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Deutsche Telekom

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat am 2. Juni 2005 bekanntgegeben, dass die Ermittlungen gegen die Beschuldigten nach Zustimmung der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vorläufig gem. § 153a StPO eingestellt wurden. In der entsprechenden Pressemeldung stellt die Staatsanwaltschaft Bonn klar, dass ein hinreichender Tatverdacht wegen der Straftatbestände Kapitalanlagebetrug und Falschbilanzierung gegen die Verantwortlichen unter anderem deswegen besteht, weil im Jahre 1995 und in den Folgejahren bis 1997 der Wert der Immobilien der DTAG um mehr als zwei Milliarden DM überhöht angesetzt und bilanziert worden ist. Mit der Aussage der Staatsanwaltschaft Bonn, dass hinreichender Tatverdacht besteht, wird unmissverständlich klar gestellt, dass die Staatsanwaltschaft von der vorsätzlichen Täuschung der Aktionäre überzeugt ist und nicht nur Anklage erhoben werden, sondern das entsprechende Strafgericht das Hauptverfahren eröffnen müsste. Denn gem. § 203 StPO ist das Strafgericht verpflichtet bei hinreichendem Tatverdacht die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen. Somit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft Bonn eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten für wahrscheinlich erachtet. So endet die Presserklärung der Staatsanwaltschaft Bonn auch damit, dass die Einstellung nur deshalb erfolgt sei, weil nach einem mehrjährigen Strafprozess wohl auch kein anderes Ergebnis, als hohe sechsstellige Geldstrafen zu erwarten gewesen wären. Diese Einschätzung ist sicherlich richtig, man konnte nicht davon ausgehen, dass die Verantwortlichen mit Freiheitsstrafen belangt würden. Für die laufenden Prospekthaftungsfälle bedeutet dies, dass die Chancen der Schadenersatzklage gestiegen sind, weil im Rahmen der börsenrechtlichen Prospekthaftung schon eine grob fahrlässige Täuschung zum Schadenersatz verpflichtet und nunmehr feststeht, dass sogar die Staatsanwaltschaft Bonn von einer vorsätzlichen Täuschung und nicht nur fahrlässigen Täuschung der Aktionäre ausgeht. Für die Aktionäre, die noch keine Klage eingereicht haben, ergeben sich nun neue Chancen, weil sie die Verantwortlichen, insbesondere die Deutsche Telekom AG wegen vorsätzlicher Falschbilanzierung und vorsätzlichen Kapitalanlagebetrugs belangen können; vorausgesetzt das Verschweigen des Abschreibungspotentials in Höhe von mehr als 2 Mrd. DM war mitursächlich für Ihre Kaufentscheidung. Hiervon ist bei vielen Telekom Aktionären auszugehen, die die Aktie oftmas gerade wegen ihrer „Substanz“ erworben haben. Sämtliche in Betracht kommende deliktische Ansprüche sind noch nicht verjährt. ROTTER RECHTSANWÄLTE bereitet derzeit für eine Vielzahl betroffenener Aktionäre eine deliktische Schadenersatzklage vor, der sich noch weitere Geschädigte anschließen können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)