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Stellungnahme der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte zur Abweisung zweier Anlegerklagen gegen die IKB Deutsche Industriebank AG durch das LG Düsseldorf vom 12.06.2008

In zwei Schadensersatzverfahren von geschädigten IKB-Anlegern hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Meldung des Handelsblatts heute vormittag die von einer Wiesbadener Kanzlei erhobenen Klagen abgewiesen, weil die Kläger den Verantwortlichen der IKB AG kein vorsätzliches Handeln nachweisen konnten.

Nach Auffassung der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte handelt es sich bei diesen beiden Urteilen um Sonderfälle, welchen insbesondere aus folgenden Gründen keine Signalwirkung zukommt:

Die in den beiden heute vom LG Düsseldorf entschiedenen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche wurden offenbar auf eine Anspruchsgrundlage gestützt, die zu einer Rückabwicklung des gesamten Aktienkaufs führt. Eine solche Rückabwicklung setzt ein vorsätzliches Handeln des Schädigers voraus, was regelmäßig schwer nachzuweisen ist.

Wir hingegen verlangen für die von uns vertretenen IKB-Anleger zumindest den Ersatz des sogenannten Kursdifferenzschadens, also desjenigen Betrags, um den die Aktien der IKB AG aufgrund der unzureichenden Information der Marktöffentlichkeit zu teuer erworben wurden. Der Schädiger ersetzt hier also die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und demjenigen Preis, der sich für die Aktie bei ordnungsgemäßer und vollständiger Information über die bestehende Risikosituation durch die IKB AG gebildet hätte. Der Nachweis eines vorsätzlichen oder gar sittenwidrigen Handelns ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Des weiteren liegt unseren Erkenntnissen zufolge einem der beiden heute entschiedenen Verfahren ein Aktienkauf vom 30.07.2007 zugrunde, also von einem Zeitpunkt, zu welchem die IKB AG die tatsächlich bestehende Risikosituation bereits ansatzweise offen gelegt hatte. Wir vertreten nur solche Anleger, die bis einschließlich zum 29.07.2007 IKB-Aktien erworben haben, da wir nur solchen Aktienkäufen Erfolgsaussichten zumessen.

Die von der heutigen Entscheidung betroffenen Anleger hatten ferner keine Zeugen für die Hintergründe und ausschlaggebenden Motive ihrer Entscheidung, Aktien der IKB AG zu kaufen. Sie hätten daher im Schadenersatzprozess lediglich als Partei angehört werden können, wozu zunächst gewisse rechtliche Hürden überwunden werden müssen. Auch wird einer solchen Parteieinvernahme rechtlich kein sehr hohes Gewicht beigemessen. Dieses Problem wird sich in unseren Schadenersatzklagen nicht stellen, da wir im Einklang mit der betreffenden BGH-Rechtsprechung durch eine jeweils individuelle Abtretung der Schadenersatzansprüche sicherstellen, dass jeder von uns vertretene IKB-Anleger im Verfahren als Zeuge vernommen werden kann, sofern dies erforderlich wird.

Schließlich hat die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte nicht zuletzt deswegen mit der Klageerhebung zugewartet, um den Sachverhalt umfassend und erschöpfend ermitteln zu können. Wir haben hierbei in der Zwischenzeit einige hervorragende Ergebnisse erzielt und gehen daher davon aus, den unseren Schadenersatzforderungen zugrundezulegenden Sachverhalt auf eine deutlich differenziertere Informationslage stützen zu können, als sie den heute entschiedenen Verfahren zugrunde lag. Wir messen daher der heutigen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf keine Indizwirkung für unsere Verfahren bei.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)