Conergy AG: Schadenersatzansprüche werden geprüft
Für mehrere betroffene Anleger prüfen wir derzeit, ob Schadenersatzansprüche wegen der verzögerten Mitteilung der Gewinnwarnung in Betracht kommen. Die Conergy AG hatte nach der Meldung des Wechsels im Finanzvorstand am 8. Oktober 2007 und entsprechender Gerüchte am Markt wiederholt dementiert, dass es eine Gewinnwarnung geben werde. Am 25. Oktober 2007 musste die Conergy AG nun doch eine massive Gewinnwarnung einräumen.
Die uns bisher vorliegenden Informationen legen nahe, dass das Unternehmen bereits seit geraumer Zeit von den der Gewinnwarnung zu grundeliegenden Zahlen informiert war. Sollten die weiteren Recherchen diesen Sachverhalt bestätigen, so stünde denjenigen Anlegern, die nach der unterlassenen Information Aktien der Conergy AG erworben haben, ein Schadenersatzanspruch nach § 37 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu. Vor allem diejenigen Anleger, die in der Zeit vom 8. Oktober 2007 und bis zur Gewinnwarnung am 25. Oktober 2007 Aktien erworben haben, könnten Schadenersatzansprüche geltend machen. Der in diesem Fall in Betracht kommende Kursdifferenzschaden liegt bei ca. 30 € pro Aktie.
Für eine unverbindliche Vorabauskunft stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)