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Einleitung von Musterverfahren gegen ehemalige Schneider-Vorstände Niemeyer und Adam

28.11.2006 Die Verfahren in Sachen Schneider Technologies AG sind zwischenzeitlich in ein neues Stadium eingetreten.
Im Auftrag zahlreicher Mandanten haben wir am 14.11.2006 Musterfeststellungsanträge beim Landgericht München I gegen die ehemaligen SCHNEIDER Vorstände Niemeyer und Adam sowie die Landesförderanstalt Bayern und Lehman Brothers International (Europe) eingereicht.

Durch diese Anträge wird ein Musterverfahren nach dem KapMuG eingeleitet. Dieses ermöglicht es, entscheidungserhebliche Tatsachen- und Rechtsfragen einheitlich für eine Vielzahl von Klägern vom Oberlandesgericht München, und gegebenenfalls später vom Bundesgerichtshof, klären zu lassen.

In den Verfahren gilt es zu klären, ob die Ankündigung des zeitnahen Markteintritts des sogenannten „SCHNEIDER LaserTV“, mit dem nach Konzernangaben eine neue Ära der Bilddarstellung im Consumermarkt eingeläutet werden sollte, auf der Grundlage des Forschungs- und Entwicklungsstandes bei SCHNEIDER vertretbar war. Tatsächlich wurde von SCHNEIDER nie auch nur ein Prototyp des LaserTV vorgestellt, obwohl unter anderem bereits am 16.10.2000 der „Durchbruch für SCHNEIDER LaserTV“ gemeldet wurde.

Darüber hinaus soll geklärt werden, ob die Meldung stetiger Verbesserungen der Ergebnisentwicklung bei SCHNEIDER für die Jahre ab 1999 und bis kurz vor Eintritt der Insolvenz durch Tatsachen untersetzt war. Unter anderem sollten die Konzernverluste 1999 und 2000 gegenüber den jeweiligen Vorjahren halbiert worden sein, 2002 sollte bereits ein deutlicher Jahresüberschuss erzielt werden. Völlig überraschend für den Kapitalmarkt erfolgte dann Ende Januar 2002 die Insolvenzanmeldung für alle Konzerngesellschaften.

Wir werfen den Ex-Vorständen unter anderem vor, für das Geschäftsjahr 2000 Konzernverluste im Bereich der Unterhaltungselektronik nicht korrekt ausgewiesen zu haben, und diese unter vorsätzlichem Verstoss gegen Bilanzierungsvorschriften als angebliche Entwicklungsaufwendungen im Laserbereich aktiviert zu haben.

Hält das Landgericht München I die eingereichten Anträge für zulässig, so veröffentlicht es diese im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de). Der nächste Schritt ist dann der Erlass eines sog. Vorlagebeschlusses an das Oberlandesgericht München, sofern innerhalb von 4 Monaten mindestens neun weitere, inhaltsgleiche Musterfeststellungsanträge gestellt werden. Da wir deutlich mehr als 10 Kläger vertreten und für alle kurzfristig Musteranträge einreichen werden, wird es höchstwahrscheinlich zu einem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München kommen.

Das OLG entscheidet dann per Musterentscheid für alle beteiligten Kläger verbindlich über zentrale Tatsachen- und Rechtsfragen. Die Durchführung eines Musterverfahrens bringt für die Kläger erhebliche Vorteile. Zunächst wird das Kostenrisiko für die Kläger deutlich reduziert, weil die problematischen Tatsachen- und Rechtsfragen mit Bindungswirkung für alle geklärt werden. Die Kosten für die Beweisaufnahme verteilen sich anteilig auf alle Kläger. Überdies sieht der Musterprozess vor dem Oberlandesgericht München keine weitere Rechtsanwaltsgebühr vor.

Nach den Verfahren gegen die Telekom, Infomatec, EM.TV und DaimlerChrysler ist dies bereits das fünfte Verfahren, in dem wir KapMuG-Anträge einreichen.

Geschädigte, die von dem zu erwartenden Musterprozess profitieren wollen, sollten möglichst noch 2006 eine Zahlungsklage beim LG München I einreichen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)