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Daimler AG/Schrempp-Rücktritt: BGH hebt OLG Stuttgart auf

BGH hebt in erstem Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) Beschluss des OLG Stuttgart in Sachen Daimler AG/Schrempp-Rücktritt auf

Beweisaufnahme zum Zeitpunkt veröffentlichungspflichtiger Insiderinformationen (§ 13 WpHG) muss nachgeholt werden

13.03.2008 Der II. Zivilsenat des BGH hat am 13.03.2008 erstmals in einem Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) über die Frage entschieden, zu welchem Zeitpunkt veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen (§ 13 WpHG) vorliegen. Er hat den Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.02.2007 in Sachen DaimlerChrysler AG vollständig aufgehoben (BGH II ZB 9/07).

Das OLG hatte entschieden, dass die DaimlerChrysler AG die Information über das Aussscheiden von Herrn Prof. Schrempp als Vorstandsvorsitzenden am 28.07.2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat.

Nach Ansicht des BGH ist das OLG zu diesem Ergebnis nur wegen verfahrensfehlerhaften Übergehens entscheidungserheblichen Vorbringens des Musterklägers gelangt: Den streitigen klägerischen Vortrag u.a. zu den Gesprächen über ein vorzeitiges Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp im Vorfeld der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 28.07.2005 hatte das OLG nicht berücksichtigt, obwohl insoweit zwingend eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. Dies hatten wir schon unmittelbar nach Vorliegen des Musterentscheides im Februar 2007 gerügt.

Für den Fall, dass die klägerische Behauptung einer einseitigen Amtsniederlegung Prof. Schrempps bereits im Mai 2005 oder jedenfalls bis zur Aufsichtsratsentscheidung am 28.07.2005 zutrifft, geht der BGH weiter davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine Insiderinformation (§§ 13, 15 WpHG) vorlag, die unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre.

Der BGH stellt weiter klar, dass veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen (i.S.v. § 13 WpHG) auch zukunfsbezogene Umstände wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person sein können. Für deren Verwirklichung genügt jedenfalls eine Eintrittswahrscheinlichkeit von rund 50 %.

Die Sache wurde zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des OLG zurückverwiesen, Vor diesem wird die Beweisaufnahme – u.a. über die Gespräche zwischen Herrn Prof. Schrempp und dem Aufsichtsratsvorsitzenden Hilmar Kopper – nachzuholen sein.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)