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Verkäufe von Immobilienkrediten – Handlungsbedarf für Kreditnehmer?

Deutsche Banken verkaufen zunehmend Firmen- und Privatkredite an ausländische Investoren. Der Bundesgerichtshof hält dies auch ohne Zustimmung des Kunden grundsätzlich für wirksam (Entscheidung des BGH vom 27.02.2007, Az: XI ZR 195/05).

Betroffen sind neben sogenannten „notleidenden“ auch bisher vertragsgemäß bediente Darlehen, da die Aufkäufer immer stärker auf einer „Beimischung“ von unproblematischen Darlehen bestehen.

Hintergrund der Verkäufe ist, dass die Institute die ausgereichten Darlehen in der Bilanz mit Eigenkapital unterlegen müssen. Je höher deren Risiken sind, desto mehr Eigenkapital wird dadurch gebunden. Die durch den Zusammenbruch des US-Immobilienmarktes ausgelöste Finanzmarktkrise schafft nach Expertenmeinung weiteren Abgabedruck bei den Banken, die durch die Kreditverkäufe dringend benötigtes Eigenkapital freisetzen können. Einer der gößten Aufkäufer, der US-Finanzinvestor Lone Star, hat daher bereits angekündigt, diese Zukaufchancen zielgerichtet nutzen zu wollen.

Da für die neuen Forderungsinhaber zumeist die äußerst kurzfristige Rückführung der Darlehensvaluta, hilfsweise die zügige Verwertung der bestellten Sicherheiten vorrangig ist, können sich selbst Kreditnehmer, die sich stets vertragsgerecht verhalten haben, unversehens in einer äußerst unkomfortablen Situation befinden, die unverzügliches Handeln erfordert. So wird seitens der Aufkäufer z.B. gerne der Ablauf der Zinsbindungsfrist genutzt, um das Restdarlehen fällig zu stellen.

Es ist derzeit noch offen, ob und wann sich der Gesetzgeber der Problematik annehmen wird, und ob er eine zufriedenstellende Lösung für alle denkbaren Fallgruppen findet. Wer heute schon Kreditnehmer ist, wird hiervon ohnehin nicht profitieren können und ist damit auf den – gerade bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unbefriedigenden – Schutz durch die Gerichte beschränkt.

Für den Kreditnehmer bedeutet dies, dass er sich idealerweise schon vor Abschluss eines Kreditvertrages mit der Möglichkeit eines späteren Verkaufs des Kredites befasst und die Problematik insbesondere mit seinem potentiellen Kreditgeber erörtert. Dies sollte er auch tun, wenn er bereits Kreditnehmer ist. Spätestens jedoch, wenn er davon erfährt, dass sein Kreditinstitut einen solchen Verkauf plant oder gar schon durchgeführt hat, muss er aktiv werden, um mögliche spätere Nachteile zu vermeiden oder wenigstens abzumildern.

In jedem Fall sollten Kreditnehmer angesichts der Komplexität der hier auftretenden Rechtsfragen und der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kreditkündigung (regelmäßig verbunden mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Schufa-Eintrag, etc.) zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)