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Erste Schadensersatzklage gegen die Conergy AG eingereicht

Insbesondere wegen der verspäteten Bekanntgabe von Lieferverzögerungen bei Silizium und wegen Verstößen gegen Bilanzierungsgrundsätze und dadurch pflichtwidrig überhöhten Zahlen hat die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte im Auftrag eines Aktionärs eine erste Schadensersatzklage gegen die Conergy AG beim Landgericht Hamburg eingereicht.

Die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Münchner Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat im Auftrag eines Mandanten eine erste Klage beim Landgericht Hamburg gegen das Solarunternehmen Conergy AG eingereicht. Hintergrund ist die verspätete Bekanntgabe von anhaltenden Lieferverzögerungen bei Silizium und Modulen,die die Conergy neben anderen Umständen gegen Ende des Jahres 2007 in eine schwere Liquiditätskrise führten. Daneben wurden jedenfalls seit dem Jahr 2006 bis zum 2. Halbjahr 2007 aufgrund unzulässiger Bilanzierungsmethoden überhöhte Zahlen ausgewiesen.

Hierzu Klaus Rotter, Partner der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte: „Nach uns vorliegenden Informationen hatte die Conergy AG bereits seit Februar 2007 mit Lieferverzögerungen bei Silizium und Modulen zu kämpfen und konnte absehen, dass es zu Ergebniseinbrüchen kommen wird und die prognostizierten Jahreszahlen unrealistisch waren.“ Diese Insidertatsache wurde aber erst mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 25. Oktober 2007 veröffentlicht. Wesentliche weitere Insiderinformationen, wie die tatsächlichen Hintergründe des Ausscheidens des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Hans-Martin Rüter und des Finanvorstandes Heiko Piossek und die tatsächlichen Ursachen der schweren Liquiditätskrise wurden frühestens mit der Präsentation des Jahresberichts für das Jahr 2007 am 09.04.2008 offengelegt aber zu keinem Zeitpunkt ad-hoc gemeldet. Diejenigen Aktionäre, die im Zeitraum zwischen dem 01. Februar 2007 und jedenfalls 25. Oktober 2007 22:00 Uhr Aktien der Conergy AG gekauft haben, hätten einen deutlich niedrigeren Preis für ihre Papiere bezahlt, wenn Conergy die Insidertatsachen sofort nach ihrer Entstehung veröffentlicht hätte. „Anleger, die in diesem Zeitraum Aktien des Unternehmens gekauft haben, können demnach unter anderem Schadensersatzansprüche gegen die Conergy AG gemäß § 37b Abs.1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz geltend machen“, so Klaus Rotter weiter. Nach dieser Vorschrift erhält jeder Anleger Schadensersatz, der Aktien eines Unternehmens oder andere Finanzinstrumente nach dem grob fahrlässigen Unterlassen einer Ad-hoc-Meldung erwirbt und diese bis zur Bekanntgabe der Insiderinformation hält.

Im konkreten Fall hatte der Mandant der Kanzlei am 04.Oktober 2007, also nur kurz vor Bekanntgabe der Ad-hoc-Meldung vom 25. Oktober 2007, Aktien gekauft und dabei einen Preis je Stück von € 67,82 bezahlt. Bis zum 25.Oktober 2007 hatte die Conergy AG eine in Marktkreisen bereits diskutierte Gewinnwarnung stets dementiert und an ihrer positiven Ergebnsprognose festgehalten. Viele Investoren wurden dadurch zum Kauf der Aktie verleitet. Weitere Klagen geschädigter Investoren werden derzeit vorbereitet. Deshalb ist die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) beabsichtigt. Aufgrund der guten Erfolgsaussichten, hat sich die Prozessfinanzierungsgesellschaft Advofin AG gegenüber der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte bereit erklärt, die Kosten von gerichtlichen Vorgehen gegen eine reine Erfolgsbeteiligung zu übernehmen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)