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Beschluss des OLG Stuttgart im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen DaimlerChrysler AG

16.02.2007 Das OLG Stuttgart hat am 15.02.2007 entschieden, dass die DaimlerChrysler AG die Information über das Aussscheiden von Prof. Jürgen Schrempp als Vorstandsvorsitzenden am 28.07.2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat.

Nach Ansicht des OLG hat eine Verpflichtung der DaimlerChrysler AG zur Information der Öffentlichkeit über den bevorstehenden Wechsel an der Spitze von DaimlerChrysler erst mit der entsprechenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat bestanden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei das Ausscheiden von Herrn Prof. Jürgen Schrempp als Eintritt eines künftigen Ereignisses im Sinne einer zu veröffentlichenden Insiderinformation nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hinreichend wahrscheinlich gewesen.

Dagegen seien die – nicht bestrittenen – Gespräche über ein vorzeitiges Ausscheiden von Herrn Prof. Jürgen Schrempp im Vorfeld der Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht ad-hoc- meldepflichtig gewesen.

Wir halten den Beschluss für falsch und werden ihn im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof anfechten. Denn der Aufsichtsratsbeschluss stellt nach unserer Ansicht allenfalls eine formale Bestätigung dieser schon deutlich früher feststehenden und seit Mai 2005 einem immer größeren Kreis von Aufsichtsratsmitgliedern und Managern bekannten Absicht Schrempps dar, so dass es auf ihn für die Frage der Ad-Hoc-Publizitätspflichtigkeit gerade nicht ankommen kann. Vielmehr hätten die Anleger hierüber früher informiert werden müssen.

In dieser Auffassung sehen wir uns auch dadurch bestätigt, dass DaimlerChrysler in vergleichbaren Fällen, in denen ebenfalls erst eine Vorstandsentscheidung vorlag, die noch der formellen Zustimmung des Aufsichtsrates bedurfte, bereits den bevorstehenden Beschluss des Aufsichtsrates per Ad-Hoc-Mitteilung angekündigt hat. Warum man aber gerade im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Herrn Prof. Schrempp darauf verzichtete und sich nun darauf beruft, dass Ad-Hoc-Pflichtigkeit immer erst dann eintreten soll, wenn die Entscheidung des Aufsichtsrates bereits gefallen ist, ist nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen geht auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) davon aus, dass diesbezüglich bereits am 10.07.2005 eine meldepflichtige Tatsache vorlag.

Beschwerdeberechtigt sind alle am Musterverfahren Beteiligten. D.h. der Musterkläger, der Musterbeklagte, sowie alle Beigeladenen. Beigeladen sind alle Kläger, deren Verfahren in erster Instanz vom LG Stuttgart wegen Durchführung des Musterverfahrens ausgesetzt wurden.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)