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Intershop-Vergleich

05.02.2007 Viele Anleger, die im Rahmen des mit der Intershop Communications AG geschlossenen Vergleichs ihre Ansprüche in den USA angemeldet haben, sind in den vergangenen Tagen vom zuständigen Claims Administrator RG2 Claims angeschrieben worden.

Die in diesem Schreiben gesetzte Frist zur Beantwortung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten wird die Anerkennung des Anspruchs gefährdet.

In der Regel werden seitens des Claims Administrators fehlende Nachweise zum Bestand an Intershop-Aktien zum 02.01.2001 verlangt. Dieser Nachweis wird problemlos von der damaligen Depotbank ausgestellt.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)