Infomatec: OLG München bejaht Schadenersatz auch noch 11 Monate nach Erwerb von Aktien aufgrund fehlerhafter Ad-hoc Mitteilungen
Zwischen unrichtigen Ad-hoc Meldungen eines Emittenten und dem darauf basierten Kauf von Aktien des Unternehmens können bis zu elf Monate vergehen, ohne dass der ursächliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Verhalten von Vorständen und dem Aktienkauf in Frage gestellt wird. Das jedenfalls geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) vom 11. Januar 2005 gegen die ehemaligen Vorstände der Augsburger Infomatec AG hervor.
Für Klaus Rotter, Partner der auf Kapitalanlegerrecht spezialisierten Münchner Kanzlei Rotter Rechtsanwälte, zeigt das Urteil, dass das von seiner Kanzlei erwirkte, erfolgreiche Infomatec-Urteil des BGH vom Juli 2004 kein Einzelfall war. Die große Bedeutung des jetzigen OLG-Urteils sieht Klaus Rotter konkret in zwei Punkten: Erstens, bei einer entsprechend detaillierten und präzisen Darlegung der Kaufentscheidung kann die Kausalität auch noch elf Monate nach Veröffentlichung einer falschen Ad-hoc-Meldung bestehen. Zweitens, für das OLG reicht es aus, wenn eine fehlerhafte Ad-hoc Meldung nur mitursächlich für die Investitionsentscheidung des Anlegers war. Dieser muss also nicht beweisen, dass die fehlerhafte Kapitalmarktinformation der alleinige Grund für die Kaufentscheidung war.
Damit eröffnen sich neue Schadenersatz-Perspektiven für geschädigte Aktionäre auch in anderen Fällen. Der Bundesgerichtshof (BGH) konstatierte in seinem von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte erwirkten Urteil vom 19. Juli 2004 dem damaligen Kläger die Kausalität von unrichtigen Ad-hoc Meldungen und dem Erwerb der Aktien in einem zeitlichen Rahmen von zwei Monaten. Der 30. Zivilsenat des OLG München hat nun die ehemaligen Vorstände der Augsburger Infomatec AG, Gerhard Harlos und Alexander Häfele, zu Schadenersatz wegen unrichtiger Ad-hoc Mitteilungen verurteilt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Es wurde in enger Kooperation zwischen der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte, Grünwald bei München, und der Kanzlei Reiseck und Schreiber, Landshut, erwirkt. Das OLG München bezieht sich in diesem Urteil explizit auf das BGH-Urteil vom 19. Juli 2004 und bewertet die vorsätzliche Veröffentlichung bewusst unwahrer Ad-hoc Meldungen als sittenwidrig im Sinn von § 826 BGB.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)