Navigation

Bundesgerichtshof: Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen ein Wertapierdienstleistungsunternehmen verjähren drei Jahre nach Erteilung des Kaufauftrages

In seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 08. März 2005 (Az.: XI ZR 170/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) leider eine anlegerfeindliche Entscheidung getroffen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verjähren Schadensersatzansprüche wegen (fahrlässiger) fehlerhafter Anlageberatung gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) exakt drei Jahre nach Erwerb der jeweiligen Wertpapiere. Für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs ist nach Ansicht des BGH demnach der Zeitpunkt des Eintritts eines Kursverslustes ohne Belang. In diesem Zusammenhang hat der BGH auch entschieden, dass die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG auch deliktsrechtliche Schadenersatzansprüche wegen (fahrlässiger) fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG umfasst. Ferner sind nach Auffassung des BGH die von der höchstricherlichen Rechtsprechung zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze der Sekundärverjährung auf Fälle der Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister nicht übertragbar. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof allerdings klargestellt, dass es bei (bedingt) vorsätzlicher Falschberatung bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche verbleibt, so dass in diesen Fällen die Verjährung nicht vom Kaufzeitpunkt des Wertpapiers abhängt, sondern von dem Zeitpunkt, von dem der Kunde Kenntnis von seinem Schaden und von der Falschberatung erlangt. Die kurze Frist des § 37 a WpHG greift unseres Erachtens nach ferner dann nicht ein, wenn die fehlerhafte Anlageberatung nicht durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie etwa Banken, sondern durch ein Unternehmen erfolgte, welches keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) besitzt. Dies betrifft die meisten freien Finanzdienstleister, wie beispielsweise die MLP Finanzdienstleistungen AG oder die GK Finanz AG. Für den Anleger bedeutet diese Entscheidung des BGH, dass er die Entwicklung seiner auf Empfehlung erworbenen Wertpapiere im Auge behalten und ggf. innerhalb von drei Jahren nach Kaufdatum verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen muss, um nicht Gefahr zu laufen, etwaige Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht mehr durchsetzen zu können. Gerade bei größeren Anlagebeträgen kann es daher durchaus sinnvoll sein, die empfohlenen Anlageprodukte (z.B. Vermögensverwaltungsverträge; Investmentfondsanteile) bereits vor dem Kauf einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)