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Archiv für 2007

Aktueller Sachstand Telekom Klagen (Prospekthaftungs- und Deliktsklagen)

17.04.2007 Das OLG Frankfurt am Main hat nunmehr auch für das Musterverfahren bezüglich des Börsenprospektes vom 25.06.1999 einen Musterkläger bestimmt. In der nächsten Zeit werden die Beschlüsse zur Aussetzung der erstinstanzlichen Verfahren erwartet, wodurch die Kläger unmittelbar an den Musterverfahren beteiligt werden. Die Verfahrensdauer der Musterverfahren ist derzeit noch nicht abschätzbar.

Kapitalanleger-Musterverfahren iS Infomatec

02.04.2007 In sämtlichen Schadensersatzverfahren gegen Harlos und Häfele iS Infomatec, sämtlich anhängig beim LG Augsburg, wurden von Rotter Rechtsanwälten Musteranträge nach dem KapMuG gestellt, um für alle Verfahren vorgreifliche Fragen einheitlich klären zu lassen..

Diese Musteranträge wurden zwischenzeitlich auch sämtlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG ist Voraussetzung für den Erlass eines Vorlagebeschlusses zum zuständigen OLG München jedoch weiter, dass insgesamt wenigstens zehn gleichgerichtete Anträge gestellt werden.

Unsere Rechtsauffassung, dass insoweit auch eine streitgenössische Klage mit mindestens zehn Klägern ausreichend ist, teilen weder LG Augsburg noch OLG München.

Über den BGH-Anwalt Dr. Reiner Hall haben wir zur Klärung dieser Frage Anfang März 2007 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben lassen (BGH II ZB 6/07)

Schefenacker PLC Debt-for-Equity-Swap

30.03.2007 Unsere Anwälte waren bei dem für den 30. März 2007 in London einberufenen Gläubigertreffen anwesend. Die Abstimmung über das CVA wurde kurfristig verschoben, ein Antrag von Schefenacker hierzu wurde vom zuständigen Gericht in London genehmigt. Die neue Abstimmung wird spätestens am 4. Mai 2007 stattfinden.

Aufgrund des ausgeübten Drucks der u. a. von uns vertretenen Anleihegläubiger wurde den Schefenacker-Bondholdern ein neues Angebot unterbreitet, dessen Details den Gläubigern noch schriftlich zugeleitet wird:

Eckpunkte dieses Angebots sind, neben einer zusätzlichen Barzahlung von 7,5 Mio. Euro, zusätzliche Optionen auf Aktien im Gegenwert von 10 Prozent der Schefenacker plc. Damit würde der Gesamtanteil der Anleihegläubiger an der Gesellschaft auf insgesamt 15% gehoben.

Wir werden das Angebot für die von uns vetretenen Gläubiger eingehend prüfen und dann weitere Schritte entscheiden.

Debt-for-equity-swap bei Schefenacker PLC

12.03.2007 Die Schefenacker plc hat am 09.03.2007 das Angebot für eine Restrukturierung der Schulden aus der 9,5% – Anleihe bekannt gemacht.

Der Vorschlag sieht für den 30.03.2007 ein Gläubigertreffen vor.

Wir beraten unsere Mandanten in dieser Angelegenheit sowohl hinsichtlich der Vorgehensweise bei der anstehenden Abstimmung als auch zu den weiteren Möglichkeiten der Geltendmachung der fälligen Zinszahlungen.

Auch im Rahmen des nunmehr bekannten Vorschlags bleibt unklar, welchen tatsächlichen Wert die Beteiligung am Eigenkapital für die Anleihegläubiger hat.

Hinsichtlich der im Emissionsprospekt festgeschriebenen Geltung von US-amerikanischem Recht prüfen wir die Sach- und Rechtslage gemeinsam mit unserer New Yorker Partnerkanzlei.

Beschluss des OLG Stuttgart im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen DaimlerChrysler AG

16.02.2007 Das OLG Stuttgart hat am 15.02.2007 entschieden, dass die DaimlerChrysler AG die Information über das Aussscheiden von Prof. Jürgen Schrempp als Vorstandsvorsitzenden am 28.07.2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat.

Nach Ansicht des OLG hat eine Verpflichtung der DaimlerChrysler AG zur Information der Öffentlichkeit über den bevorstehenden Wechsel an der Spitze von DaimlerChrysler erst mit der entsprechenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat bestanden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei das Ausscheiden von Herrn Prof. Jürgen Schrempp als Eintritt eines künftigen Ereignisses im Sinne einer zu veröffentlichenden Insiderinformation nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hinreichend wahrscheinlich gewesen.

Dagegen seien die – nicht bestrittenen – Gespräche über ein vorzeitiges Ausscheiden von Herrn Prof. Jürgen Schrempp im Vorfeld der Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht ad-hoc- meldepflichtig gewesen.

Wir halten den Beschluss für falsch und werden ihn im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof anfechten. Denn der Aufsichtsratsbeschluss stellt nach unserer Ansicht allenfalls eine formale Bestätigung dieser schon deutlich früher feststehenden und seit Mai 2005 einem immer größeren Kreis von Aufsichtsratsmitgliedern und Managern bekannten Absicht Schrempps dar, so dass es auf ihn für die Frage der Ad-Hoc-Publizitätspflichtigkeit gerade nicht ankommen kann. Vielmehr hätten die Anleger hierüber früher informiert werden müssen.

In dieser Auffassung sehen wir uns auch dadurch bestätigt, dass DaimlerChrysler in vergleichbaren Fällen, in denen ebenfalls erst eine Vorstandsentscheidung vorlag, die noch der formellen Zustimmung des Aufsichtsrates bedurfte, bereits den bevorstehenden Beschluss des Aufsichtsrates per Ad-Hoc-Mitteilung angekündigt hat. Warum man aber gerade im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Herrn Prof. Schrempp darauf verzichtete und sich nun darauf beruft, dass Ad-Hoc-Pflichtigkeit immer erst dann eintreten soll, wenn die Entscheidung des Aufsichtsrates bereits gefallen ist, ist nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen geht auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) davon aus, dass diesbezüglich bereits am 10.07.2005 eine meldepflichtige Tatsache vorlag.

Beschwerdeberechtigt sind alle am Musterverfahren Beteiligten. D.h. der Musterkläger, der Musterbeklagte, sowie alle Beigeladenen. Beigeladen sind alle Kläger, deren Verfahren in erster Instanz vom LG Stuttgart wegen Durchführung des Musterverfahrens ausgesetzt wurden.

Bodo Schnabel erneut zu Schadensersatz verurteilt

12.02.2007 Das LG München I hat am 22. Januar 2007 weiteren Comroad-Geschädigten – nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu Kausalitätsfragen – Schadensersatz gegen den ehemaligen Vorstand Bodo Schnabel zugesprochen (Az: 30 O 17722/05).

Damit sind drei von insgesamt vier streitgenössischen (untechnisch: „Sammel-„) Klagen, die von Rotter Rechtsanwälten in Sachen Comroad AG bei den Landgerichten München und Frankfurt a.M. erhoben wurden, erstinstanzlich – weit überwiegend erfolgreich – abgeschlossen.

Im letzten, ebenfalls beim LG München I anhängigen Verfahren, in dem ca. 100 Kläger vertreten werden, erwarten wir ebenfalls noch für 2007 eine positive Entscheidung.

Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits im Sommer 2006, eine andere Kammer des LG München I erst Anfang 2007 entsprechenden Klagen sogar ohne Beweisaufnahme umfassend stattgegeben.

Intershop-Vergleich

05.02.2007 Viele Anleger, die im Rahmen des mit der Intershop Communications AG geschlossenen Vergleichs ihre Ansprüche in den USA angemeldet haben, sind in den vergangenen Tagen vom zuständigen Claims Administrator RG2 Claims angeschrieben worden.

Die in diesem Schreiben gesetzte Frist zur Beantwortung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten wird die Anerkennung des Anspruchs gefährdet.

In der Regel werden seitens des Claims Administrators fehlende Nachweise zum Bestand an Intershop-Aktien zum 02.01.2001 verlangt. Dieser Nachweis wird problemlos von der damaligen Depotbank ausgestellt.

Aktueller Sachstand Telekom Klagen (Prospekthaftungs- und Deliktsklagen)

29.01.2007  Seit dem Gerichtstermin vom 05.10.2005 wurden zwischenzeitlich von Klägerseite zahlreiche Musterfeststellungsanträge eingereicht, die im elektronischen Bundesanzeiger (einsehbar unter www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht sind. Die zuständige Kammer des Langerichts Frankfurt am Main hat für den Prospekt 1999 sowie für den Prospekt 2000 jeweils einen Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht Stuttgart erlassen.

Für das Mustervefahren bzgl. des Börsenprospektes vom 26.05.2000 wurde vom OLG Frankfurt am Main bereits ein Musterkläger bestimmt. In der nächsten Zeit werden die Beschlüsse zur Aussetzung der erstinstanzlichen Verfahren erwartet, wodurch die Kläger unmittelbar an den Musterverfahren beteiligt werden. Die Verfahrensdauer der Musterverfahren ist derzeit noch nicht abschätzbar.

Schadensersatz für 60 geschädigte Comroad AG-Aktionäre

15.01.2007 Das Landgericht Frankfurt a.M. hat einer Schadensersatzklage für 60 geschädigte Aktionäre stattgegeben (Geschäftszeichen 3-15 O 48/04). Die zum Schadensersatz verurteilten Beklagten Bodo Schnabel und Ingrid Schnabel müssen damit insgesamt rund € 750.000,00 an die Kläger bezahlen.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. liegt auf der gleichen Linie wie das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juli 2006, das ebenfalls ohne vorherige Beweisaufnahme ergangen war.

Die Klage war im Oktober 2002 beim Landgericht Frankfurt a.M. erhoben worden, weil die Eheleute Schnabel vorsätzlich falsche Unternehmensmeldungen herausgegeben hatten. So hatte der ehemalige Vorstand Bodo Schnabel insbesondere für das Geschäftsjahr 2001 Umsätze in Höhe von 97% frei erfunden.

Hinsichtlich der Klage gegen die Aufsichtsrätin Ingrid Schnabel war lange Zeit umstritten, ob diese für ihr Tätigwerden auch zivilrechtlich zum Schadensersatz verurteilt werden kann.

Das Landgericht Frankfurt a.M. ist zu der Überzeugung gelangt, dass Ingrid Schnabel ihren Ehemann unter anderem durch die Erstellung mehrerer fingierter Rechnungen und einer falschen Saldenmittelung als Gehilfin bei seinem sittenwidrigen Tun unterstützt hat und deshalb den geschädigten Klägerin ebenfalls wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt a.M. wusste sie, dass die von ihr gefälschten Unterlagen Basis für die dann veröffentlichten falschen Unternehmenszahlen waren und welche Auswirkungen dies hatte:

„Sie nahm aus Eigennutz zumindest billigend in Kauf, dass Anleger durch Täuschung zum Kauf verleitet wurden und aufgrund der Täuschung überteuerte Aktien eines Unternehmens erwarben, das einen völlig anderen Charakter vorgespiegelt hat. Vom Umfang ihrer Beihilfeleistungen hängt ihre Haftung nicht ab.“