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Fortsetzung des ersten Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) gegen Daimler AG am 19. September 2008

Beweisaufnahme vor dem OLG Stuttgart zum Zeitpunkt veröffentlichungspflichtiger Insiderinformationen (§ 13 WpHG)

Nachdem der II. Zivilsenat des BGH am 13. März 2008 den Beschluss des OLG Stuttgart vom 15. Februar 2007 in Sachen DaimlerChrysler AG vollständig aufgehoben hat (BGH II ZB 9/07) muss nunmehr die vom OLG verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme nachgeholt werden.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 hat der 20. Zvilsenat des OLG Stuttgart daher Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. September 2008, 9:00, Saal 2.10 im Gerichtsgebäude Archivstraße 15A/B, Stuttgart bestimmt.
Zur Sachaufklärung angeordnet ist das persönliche Ersheine des Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Dr. Dieter Zetsche. Auf 10:00 sind die Zeugen Prof. Jürgen Schrempp und Hilmar Kopper geladen. Sie sollen zum Inhalt der 2005 geführten Gespräche über die Beendigung des Vorstandsamtes von Prof. Schrempp gehört werden.
Wir sind zuversichtlich, den Nachweis führen zu können, dass bereits im Mai 2005 eine einseitige Amtsniederlegung Prof. Schrempps erfolgt ist. Nach Auffassung des BGH lag dann bereits zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft eine Insiderinformation (§§ 13 WpHG) vor, die unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre (§ 15 WpHG).
Selbst wenn jedoch – wie von der Musterbeklagten vorgetragen – eine einvernehmliche Aufhebung der Bestellung Prof. Schrempps, ggf. in Verbindung mit einer gleichzeitigen Nachfolgeregelung beabsichtigt bzw. vereinbart gewesen wäre, hätte die Musterbeklagte dies deutlich zu spät gemeldet, da bereits lange vor der Aufsichtsratssitzung vom 28.Juli 2005 hinreichende Wahrscheinlichkeit (§ 13 Abs. 1 S. 1 WpHG) hinsichtlich der Verwirklichung einer solchen Regelung bestand.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist in dem von ihr eingeleiteten Bußgeldverfahren wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten (Az.: WA 13 – Wp 3114 – 2005/0024) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Musterbeklagte das vorzeitige Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp allerspätestens am 10.07.2005 hätte melden müssen – und hat wegen der Unterlassung dieser Ad-hoc-Meldung ein hohes Bußgeld verhängt.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)