Klage gegen DaimlerChrysler
ROTTER RECHTSANWÄLTE nimmt hiermit zu teilweise in den Medien geäußerten Rechtsauffassungen Stellung: 1. Rechtsauffassung: „Schadenersatzansprüche gegen DaimlerChrysler verjähren erst in drei Jahren.“ Der Schadenersatzanspruch nach § 37b Abs. 1 Nr. 2 WpHG verjährt nach § 37b Abs. 4 WpHG in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anleger Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Unterlassung. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir die Jahresfrist einzuhalten. Da Ende Juli bzw. Anfang August 2005 bundesweit von der verspäteten Rücktrittsmeldung in den Medien berichtet wurde, setzt sich ein Anleger, der nach dem 29. Juli 2006 Klage einreicht, dem Risiko des Verjährungseinwands aus. 2. Rechtsauffassung: „Anleger müssen nachweisen, dass DaimlerChrysler grob fahrlässig die Ad-hoc-Pflichten verletzt hat.“ Nach § 37b Abs. 2 WpHG kann DaimlerChryser nicht in Anspruch genommen werden, wenn Daimler Chrysler nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Klartext: DaimerChrysler muss nachweisen, dass es bei der Unterlassung nicht grob fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat und nicht der Kapitalanleger. Eine entsprechende Beweislastverteilung beim Verschulden gibt es bei der Börsenprospekthaftung. In den Fällen fehlerhafter Bösenprospekte ist den Emittenten der Beweis, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bisher fast ausnahmslos nicht gelungen. 3. Rechtsauffassung: „Anleger müssen nachweisen, dass sie die Aktien nicht verkauft hätten, wenn sie von Schrempps Rücktritt gewusst hätten.“ Dieser Nachweis ist nach herrschender Meinung nur erforderlich, wenn ein Anleger die vollständige Rückabwicklung seines Kaufes beabsichtigt (Geltendmachung des sogenannten negativen Interesses). ROTTER RECHTSANWÄLTE empfiehlt den betroffenen Anlegern aber die Geltendmachung des Kursdifferenzschadens. So wurde auch in der eingereichten Klage der Kursdifferenzschaden und nicht das negative Interesse eingeklagt. Bei Geltendmachung des Kursdifferenzschadens ist nur der Beweis erforderlich, dass der Anleger bei vorzeitiger Bekanntgabe des Rücktritts einen höheren Kurs erzielt hätte und der Anleger deshalb zu billig verkauft hat. Dieser Beweis kann unter Berücksichtigung der BGH Entscheidung vom 9.5.2005 schon dadurch erbracht werden, dass der Kurs nach Bekanntgabe des vorzeitigen Ausscheidens deutlich nach oben ging. Im übrigen wäre der Nachweis, dass bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Ausscheidens von Jürgen Schrempp kein Verkauf erfolgt wäre, zu erbringen. In zahlreichen Gesprächen mit Betroffenen wurde uns mitgeteilt, dass Aktionäre gerade aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden noch bis Ende 2008 verlängert wurde, keinerlei Perspektive für die Erhöhung des Unternehmenswertes sahen und sie sich deshalb zum Verkauf der Aktien entschlossen haben und bei Kenntnis vom vorzeitigen Ausscheiden die Aktie nicht verkauft hätten. Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass die oben von Dritter Seite geäußerten Rechtsauffassungen im geltenden Recht keine Stütze finden.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)