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Verfassungsbeschwerde der Herren Haffa erfolglos

„Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde der Herren Haffa gegen ihre Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen § 400 I Nr. 1 AktG „nicht zur Entscheidung angenommen“. Damit bringt das BVerfG zum Ausdruck, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war. Nunmehr ist die strafrechtliche Verurteilung der Herren Haffa nach § 400 I Nr. 1 AktG (Urteil des LG München I vom 08.04.2003, bestätigt durch Entscheidung des BGH vom 16.12.2004) endgültig rechtskräftig und sie gelten als vorbestraft. Hintergrund der Verurteilung sind die Fehler der Herren Haffa im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Halbjahreszahlen der EM.TV & Merchandising AG (EM.TV) per Ad-hoc-Meldung und Pressemitteilung am 24.08.2000. Weil § 400 I Nr. 1 AktG ein sogenanntes Schutzgesetz ist, resultieren aus dem strafrechtlichen Verstoß auch Schadensersatzansprüche nach § 823 II BGB i.V.m. § 400 I Nr. 1 AktG, soweit Anleger beweisen können, dass ihnen aufgrund der Meldung der falschen Halbjahreszahlen am 24.08.2000 ein Schaden entstanden ist. Mit Urteil vom 10.05.2005, Az. 5 U 133/03 hatte das OLG Frankfurt/M. erstmals einem Anleger Schadensersatz gegen Herrn Haffa wegen der falschen Halbjahreszahlen zugesprochen (EM.TV selbst war in diesem Verfahren offenbar nicht mitverklagt). Weitere Verurteilungen werden nun mit Sicherheit folgen, weil der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde die letzte Verteidigungsmöglichkeit der Herren Haffa dagegen war, dass sie wegen der am 24.08.2000 fehlerhaft gemeldeten Halbjahreszahlen schadensersatzpflichtig sind. Allein unsere Kanzlei vertritt derzeit rund 270 Anleger in Verfahren gegen die Herren Haffa und EM.TV.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)