch stille Beteiligungen vollständig rückabwickeln muss, soweit sie die Anleger bei Übernahme der Beteiligungen nicht ausreichend über die zahlreichen Risiken dieser Anlage aufgeklärt hat. In konsequenter Fortführung zweier Entscheidungen vom 19.07.2004 und vom 29.11.2004 ist der BGH nunmehr zum Ergebnis gekommen, dass auch Anleger, die bei der Göttinger Gruppe atypisch stille Beteiligungen gezeichnet haben, einen Schadensersatzanspruch gerichtet auf eine vollständige Rückabwicklung der Beteiligung haben. Dabei ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die jeweiligen Mitarbeiter der Göttinger Gruppe bei den Beratungsgesprächen mit dem einzelnen Anleger ihre Aufklärungspflichten verletzt haben. Weitgehend unabhängig von einer Einzelfallbetrachtung hat der BGH darüber hinaus festgestellt, dass die Göttinger Gruppe jedenfalls bei Verträgen ab dem 01.01.1998 unter anderem auf das Risiko hätte hinweisen müssen, dass das Securenten-System, also eine Rückzahlung des investierten Geldes im Wege einer monatlichen Rente, möglicherweise nicht mehr zulässig ist. Für die Anleger, die ab dem 01.01.1998 Beteiligungen gezeichnet haben, bedeutet diese BGH-Aussage eine weitere Verbesserung ihrer Chancen, eine Rückabwicklung der Beteiligungen gegenüber der Göttinger Gruppe durchzusetzen. Eine vollständige Rückabwicklung der Verträge stellt für die Anleger gegenüber dem Recht, die Beteiligungen für die Zukunft zu kündigen, eine deutlich bessere Position dar, weil bei Kündigung das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben ermittelt wird. Dieses dürfte zum aktuellen Zeitpunkt in den meisten Fällen negativ sein. Im Falle einer Kündigung droht den Anlegern daher in der Regel eine Nachzahlung. Die BGH-Entscheidungen vom 21. März 2005 bestätigen die bereits aus den beiden genannten BGH-Urteilen von letztem Jahr gewonnene Einschätzung der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte, dass sich Anleger, die bei der Göttinger Gruppe investiert sind, von einem spezialisierten Anwalt hinsichtlich einer Interessenwahrnehmung gegenüber der Göttinger Gruppe beraten lassen sollten.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)