Navigation

Archiv für 2005

Schadenersatzansprüche gegen DaimlerChrysler

Anleger, die im Zeitraum vom 23. Juni 2005 bis 28. Juli 2005 10:31 Uhr Aktien der DaimlerChrysler AG verkauft haben, können gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegen die DaimlerChrysler AG gem. § 37b Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz geltend machen. Nach den ROTTER RECHTSANWÄLTE vorliegenden Informationen stand bereits fünf Wochen vor der Bekanntgabe des Rücktritts durch die DaimlerChrysler AG der Rücktritt von Herrn Jürgen Schrempp fest. Diese Insidertatsache wurde aber erst am 28. Juli 2005 um 10:32 Uhr per Ad-hoc-Meldung veröffentlicht. Diejenigen Aktionäre, die in diesem Zeitraum die Aktien verkauft haben, hätten einen deutlich höheren Preis für ihre Aktien erzielt, wenn die DaimlerChrysler AG korrekt unverzüglich nach Feststehen des Rücktritts von Konzernchef Schrempp diesen bekanntgegeben hätte. Anleger, die Aktien in den USA in den Wochen vor dem 28.07.2005 10.31 Uhr verkauft haben, können aufgrund der einschlägigen Regelungen der US-Gesetze und Rechtsprechung Schadenersatz in den USA geltend machen. Vor diesem Hintergrund bereitet ROTTER RECHTSANWÄLTE derzeit die erforderlichen juristischen Schritte für die getäuschten Aktionäre vor. Ensprechende Anfragen liegen unserer Kanzlei bereits vor. Bei Interesse an dem gemeinsamen Vorgehen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Sie erhalten dann umgehend ein kostenloses Informationsschreiben und Vertretungsangebot.

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Anlagebetrug bei DCM Capital Management Inc.

Die DCM Capital Management Inc. ist – wie bereits berichtet (vgl. Meldung vom 06.07.05) – eine auf den Cayman Islands, UK, ansässige Aktiengesellschaft britischen Rechts. Gegründet wurde die Gesellschaft von Hermann Drittenpreis, der sich seit Ende Juni in Untersuchungshaft befindet und gegen den die Staatsanwaltschaft Augsburg unter dem Aktenzeichen 502 Js 115782/05 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betruges im Zusammenhang mit der DCM Capital Management Inc. führt. Geschädigten Anlegern könnten nach Einschätzung von ROTTER RECHTSANWÄLTE im Einzelfall Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihren Investitionen in die DCM Capital Management Inc. zustehen. So bspw. den Anlegern, welchen ohne eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung ein Engagement als Aktionär dieser nicht börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in der Karibik empfohlen wurde. Als mögliche Anspruchsgegner kommen neben dem inhaftierten Hermann Drittenpreis insbesondere auch die Vermittler der Kapitalanlage in Betracht. „Wir gehen davon aus, dass es insbesondere in Bayern in den Großräumen Augsburg, München und Würzburg eine ganze Reihe weiterer Fälle gibt“, sagt Bernd Jochem, Partner bei ROTTER RERCHTSANWÄLTE. Für die Anleger kommt es jetzt darauf an, möglichst schnell die ihnen zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz zu wahren. Deshalb raten wir zur schnellen Kontaktaufnahme. Sie erhalten dann ein unverbindliches Vertretungsangebot.

Deutsche Vermögensfonds I KG (Master Star Fund)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15.06.2005 die Abwicklung der Finanzkommissionsgeschäfte des Deutschen Vermögensfonds I angeordnet, da die hierzu erforderliche Genehmigung fehlte. Zuvor war auch in verschiedenen Publikationen, u. a. FINANZTEST, vor einer Beteiligung, gewarnt worden. Den betroffenen Anlegern stehen u. U. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Prospekthaftungsansprüche zu.

BGH i.S. EM.TV: Neue Aussagen zur Schadensersatzhaftung in Fällen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität

„In einem Urteil vom 09.05.2005, II ZR 287/02 (darüber haben wir bereits mit Meldung vom 10.05.2005 berichtet), dessen schriftliche Gründe erst jetzt veröffentlicht wurden, hat der BGH entschieden, dass die EM.TV AG für vorsätzliches Fehlverhalten ihrer Organe, insbesondere der Herren Haffa, nach § 826 BGB auf Schadensersatz haftet. Der BGH hat in diesem Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass die Schadensersatzhaftung nicht etwa an den Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 57, 71 AktG) scheitert. Zutreffend hat der BGH ausgeführt, dass geschädigte Anleger der Aktiengesellschaft insoweit wie Drittgläubiger gegenüberstehen, so dass eine Privilegierung der Aktiengesellschaft in diesen Fällen nicht gerechtfertigt ist. Überdies kann dem Urteil entnommen werden, dass auch nach Auffassung des BGH die den Herrren Haffa vorgeworfenen Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität und die Regelberichterstattung eine Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB (und nach §§ 823 II BGB i.V.m. § 400 I Nr. 1 AktG) rechtfertigen. Weil das OLG München in der Vorinstanz den Sachverhalt jedoch nicht vollumfänglich aufgeklärt hat, wurde die Angelegenheit an das OLG München zurückverwiesen. Der BGH hat in dem Urteil noch zwei weitere Punkte angesprochen und damit den Weg für spätere Verurteilungen (auch in Parallelfällen) geebnet: Zunächst ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass Anleger nicht nur dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie durch eine falsche Ad-hoc-Meldung zum Kauf einer Aktie bewogen wurden; vielmehr kann Grundlage einer Schadensersatzhaftung auch eine Haltensentscheidung sein. In diesem Fall kann der Anleger den hypothetischen Verkaufserlös als Schaden ansetzen. Seiner Darlegungslast genügt ein solcher Anleger bereits dann, wenn er Umstände vorträgt, auf deren Grundlage das Gericht – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen kann. Weiter hat der BGH betont, dass gerade in den Fällen, in denen ein Anleger zum Beweis der Hintergründe seiner Anlageentscheidung lediglich seine eigene Aussage anführen kann, eine Parteieinvernahme von Amts wegen nach § 448 ZPO geboten sein kann. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Zeitmoment. Als Beispiel benennt der BGH den Fall, in dem ein Anleger am Tag einer falschen Ad-hoc-Meldung (oder einen Tag später) eine Kaufentscheidung getroffen hat; hier kann die Anfangswahrscheinlichkeit im Sinne des § 448 ZPO vorliegen. Aufgrund dieser Entscheidung des BGH haben sich nach unserer Auffassung die Chancen der von uns vertretenen Anleger auf eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche weiter erhöht.

Anlagebetrug bei DCM Capital Management Inc.

Anlagebetrug bei DCM Capital Management Inc. Die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelt gegen die Verantwortlichen der DCM Capital Management Inc., Grand Cayman wegen des Verdachts der Untreue, des Betrugs und des Kapitalanlagebetrugs. Der Gründer und Alleinvorstand der DCM Capital Management Inc. Hermann Drittenpreis befindet sich seit Ende Juni in Untersuchungshaft. Insgesamt ist mit einem Schaden in deutlich zweistelliger Millionenhöhe zu rechnen. ROTTER RECHTSANWÄLTE organisiert derzeit ein gemeinsames Vorgehen betroffener Anleger. Für die Anleger kommt es darauf an, möglichst schnell die ihnen zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz zu wahren. Deshalb raten wir zur schnellen Kontaktaufnahme. Sie erhalten dann ein unverbindliches Vertretungsangebot. Als mögliche Anspruchsgegner kommen neben dem inhaftierten Hermann Drittenpreis insbesondere die Vermittler der Kapitalanlage in Betracht. ROTTER RECHTSANWÄLTE ist bereits diesbezüglich mit der ersten Klageerhebung beauftragt.

Deutsche Telekom

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat am 2. Juni 2005 bekanntgegeben, dass die Ermittlungen gegen die Beschuldigten nach Zustimmung der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vorläufig gem. § 153a StPO eingestellt wurden. In der entsprechenden Pressemeldung stellt die Staatsanwaltschaft Bonn klar, dass ein hinreichender Tatverdacht wegen der Straftatbestände Kapitalanlagebetrug und Falschbilanzierung gegen die Verantwortlichen unter anderem deswegen besteht, weil im Jahre 1995 und in den Folgejahren bis 1997 der Wert der Immobilien der DTAG um mehr als zwei Milliarden DM überhöht angesetzt und bilanziert worden ist. Mit der Aussage der Staatsanwaltschaft Bonn, dass hinreichender Tatverdacht besteht, wird unmissverständlich klar gestellt, dass die Staatsanwaltschaft von der vorsätzlichen Täuschung der Aktionäre überzeugt ist und nicht nur Anklage erhoben werden, sondern das entsprechende Strafgericht das Hauptverfahren eröffnen müsste. Denn gem. § 203 StPO ist das Strafgericht verpflichtet bei hinreichendem Tatverdacht die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen. Somit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft Bonn eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten für wahrscheinlich erachtet. So endet die Presserklärung der Staatsanwaltschaft Bonn auch damit, dass die Einstellung nur deshalb erfolgt sei, weil nach einem mehrjährigen Strafprozess wohl auch kein anderes Ergebnis, als hohe sechsstellige Geldstrafen zu erwarten gewesen wären. Diese Einschätzung ist sicherlich richtig, man konnte nicht davon ausgehen, dass die Verantwortlichen mit Freiheitsstrafen belangt würden. Für die laufenden Prospekthaftungsfälle bedeutet dies, dass die Chancen der Schadenersatzklage gestiegen sind, weil im Rahmen der börsenrechtlichen Prospekthaftung schon eine grob fahrlässige Täuschung zum Schadenersatz verpflichtet und nunmehr feststeht, dass sogar die Staatsanwaltschaft Bonn von einer vorsätzlichen Täuschung und nicht nur fahrlässigen Täuschung der Aktionäre ausgeht. Für die Aktionäre, die noch keine Klage eingereicht haben, ergeben sich nun neue Chancen, weil sie die Verantwortlichen, insbesondere die Deutsche Telekom AG wegen vorsätzlicher Falschbilanzierung und vorsätzlichen Kapitalanlagebetrugs belangen können; vorausgesetzt das Verschweigen des Abschreibungspotentials in Höhe von mehr als 2 Mrd. DM war mitursächlich für Ihre Kaufentscheidung. Hiervon ist bei vielen Telekom Aktionären auszugehen, die die Aktie oftmas gerade wegen ihrer „Substanz“ erworben haben. Sämtliche in Betracht kommende deliktische Ansprüche sind noch nicht verjährt. ROTTER RECHTSANWÄLTE bereitet derzeit für eine Vielzahl betroffenener Aktionäre eine deliktische Schadenersatzklage vor, der sich noch weitere Geschädigte anschließen können.

MLP AG zahlt umfangreichen Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in zwei Fällen

In zwei weiteren Fällen ist es der auf Anlegerschutz spezialisierten Münchner Kanzlei Rotter Rechtsanwälte erneut gelungen, umfangreichen Schadenersatz gegen den Heidelberger Finanzdienstleister MLP durchzusetzen. In einem Fall zahlte MLP aufgrund fehlerhafter Anlageberatung freiwillig nach der erfolgten gerichtlichen Beweisaufnahme an einen Mandanten einen Schadenersatz in Höhe von EUR 767.000. Ein MLP-Berater hatte dem Arzt empfohlen, statt der geplanten Rückführung von Darlehensverbindlichkeiten mittels eines Geldzugangs aus ausbezahlten Lebensversicherungen ein neues Darlehen aufzunehmen. Die Mittel aus diesen ebensversicherungen sollten stattdessen in die MLP Fondsvermögensverwaltung investiert werden. Die avisierten Renditeziele wurden jedoch nicht erreicht (AZ: Landgericht Heidelberg AZ: 2 O 162/04). In einem weiteren Verfahren verglich sich MLP außergerichtlich. In diesem Fall drängte ein MLP-Berater eine Mandantin zum Verkauf ihrer Immobilie an ihre Kinder, um einen Großteil des Verkaufserlöses in die MLP-Fondsvermögensverwaltung zu investieren. Über die immensen Verlustrisiken wurde sie jedoch nicht ausreichend aufgeklärt. Im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs bezahlte MLP nun EUR 173.000. Das MLP-Fondsvermögen der Mandantin wird zudem aufgelöst und an sie zurücküberwiesen.

Enron Corporation: Auch JP Morgan zahlt – 2,2 Milliarden US-Dollar Schadensersatz

Nach der Citigroup hat sich auch die Investmentbank JP Morgan zu einer Vergleichszahlung im Rahmen der Enron-Sammelklage bereit erklärt. Dabei liegt die von JP Morgan übernommene Summe von 2,2 Milliarden US-Dollar noch über dem Citigroup-Vergleich (2 Mrd.). Profitieren können auch deutsche Anleger, die im Zeitraum vom 9. September 1997 bis 2. Dezember 2001 Aktien und Anleihen des Unternehmens erworben haben.

Enron Corporation: Citigroup zahlt 2 Milliarden US-Dollar

Die US-Bank Citigroup wird den Aktionären und Anleiheinhabern des US-Energiekonzerns Enron 2 Milliarden US-Dollar Schadenersatz zahlen. Darauf einigte sich die Bank mit den kalifornischen Hauptklägern im Rahmen einer in Texas anhängigen Sammelklage. Zuvor hatten sich bereits andere Beklagte (u. a. ehemalige Manager und die Bank of Amerika) zu Vergleichszahlungen in Höhe von ca. 470 Millionen US-Dollar bereit erklärt. Von der Zahlung profitieren können Anleger, die im Zeitraum vom 9. September 1997 bis 2. Dezember 2001 Aktien und Anleihen des Unternehmens erworben haben.

Phoenix Kapitaldienst:

Der Gründer und ehemalige Geschäftsführer der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Dieter Breitkreuz, ist am 07.04.2004 durch einen Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Dieter Breitkreuz für das betrügerische Schneeballsystem des Phoenix Managed Account verantwortlich war. Wäre er noch am Leben, so müsste Breitkreuz sich strafrechtlicher Vorwürfen wegen Untreue (§ 266 StGB) erwehren. Entsprechend wäre er zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ausgesetzt. Diese Ansprüche richten sich nunmehr gegen seine Erben als Rechtsnachfolger. Zwischenzeitlich hat Dirk Breitkreuz als Erbe des Dieter Breitkreuz das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern beantragt. Die entsprechende Aufgebotsbekanntmachung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2005 (Az.: 501 VI 463/04) ist im Bundesanzeiger vom 20.04.2005 veröffentlicht. Danach sind Forderungen gegen den Nachlass des verstorbenen Dieter Breitkreuz spätestens bis zum 01.07.2005 beim Amtsgericht Frankfurt (Nachlassgericht) anzumelden. Die Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE stellt sicher, dass die Ansprüche ihrer Mandanten rechtzeitig angemeldet werden.