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Schadensersatzklage gegen die DaimlerChrysler AG

Der Vorsitzende Richter, Herr Dr. Röhm, hatte zunächst versucht, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Nach einer kurzen Verhandlungspause lehnte die Gegenseite jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen das Vergleichsangebot von ROTTER RECHTSANWÄLTEN ab. In der anschließenden Diskussion, die insbesondere die rechtliche Frage zum Gegenstand hatte, ob das Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp für sich betrachtet eine Insiderinformation sei, ließ der Vorsitzende Zweifel an der Argumentation der Gegenseite erkennen. Diese vertritt die Ansicht, dass die Publizitätspflicht erst durch den formalen Beschluss des Aufsichtsrates entstand, die Insiderinformation demnach erst die gesamthafte Nachfolgeregelung gewesen sei. Der Vorsitzende hielt es hingegen für möglich, dass wenigstens der erste Teil der Ad-hoc-Meldung, das Ausscheiden Schrempps, vorher hätte bekannt gegeben werden müssen. Zu klären sei nach Auffassung des Richters vielmehr, zu welchem Zeipunkt das Ausscheiden hinreichend wahrscheinlich gewesen sei und ob dies insbesondere bereits vor dem 28.07.2005, 10 Uhr 32, der Fall war. Hierfür sei eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich, deren Durchführung am effektivsten im Rahmen eines sog. Musterverfahrens erfolgen könnte. ROTTER RECHTSANWÄLTE teilten dem Vorsitzenden mit, dass bis zum 20.02.2006 geprüft werde, ob die Kanzlei einen Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG stellen wird. Dies hätte zu Folge, dass alle hiervon betroffenen, anhängigen Klagen ausgesetzt würden und das Oberlandesgericht Stuttgart über die für alle geltenden Tatsachen- und Rechtsfragen einheitlich entscheiden würde. Für den Fall, dass kein solcher Antrag gestellt wird, hat der Vorsitzende als Termin zur Verkündung eines Beschlusses den 15.03.2006 bestimmt.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)