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Entscheidung des BGH im Zusammenhang mit der Verschmelzung der T-Online auf die Deutsche Telekom ergeht zugunsten der T-Online

„Mit Beschluss vom 29.05.2006 hat der BGH im Freigabeverfahren zwischen der T-Online und ihren Aktionären entschieden, dass die Rechtsbeschwerden gegen die zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Frankfurt/M. unzulässig seien. Diese für die Aktionäre der T-Online unerfreuliche Entscheidung macht nun den Weg frei für die Verschmelzung der T-Online auf die Deutsche Telekom. Die Entscheidung des BGH enthält allerdings keinerlei Aussagen über die Frage, ob die letztes Jahr eingereichten Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss der T-Online-Hauptversammlung begründet oder unbegründet sind. Denn der BGH hat sich in seiner Entscheidung allein mit der vom vorliegenden Einzelfall unabhängigen Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob im Eilverfahren des § 16 Abs. 3 UmwG eine dritte Instanz – die Rechtsbeschwerdeinstanz – angerufen werden kann. Infolge der BGH-Entscheidung wird im Anfechtungsverfahren, das derzeit noch in der ersten Instanz beim LG Darmstadt anhängig ist, fortan der Fokus auf die Frage gerichtet sein, ob T-Online durch die Verschmelzung mit der Deutschen Telekom die Rechte der T-Online-Aktionäre verletzt hat und deshalb Schadensersatz zu leisten hat. Die Verschmelzung kann durch die Anfechtungsverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Gleichzeitig führt die BGH-Entscheidung dazu, dass der Verschmelzungsbeschluss nunmehr im Handelsregister eingetragen wird; sobald diese Eintragung als bekannt gemacht gilt, läuft eine dreimonatige Frist, in der Aktionäre der T-Online entscheiden können, ob sie die Angemessenheit der der Verschmelzung immanenten Abfindung (13 Aktien der Deutschen Telekom für 25 Aktien der T-Online) gemäß §§ 1 ff. SpruchG in einem Spruchverfahren vor dem LG Frankfurt/M. überprüfen lassen wollen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)