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Archiv für 2006

Mündliche Verhandlung im Musterverfahren nach KapMuG gegen DaimlerChrysler AG

(22.12.2006) Am Mittwoch, den 20.12.2006, hat Rotter Rechtsanwälte vor dem OLG Stuttgart die Interessen von annähernd 100 Klägern in der ersten mündlichen Verhandlung überhaupt in einem Kapitalanleger-Musterverfahren vertreten. Die gesetzliche Grundlage für ein solches Musterverfahren wurde erst am 1. November 2005 mit dem (vorläufig auf fünf Jahre befristeten) Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) neu geschaffen.

DaimlerChrysler wird in diesem Verfahren vorgeworfen, das vorzeitige Ausscheiden des früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Jürgen Schrempp (zum Jahresende 2005) zu spät veröffentlicht zu haben. Dessen Vertrag wäre noch bis Ende 2008 gelaufen. Das vorzeitige Ausscheiden von Schrempp und die Berufung seines Nachfolgers Zetsche waren am 28. Juli 2005 um 10.32 Uhr in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben worden. Daraufhin waren die Aktien von DaimlerChrysler um zeitweise über 10% gestiegen und hatten mit 40,40 EUR geschlossen.

Der von Rotter vertretene Musterkläger hat am 28. Juli 2005 um 9:00 Uhr 800 Aktien zum Kurswert von 36,50 EUR veräußert. Dadurch hat er weniger erlöst, als nach der Ad-hoc-Mitteilung zu erzielen gewesen wäre. Dasselbe gilt für die weiteren von Rotter vertretenen Kläger, die sämtlich im Zeitraum zwischen Mai 2005 und der Meldung vom 28. Juli 2005 Daimler Aktien veräußert und damit zum Teil erhebliche Verluste – in Relation zu einem hypothetischen Verkauf nach der Meldung – erlitten haben.

Bereits seit Mai 2005 wusste ein stetig größer werdender Kreis von Aufsichtsratsmitgliedern und Managern bei DaimlerChrysler von den Rückzugsabsichten Schrempps, von denen die Aktionäre zeitnah hätten informiert werden müssen.

Der Aufsichtsratsbeschluss stellte allenfalls eine formale Bestätigung dieser schon deutlich früher feststehenden Absicht Schrempps dar, so dass es auf ihn für die Frage der Ad hoc- Publizitätspflicht gerade nicht ankommt.

Die mündliche Verhandlung am Mittwoch lieferte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, insbeondere beharrten die Prozesbevollmächtigten und Vertreter von DaimlerChrysler erwartungsgemäß auf ihren Standpunkten.

Auch gab das OLG gab nicht zu erkennen, ob es sich bereits eine Rechtsauffassung zu den diversen ungeklärten Rechtsfragen gebildet hat, und in welche Richtung es insoweit tendiert. Der Vorsitzende Richter Claudio Stehle will über die insgesamt 11 Streitpunkte, die dem OLG vom Landgericht Stuttgart Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt wurden, jedoch zeitlich abgeschichtet entscheiden.

Bereits am 15. Februar 2007 wird deshalb die Grundsatzfrage beantwortet werden, wann der Wechsel an der Spitze von DaimlerChrysler so konkret gewesen ist, dass eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung hätte erfolgen müssen.

In dem bundesweit ersten Verfahren nach KapMuG soll das OLG anhand einer Einzelklage eine Grundsatzentscheidung treffen, die dann auch für die anderen Klagen wegweisend ist.

Dem LG Stuttgart liegen eine Vielzahl vergleichbarer Schadenersatzklagen vor, unter denen sich nicht nur Privatanleger, sondern auch institutionelle Anleger befinden. Der Streitwert beläuft sich insgesamt auf mehrere Mio EUR.

Bis auf die Musterklage sind alle Verfahren ausgesetzt. Über die eventuelle Höhe des Schadenersatzes in den Einzelverfahren wird erst nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens – gegen die Musterentscheidung des OLG kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden – wieder das LG Stuttgart entscheiden.

Bis zum Eintritt der Verjährung können auch noch weitere Klagen eingereicht werden.

Einleitung von Musterverfahren gegen ehemalige Schneider-Vorstände Niemeyer und Adam

28.11.2006 Die Verfahren in Sachen Schneider Technologies AG sind zwischenzeitlich in ein neues Stadium eingetreten.
Im Auftrag zahlreicher Mandanten haben wir am 14.11.2006 Musterfeststellungsanträge beim Landgericht München I gegen die ehemaligen SCHNEIDER Vorstände Niemeyer und Adam sowie die Landesförderanstalt Bayern und Lehman Brothers International (Europe) eingereicht.

Durch diese Anträge wird ein Musterverfahren nach dem KapMuG eingeleitet. Dieses ermöglicht es, entscheidungserhebliche Tatsachen- und Rechtsfragen einheitlich für eine Vielzahl von Klägern vom Oberlandesgericht München, und gegebenenfalls später vom Bundesgerichtshof, klären zu lassen.

In den Verfahren gilt es zu klären, ob die Ankündigung des zeitnahen Markteintritts des sogenannten „SCHNEIDER LaserTV“, mit dem nach Konzernangaben eine neue Ära der Bilddarstellung im Consumermarkt eingeläutet werden sollte, auf der Grundlage des Forschungs- und Entwicklungsstandes bei SCHNEIDER vertretbar war. Tatsächlich wurde von SCHNEIDER nie auch nur ein Prototyp des LaserTV vorgestellt, obwohl unter anderem bereits am 16.10.2000 der „Durchbruch für SCHNEIDER LaserTV“ gemeldet wurde.

Darüber hinaus soll geklärt werden, ob die Meldung stetiger Verbesserungen der Ergebnisentwicklung bei SCHNEIDER für die Jahre ab 1999 und bis kurz vor Eintritt der Insolvenz durch Tatsachen untersetzt war. Unter anderem sollten die Konzernverluste 1999 und 2000 gegenüber den jeweiligen Vorjahren halbiert worden sein, 2002 sollte bereits ein deutlicher Jahresüberschuss erzielt werden. Völlig überraschend für den Kapitalmarkt erfolgte dann Ende Januar 2002 die Insolvenzanmeldung für alle Konzerngesellschaften.

Wir werfen den Ex-Vorständen unter anderem vor, für das Geschäftsjahr 2000 Konzernverluste im Bereich der Unterhaltungselektronik nicht korrekt ausgewiesen zu haben, und diese unter vorsätzlichem Verstoss gegen Bilanzierungsvorschriften als angebliche Entwicklungsaufwendungen im Laserbereich aktiviert zu haben.

Hält das Landgericht München I die eingereichten Anträge für zulässig, so veröffentlicht es diese im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de). Der nächste Schritt ist dann der Erlass eines sog. Vorlagebeschlusses an das Oberlandesgericht München, sofern innerhalb von 4 Monaten mindestens neun weitere, inhaltsgleiche Musterfeststellungsanträge gestellt werden. Da wir deutlich mehr als 10 Kläger vertreten und für alle kurzfristig Musteranträge einreichen werden, wird es höchstwahrscheinlich zu einem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München kommen.

Das OLG entscheidet dann per Musterentscheid für alle beteiligten Kläger verbindlich über zentrale Tatsachen- und Rechtsfragen. Die Durchführung eines Musterverfahrens bringt für die Kläger erhebliche Vorteile. Zunächst wird das Kostenrisiko für die Kläger deutlich reduziert, weil die problematischen Tatsachen- und Rechtsfragen mit Bindungswirkung für alle geklärt werden. Die Kosten für die Beweisaufnahme verteilen sich anteilig auf alle Kläger. Überdies sieht der Musterprozess vor dem Oberlandesgericht München keine weitere Rechtsanwaltsgebühr vor.

Nach den Verfahren gegen die Telekom, Infomatec, EM.TV und DaimlerChrysler ist dies bereits das fünfte Verfahren, in dem wir KapMuG-Anträge einreichen.

Geschädigte, die von dem zu erwartenden Musterprozess profitieren wollen, sollten möglichst noch 2006 eine Zahlungsklage beim LG München I einreichen.

Xethanol Corporation: Sammelklage auch für deutsche Anleger

02.11.2006 Unsere US-Partnerkanzlei  Stone Bonner & Rocco LLP hat in New York eine Klage gegen die Xethanol Corporation (US98420A1034) eingereicht. Der Klage können sich auch deutsche Anleger anschließen, falls sie die Xethanol-Aktien zwischen dem 31. Januar 2006 und 8. August 2006 erworben haben.

Privatbank Reithinger – Entschädigungsfall festgestellt

15.09.2006 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (BaFin) hat für die Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG, Singen, den Entschädigungsfall festgestellt. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die in Berlin ansässige Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Anleger entschädigen kann. Bevor die EdB Geld an die Kunden auszahlen kann, muss sie die Namen der Einleger feststellen und ermitteln, wie hoch deren Forderungen sind. Sie wird zu diesem Zweck unaufgefordert an die Einleger herantreten. Die BaFin kann nicht voraussehen, wie lange das Entschädigungsverfahren bei der EdB dauern wird. Zudem hat die BaFin beim Amtsgericht Konstanz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bankhauses beantragt Anleger und Kunden des Bankhauses bzw. verbundener Fonds/Gesellschaften beraten wir zur weiteren Vorgehensweise.

Erste Schadensersatzklage gegen EADS

15.09.2006 Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat im Auftrag eines Mandanten heute Klage beim Landgericht Frankfurt gegen das Luft- und Raumfahrtunternehmen EADS (European Aeronautic Defence and Space Company EADS N.V.) eingereicht. Hintergrund sind die verzögerte Auslieferung von Flugzeugen des A 380 Programms und die damit einhergehenden Ergebnisbelastungen.

Hierzu Klaus Rotter, Partner der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte: „Nach uns vorliegenden Informationen stand bereits am 25. Februar 2006 fest, dass es zu Lieferverzögerungen von mindestens 18 Monaten und damit einhergehenden Ergeb-niseinbrüchen in den Jahren 2006 bis 2010 kommen wird.“ Diese Insidertatsache wurde vollständig aber erst mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. Oktober 2006 veröffentlicht. Diejenigen Aktionäre, die im Zeitraum vom 25. Februar 2006 bis 3. Oktober 2006 18:48 Uhr Aktien von EADS gekauft haben, hätten einen deutlich niedrigeren Preis für ihre Papiere bezahlt, wenn EADS sofort die Insidertatsache veröffentlicht hätte. „Anleger, die in diesem Zeitraum Aktien des Unter-nehmens gekauft haben, können demnach Schadensersatzansprüche gegen EADS gemäß § 37b Abs.1 Nr. 1 Wertpa-pierhandelsgesetz geltend machen“, so Klaus Rotter weiter. Nach dieser Vorschrift erhält jeder Anleger Schadensersatz, der Aktien eines Unternehmens oder andere Finanzinstrumente nach dem grob fahrlässigen Unterlassen einer Ad-hoc-Meldung erwirbt und diese bis zur Bekanntgabe der Insiderinformation hält.

Im konkreten Fall hatte der Mandant der Kanzlei am 30. März 2006, also vor Bekanntgabe der Ad-hoc-Meldung, Akti-en gekauft und dabei einen Preis je Stück von € 34,35 bezahlt. Weitere Klagen geschädigter Investoren werden derzeit vorbereitet. Deshalb ist die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) beabsichtigt.

Telekom und DaimlerChrysler – Musterverfahren erreichen nächste Stufe

02.08.2006 Die Landgerichte in Stuttgart und Frankfurt am Main haben jeweils einen Vorlagebeschluss an die Oberlandesgerichte erlassen und so die Zwischenverfahren eingeleitet. In beiden Verfahren wurden die ersten Musterkläger bestimmt, im Daimler-Verfahren wurde ein von uns vertretener Mandant mit Beschluss vom 26.07.2006 zum Musterkläger bestimmt. Im Telekom-Verfahren wurde der erste von insgesamt zwei erwarteten Vorlagebeschlüssen erlassen. Nun wird von der nächsthöheren Instanz jeweils der entsprechende Vorlagebeschluss im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht und ein Musterkläger bestimmt. Die übrigen Kläger sind an den Mustervefahren als Beigeladene beteiligt. In den Verfahren gegen DaimlerChrysler teilte der Vorsitzende Richter des zuständigen Senats ROTTER RECHTSANWÄLTEN mit, dass im Herbst mit der ersten mündlichen Verhandlung zu rechnen sei. Bei dem Telekom- Musterverfahren wird es in diesem Jahr wahrscheinlich nicht mehr zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Zunächst ist der zweite Vorlagebeschluss, der den Börsenprospekt 1999 betrifft, angekündigt.

Erfolgreiche Klage von Comroad-Geschädigten gegen ehemaligen Vorstand Bodo Schnabel

25.07.2006 Landgericht München I: € 100.000 Schadenersatz für Comroad-geschädigte Anleger Das Landgericht München I hat am 25.07.2006 einer Gemeinschaftsklage von neun Comroad Anlegern gegen Bodo Schnabel in vollem Umfang stattgegeben. Einer von ROTTER RECHTSANWÄLTE geführten Gemeinschaftsklage von neun Comroad-Aktionären hat heute das Landgericht München I stattgegeben. Die Klage wurde gegen den ehemaligen Vorstand der Comroad AG, Herrn Bodo Schnabel, geführt. Insgesamt wurde den Anlegern damit ein Schadenersatz in Höhe von mehr als ? 100.000 zugesprochen. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Gericht auch ohne Beweisaufnahme aufgrund der flächendeckenden Fehlinformation des Anlagepublikums von der Ursächlichkeit der fehlerhaften Kapitalmarktinformationen für das Investitionsverhalten der Kläger überzeugt war.

Konzertiertes Vorgehen von Aktionären gegen EADS

„München – Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Münchner Kanzlei Rotter Rechtsanwälte kooperiert im Fall EADS mit der Kanzlei Canoy in Frankreich, um gemeinsam für betroffene institutionelle und private Anleger Schadensersatzansprüche aus der verspäteten Bekanntgabe der Lieferprobleme beim Airbus A380 geltend zu machen. Die ebenfalls auf Kapitalmarktrecht spezialisierte französische Kanzlei Canoy, hat für die französische Anlegervereinigung (ASA) bereits am 21. Juni 2006 Klage vor dem Strafgericht in Paris erhoben. Gegenstand der Kooperation ist die gemeinsame Vorbereitung und Durchführung einer Schadenersatzklage gegen EADS. Die Schadenersatzklagen werden für Mitglieder der ASA und andere private und institutionelle Anleger vorbereitet. Nach den der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vorliegenden Informationen aus Frankreich war den verantwortlichen Vorständen bei EADS spätestens anlässlich des Treffens des Executive Committee am 7. März 2006 bekannt, dass es zu einer Verzögerung der Auslieferung des A380 kommen wird und dies für EADS eine gravierende Ergebnisbelastung mit sich bringt. Trotzdem wurden erst am 13. Juni 2006 per Ad-hoc-Meldung diese den Aktienkurs belastenden Informationen veröffentlicht. Klaus Rotter: „Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass denjenigen Aktionären, die im Zeitraum vom 7. März 2006 bis 13. Juni 2006 Aktien erworben haben, Schadensersatzansprüche auch nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz zustehen.“ Nach § 37b Abs. 1 WpHG erhält jeder Anleger Schadensersatz, der Aktien oder andere Finanzinstrumente nach dem grob fahrlässigen Unterlassen einer Ad-hoc-Meldung erwirbt und diese bis zur Bekanntgabe der Insiderinformation hält. Ob der Täuschungszeitraum noch auf Zeiträume vor dem 7. März 2006 zu erweitern ist, wird von den kooperierenden Anwälten derzeit geprüft. „Sollten sich im Rahmen der weiteren Recherchen und Prüfungen die bereits aufgedeckten Täuschungen weiter erhärten, werden wir auch in Deutschland für die ASA und weitere betroffene institutionelle und private Anleger einen Musterschadensersatzprozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) einleiten“, so Klaus Rotter.“

Insolvenz der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG

Nach der Insolvenzanmeldung der WBG Leipzig-West werden die geschädigten Anleger ihre Ansprüche vorrangig gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen müssen. Rotter Rechtsanwälte prüft derzeit für Mandanten, ob darüber hinaus rechtliche Möglichkeiten bestehen, die für den Eintriit der Insolvenz und damit den Schaden der Anleger Verantwortlichen persönlich in Anspruch zu nehmen. Ansatzpunkte könnten Ansprüche aus Prospekthaftung und/oder unerlaubter Handlung, u.U. in Verbindung mit Kapitalanlagebetrug sein. Wir werden an dieser Stelle über den Gang unserer Sachverhaltsermittlung und rechtlichen Bewertung berichten.

Entscheidung des BGH im Zusammenhang mit der Verschmelzung der T-Online auf die Deutsche Telekom ergeht zugunsten der T-Online

„Mit Beschluss vom 29.05.2006 hat der BGH im Freigabeverfahren zwischen der T-Online und ihren Aktionären entschieden, dass die Rechtsbeschwerden gegen die zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Frankfurt/M. unzulässig seien. Diese für die Aktionäre der T-Online unerfreuliche Entscheidung macht nun den Weg frei für die Verschmelzung der T-Online auf die Deutsche Telekom. Die Entscheidung des BGH enthält allerdings keinerlei Aussagen über die Frage, ob die letztes Jahr eingereichten Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss der T-Online-Hauptversammlung begründet oder unbegründet sind. Denn der BGH hat sich in seiner Entscheidung allein mit der vom vorliegenden Einzelfall unabhängigen Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob im Eilverfahren des § 16 Abs. 3 UmwG eine dritte Instanz – die Rechtsbeschwerdeinstanz – angerufen werden kann. Infolge der BGH-Entscheidung wird im Anfechtungsverfahren, das derzeit noch in der ersten Instanz beim LG Darmstadt anhängig ist, fortan der Fokus auf die Frage gerichtet sein, ob T-Online durch die Verschmelzung mit der Deutschen Telekom die Rechte der T-Online-Aktionäre verletzt hat und deshalb Schadensersatz zu leisten hat. Die Verschmelzung kann durch die Anfechtungsverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Gleichzeitig führt die BGH-Entscheidung dazu, dass der Verschmelzungsbeschluss nunmehr im Handelsregister eingetragen wird; sobald diese Eintragung als bekannt gemacht gilt, läuft eine dreimonatige Frist, in der Aktionäre der T-Online entscheiden können, ob sie die Angemessenheit der der Verschmelzung immanenten Abfindung (13 Aktien der Deutschen Telekom für 25 Aktien der T-Online) gemäß §§ 1 ff. SpruchG in einem Spruchverfahren vor dem LG Frankfurt/M. überprüfen lassen wollen.