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Archiv für 2008

Aktuelle Rechtsprechung zum Verbraucherdarlehensvertrag – Auflösung von überteuerten Darlehensverträgen möglich

Deutsche Banken verkaufen zunehmend Verbraucherdarlehensverträge mit einer überteuerten Restschuldversicherung. Dies kann unter Berücksichtigung der Kosten für die Restschuldversicherung schnell zu einem effektiven Jahreszins von über 20% führen. Die Banken versuchen über diesen Weg zu einer Verzinsung zu gelangen, die sie nach bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen des BGH zur Sittenwidrigkeit nicht verlangen durften.

Aktuelle Rechtsprechung zum Verbraucherdarlehensvertrag

Aktuelle Entscheidungen obergerichtlicher Rechtsprechung erlauben dem Bankkunden dennoch, sich in bestimmten Fallkonstellationen unter hohen Ersparnissen von dem teuren Verbraucherdarlehensvertrag zu lösen.

So entschied das Landgericht Hamburg am 11. Juli 2007 (Az.: 322 O 43/07), dass Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung einen verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 BGB darstellen. Die Folge ist, dass nach § 358 Abs. 5 BGB die Widerrufsbelehrung auch darauf hinweisen muss, dass im Falle des Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrages auch die Restschuldversicherung von der Bank zurückgezahlt werden muss. Wir wissen aus unserer Praxis, dass zahlreichen Verbraucherdarlehensverträgen diese Widerrufsbelehrung fehlt. Als Rechtsfolge kann der Verbraucherdarlehensvertrag und die Restschuldversicherung widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs erhält der Bankkunde den Betrag der Restschuldversicherung und der Bearbeitungskosten zurück. Je nach Fallkonstellation ist es sogar denkbar, dass der Bankkunde keine Zinsen mehr zu zahlen hat.

Restschuldversicherung kann sittenwidrig sein

Weiterhin kann die Restschuldversicherung als solches nach einem aktuellen Beschluss des OLG Hamm vom 19. Dezember 2007 (Az.: 31 W 38/07) sittenwidrig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen den von ihr geschuldeten Versicherungsbeiträgen und marktüblichen Versicherungsbeiträgen in beachtlicher Weise aufgezeigt wird. In dem betreffenden Verfahren überstieg die streitgegenständliche Restschuldversicherung hinsichtlich der Kosten andere Restschuldversicherungen zwischen 381% bis 922%. Bei einem solch krassen Missverhältnis ist die Rückzahlung der Restschuldversicherung möglich.

Aber auch aus dem Zusammenspiel zwischen hohen Kosten der Restschuldversicherung und der Zinsbelastung des Darlehensbetrages kann sich die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages ergeben. Ein Darlehensvertrag ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung dann sittenwidrig, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder absolut über 12 Prozentpunkte übersteigt. Der BGH hat bisher in bestimmten Fallkonstellationen die Kosten für die Restschuldversicherung bei der Sittenwidrigkeitsprüfung ausgeklammert. Diese Rechtsprechung ist jedoch für Fälle entwickelt worden, bei der sich die Kosten der Restschuldversicherung im einstelligen Prozentbereich des Darlehensbetrages bewegen. Da in Fällen, in denen die Kosten der Restschuldversicherung einen hohen Prozentsatz des Darlehensbetrages ausmachen, davon auszugehen ist, dass die Absicherung überwiegend im Interesse des Darlehensgebers erfolgt, hat dementsprechend das Landgericht Bonn mit Urteil vom 10. Mai 2007 (NJOZ 2007, 3332) entschieden, dass die Beiträge zur Restschuldversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses des Ratenkredites dann nicht unberücksichtigt bleiben können, wenn sie einen hohen Prozentsatz der Nettokreditsumme ausmachen. Die Koppelung von Krediten mit Restschuldversicherung, die zu massiv höheren effektiven Jahreszinsen führen, sind auch bereits Gegenstand zahlreicher Klagen.

Hierbei sind die Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit für den Bankkunden besonders günstig. Die Bank muss in dem Falle der Sittenwidrigkeit dem Darlehensnehmer die Kapitalnutzung für die vereinbarte Zeit zinsfrei belassen. Der Darlehensnehmer kann alles herausverlangen, was er über die Nettokapitalanteile hinaus an den Kreditgeber gezahlt hat. Hinzu kommt die tatsächlich gezahlte Restschuldversicherung, wenn diese für sich genommen sittenwidrig ist. Für den Kunden ergeben sich daher im Falle der Sittenwidrigkeit enorme Kostenvorteile.

Auf Grund der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung sollte sich der betroffenen Bankkunde für die Loslösung von seinem überteuerten Darlehensvertrage anwaltlicher Hilfe bedienen.

Stellungnahme der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte zur Abweisung zweier Anlegerklagen gegen die IKB Deutsche Industriebank AG durch das LG Düsseldorf vom 12.06.2008

In zwei Schadensersatzverfahren von geschädigten IKB-Anlegern hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Meldung des Handelsblatts heute vormittag die von einer Wiesbadener Kanzlei erhobenen Klagen abgewiesen, weil die Kläger den Verantwortlichen der IKB AG kein vorsätzliches Handeln nachweisen konnten.

Nach Auffassung der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte handelt es sich bei diesen beiden Urteilen um Sonderfälle, welchen insbesondere aus folgenden Gründen keine Signalwirkung zukommt:

Die in den beiden heute vom LG Düsseldorf entschiedenen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche wurden offenbar auf eine Anspruchsgrundlage gestützt, die zu einer Rückabwicklung des gesamten Aktienkaufs führt. Eine solche Rückabwicklung setzt ein vorsätzliches Handeln des Schädigers voraus, was regelmäßig schwer nachzuweisen ist.

Wir hingegen verlangen für die von uns vertretenen IKB-Anleger zumindest den Ersatz des sogenannten Kursdifferenzschadens, also desjenigen Betrags, um den die Aktien der IKB AG aufgrund der unzureichenden Information der Marktöffentlichkeit zu teuer erworben wurden. Der Schädiger ersetzt hier also die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und demjenigen Preis, der sich für die Aktie bei ordnungsgemäßer und vollständiger Information über die bestehende Risikosituation durch die IKB AG gebildet hätte. Der Nachweis eines vorsätzlichen oder gar sittenwidrigen Handelns ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Des weiteren liegt unseren Erkenntnissen zufolge einem der beiden heute entschiedenen Verfahren ein Aktienkauf vom 30.07.2007 zugrunde, also von einem Zeitpunkt, zu welchem die IKB AG die tatsächlich bestehende Risikosituation bereits ansatzweise offen gelegt hatte. Wir vertreten nur solche Anleger, die bis einschließlich zum 29.07.2007 IKB-Aktien erworben haben, da wir nur solchen Aktienkäufen Erfolgsaussichten zumessen.

Die von der heutigen Entscheidung betroffenen Anleger hatten ferner keine Zeugen für die Hintergründe und ausschlaggebenden Motive ihrer Entscheidung, Aktien der IKB AG zu kaufen. Sie hätten daher im Schadenersatzprozess lediglich als Partei angehört werden können, wozu zunächst gewisse rechtliche Hürden überwunden werden müssen. Auch wird einer solchen Parteieinvernahme rechtlich kein sehr hohes Gewicht beigemessen. Dieses Problem wird sich in unseren Schadenersatzklagen nicht stellen, da wir im Einklang mit der betreffenden BGH-Rechtsprechung durch eine jeweils individuelle Abtretung der Schadenersatzansprüche sicherstellen, dass jeder von uns vertretene IKB-Anleger im Verfahren als Zeuge vernommen werden kann, sofern dies erforderlich wird.

Schließlich hat die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte nicht zuletzt deswegen mit der Klageerhebung zugewartet, um den Sachverhalt umfassend und erschöpfend ermitteln zu können. Wir haben hierbei in der Zwischenzeit einige hervorragende Ergebnisse erzielt und gehen daher davon aus, den unseren Schadenersatzforderungen zugrundezulegenden Sachverhalt auf eine deutlich differenziertere Informationslage stützen zu können, als sie den heute entschiedenen Verfahren zugrunde lag. Wir messen daher der heutigen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf keine Indizwirkung für unsere Verfahren bei.

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren in Sachen Infomatec

BGH hebt Beschluss des OLG München auf

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wulf Goette hat am 21.04.2008 in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Frage entschieden, wie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG im Hinblick auf das für einen Vorlagebeschluss erforderliche Quorum auszulegen ist (Az: BGH II ZB6/07).

Nach der Vorschrift ist Voraussetzung für den Erlass eines Vorlagebeschlusses zum zuständigen Oberlandesgericht, dass insgesamt wenigstens zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt werden. Landgericht Augsburg und Oberlandesgericht München hatten insoweit die Auffassung vertreten, dass diese Anträge in insgesamt zehn verschiedenen Verfahren gestellt werden müssen, und nicht – wie im zu entscheidenden Fall – im Rahmen einer streitgenössischen Klage (von zehn oder mehr Klägern) gestellt werden können.

Der II. Zivilsenat des BGH hat dieser, einseitig formale Gesichtspunkte in den Vordergrund stellenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG eine klare Absage erteilt und festgestellt, dass im Rahmen der Vorschrift auch jeder einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen gestellte Musterfeststellungsantrag zu berücksichtigen ist.

Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der von uns vertretenen Kläger folgerichtig den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 09.02.2007 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht München wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die weiteren Voraussetzungen eines Vorlagebeschlusses nach dem KapMuG vorliegen.

Der BGH-Beschluss hat weit über diesen Einzelfall hinausreichende Bedeutung für sämtliche weiteren Massenschadensfälle insbesondere im Bereich der Kapitalmarktinformationshaftung, soweit streitgenössische Klagen bereits anhängig sind oder noch anhängig gemacht werden.

Verkäufe von Immobilienkrediten – Handlungsbedarf für Kreditnehmer?

Deutsche Banken verkaufen zunehmend Firmen- und Privatkredite an ausländische Investoren. Der Bundesgerichtshof hält dies auch ohne Zustimmung des Kunden grundsätzlich für wirksam (Entscheidung des BGH vom 27.02.2007, Az: XI ZR 195/05).

Betroffen sind neben sogenannten „notleidenden“ auch bisher vertragsgemäß bediente Darlehen, da die Aufkäufer immer stärker auf einer „Beimischung“ von unproblematischen Darlehen bestehen.

Hintergrund der Verkäufe ist, dass die Institute die ausgereichten Darlehen in der Bilanz mit Eigenkapital unterlegen müssen. Je höher deren Risiken sind, desto mehr Eigenkapital wird dadurch gebunden. Die durch den Zusammenbruch des US-Immobilienmarktes ausgelöste Finanzmarktkrise schafft nach Expertenmeinung weiteren Abgabedruck bei den Banken, die durch die Kreditverkäufe dringend benötigtes Eigenkapital freisetzen können. Einer der gößten Aufkäufer, der US-Finanzinvestor Lone Star, hat daher bereits angekündigt, diese Zukaufchancen zielgerichtet nutzen zu wollen.

Da für die neuen Forderungsinhaber zumeist die äußerst kurzfristige Rückführung der Darlehensvaluta, hilfsweise die zügige Verwertung der bestellten Sicherheiten vorrangig ist, können sich selbst Kreditnehmer, die sich stets vertragsgerecht verhalten haben, unversehens in einer äußerst unkomfortablen Situation befinden, die unverzügliches Handeln erfordert. So wird seitens der Aufkäufer z.B. gerne der Ablauf der Zinsbindungsfrist genutzt, um das Restdarlehen fällig zu stellen.

Es ist derzeit noch offen, ob und wann sich der Gesetzgeber der Problematik annehmen wird, und ob er eine zufriedenstellende Lösung für alle denkbaren Fallgruppen findet. Wer heute schon Kreditnehmer ist, wird hiervon ohnehin nicht profitieren können und ist damit auf den – gerade bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unbefriedigenden – Schutz durch die Gerichte beschränkt.

Für den Kreditnehmer bedeutet dies, dass er sich idealerweise schon vor Abschluss eines Kreditvertrages mit der Möglichkeit eines späteren Verkaufs des Kredites befasst und die Problematik insbesondere mit seinem potentiellen Kreditgeber erörtert. Dies sollte er auch tun, wenn er bereits Kreditnehmer ist. Spätestens jedoch, wenn er davon erfährt, dass sein Kreditinstitut einen solchen Verkauf plant oder gar schon durchgeführt hat, muss er aktiv werden, um mögliche spätere Nachteile zu vermeiden oder wenigstens abzumildern.

In jedem Fall sollten Kreditnehmer angesichts der Komplexität der hier auftretenden Rechtsfragen und der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kreditkündigung (regelmäßig verbunden mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Schufa-Eintrag, etc.) zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Medienfonds – Handlungsbedarf/Handlungsmöglichkeiten für Geschädigte?

Seit Ende der 90er Jahre haben Anleger – unter anderem im Vertrauen auf vermeintlich erhebliche Steuervorteile – Milliarden Euro in Medienfonds investiert.

Spätestens seit dem Urteil des Landgerichts München I vom November 2007 gegen die ehemaligen Geschäftsführer der VIP Medienfonds zeichnet sich jedoch eine Änderung der bisher üblichen steuerlichen Behandlung der Medienfonds ab. Es ist zu erwarten, dass bisher gewährte Steuervorteile aberkannt werden, wodurch tausenden Fondsanlegern nachträgliche Steuerzahlungen in mehrstelliger Millonenhöhe bevorstehen können.

Neben den VIP Fonds könnten auch die von der Hannover Leasing GmbH & Co. KG aufgelegten Fonds betroffen sein, deren Geschäftsräume in Pullach/München zum Jahresende 2007 von der Münchner Staatsanwaltschaft durchsucht wurden. Die Vorwürfe betreffen, wie bei der VIP, die Höhe der den Anlegern zugewiesenen steuerlichen Verluste. Ob und ggf. in welchem Umfang auch noch andere Initiatoren in naher Zukunft betroffen sein können, ist derzeit noch nicht absehbar. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass die Finanzämter bereits kurzfristig mit der Geltendmachung von Steuernachforderungen an eine Vielzahl weiterer Anleger in Medienfonds herantreten werden.

Möglicherweise betroffene Anleger sollten sich daher beizeiten über die aktuellen Entwicklungen sowie ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten einen Überblick zu verschaffen, um ggf. entsprechend vorbereitet zu sein.

Ansatzpunkte für letzteres können Pflichtverletzungen bei der Vermarktung wie bei der Verwertung der Fondsprodukte sein. Im Einzelnen zu untersuchen wären sowohl die Einwerbung der Anleger (Prospekt-/Beraterhaftung, z.B. im Hinblick auf die „Belastbarkeit“ der steuerlichen Gestaltung) als auch die Abwicklung der Geschäftsmodelle (versteckte Gewährung von „kick-backs“ u.ä.).

Für eine fundierte Einschätzung der Chancen und Risiken ist jedenfalls eine gründliche Analyse aller Sachverhaltsaspekte unbedingt erforderlich.

Schadensersatzklagen gegen Hypo Real Estate Holding AG Aktuelle Entwicklungen

1. Finanzierung der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gesichert

Soweit sich die kontaktierten Rechtsschutzversicherungen bereits abschließend geäußert haben, wurden bisher ausnahmslos Deckungszusagen erteilt. Im Übrigen hat sich bereits am 29. Januar 2008 die in Wien ansässige Prozessfinanzierungsgesellschaft Advofin (www.advofin.at) bereit erklärt, Schadensersatzklagen von Anlegern gegen eine reine Erfolgsbeteiligung zu finanzieren, sofern diese zwischen 3. August 2007 und 15. Januar 2008 Aktien der HRE (oder andere von der HRE emittierte Finanzinstrumente) erworben haben. Über 160 Anleger haben bereits Interesse an einer solchen Vorgehensweise bekundet.

Es besteht also für jeden HRE-Geschädigten eine reelle Chance, seine Schadensersatzansprüche ohne eigenes (Prozss-) Kostenrisiko durchzusetzen.

2. Ausdehung des Anspruchszeitraums über den 15. Januar 2008 hinaus möglich

Mit Presseinformation vom 15. Januar 2008 hatte die HRE – entgegen mehrerer anderslautender Beteuerungen im Jahr 2007 – gemeldet, doch von der US-Subprime-Krise betroffen zu sein und eine Wertberichtigung auf US Collateralized Debt Obligations (CDOs) in Höhe von € 390 Mio. vorgenommen zu haben.

Der tatsächliche Abschreibungsbedarf könnte aber noch deutlich höher liegen: Am Montag, dem 10. März 2008, hat Vorstandschef Georg Funke in einem Mitarbeiterbrief das Erreichen der für 2008 angestrebten Unternehmensziele in Frage gestellt, ohne dabei jedoch konkret zu werden. Die Aktie verlor daraufhin über 10% und war erneut größter Verlierer im DAX. Von verschiedenen Bankhäusern wurde aufgrund dieser Meldung umgehend eine Korrektur des Kurszieles für die HRE-Aktie vorgenommen (Commerzbank: von € 25,00 auf € 23,00, Unicredit von € 25,00 auf € 16,00).

Sollte sich tatsächlich noch weiterer Abschreibungsbedarf auf die CDOs ergeben, könnten auch Anleger, die nach dem 15. Januar 2008 nachgekauft haben oder erst eingestiegen sind, Schadensersatzansprüche wegen der weiteren Kursverluste geltend machen.

3. Eventuell auch weitere Schadensersatzansprüche ehemaliger DEPFA-Aktionäre

Wir gehen davon aus, dass dass die bei der HRE Verantwortlichen bereits zu einem frühem Zeitpunkt im Jahr 2007 Kenntnisse vom signifikanten Wertberichtungsbedarf hatten, diese aber insbesondere mit Rücksicht auf die geplante DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG- Übernahme, die nicht gefährdet werden sollte, bewusst zurückgehalten wurden.

In diesem Zusammenhang wird neben Verstössen gegen Ad hoc-Publizitätspflichten zu prüfen sein, ob die zur Auszahlung der DEPFA-Aktionäre im Herbst 2007 durchgeführte HRE-Kapitalerhöhung ordnungsgemäß abgelaufen ist, d.h. insbesondere, ob und ggf. welche Angaben der entsprechende Wertpapierprospekt zu Belastungen des Unternehmens durch die US-Subprime-Krise enthält.

Daimler AG/Schrempp-Rücktritt: BGH hebt OLG Stuttgart auf

BGH hebt in erstem Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) Beschluss des OLG Stuttgart in Sachen Daimler AG/Schrempp-Rücktritt auf

Beweisaufnahme zum Zeitpunkt veröffentlichungspflichtiger Insiderinformationen (§ 13 WpHG) muss nachgeholt werden

13.03.2008 Der II. Zivilsenat des BGH hat am 13.03.2008 erstmals in einem Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) über die Frage entschieden, zu welchem Zeitpunkt veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen (§ 13 WpHG) vorliegen. Er hat den Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.02.2007 in Sachen DaimlerChrysler AG vollständig aufgehoben (BGH II ZB 9/07).

Das OLG hatte entschieden, dass die DaimlerChrysler AG die Information über das Aussscheiden von Herrn Prof. Schrempp als Vorstandsvorsitzenden am 28.07.2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat.

Nach Ansicht des BGH ist das OLG zu diesem Ergebnis nur wegen verfahrensfehlerhaften Übergehens entscheidungserheblichen Vorbringens des Musterklägers gelangt: Den streitigen klägerischen Vortrag u.a. zu den Gesprächen über ein vorzeitiges Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp im Vorfeld der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 28.07.2005 hatte das OLG nicht berücksichtigt, obwohl insoweit zwingend eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. Dies hatten wir schon unmittelbar nach Vorliegen des Musterentscheides im Februar 2007 gerügt.

Für den Fall, dass die klägerische Behauptung einer einseitigen Amtsniederlegung Prof. Schrempps bereits im Mai 2005 oder jedenfalls bis zur Aufsichtsratsentscheidung am 28.07.2005 zutrifft, geht der BGH weiter davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine Insiderinformation (§§ 13, 15 WpHG) vorlag, die unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre.

Der BGH stellt weiter klar, dass veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen (i.S.v. § 13 WpHG) auch zukunfsbezogene Umstände wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person sein können. Für deren Verwirklichung genügt jedenfalls eine Eintrittswahrscheinlichkeit von rund 50 %.

Die Sache wurde zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des OLG zurückverwiesen, Vor diesem wird die Beweisaufnahme – u.a. über die Gespräche zwischen Herrn Prof. Schrempp und dem Aufsichtsratsvorsitzenden Hilmar Kopper – nachzuholen sein.

Deutscher Investment Report (DIR) – Prüfung von Schadensersatzansprüchen

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft Schadensersatzansprüche gegen die Herausgeber des Börsenbriefes „Deutscher Investment Report“ und verantwortliche Personen.

Seit einiger Zeit steht der ehemals in der Schweiz ansässige Börsenbrief im Fokus der Ermittlungen durch Medien und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte untersucht derzeit, ob der Börsenbrief pflichtwidrig faktisch wertlose Aktien empfohlen und Marktpreise manipuliert hat und welche Ansprüche Geschädigte gegen die Verantwortlichen geltend machen können.

Ebenso wie andere Börsenbriefe ging der DIR hinsichtlich seiner Empfehlungen grundsätzlich dergestalt vor, dass im ungeregelten Freiverkehr (Open Market) gelistete Unternehmen mit optisch billigen Aktien vehement empfohlen und so Kurssteigerungen provoziert wurden. Dass es sich bei den empfohlenen Unternehmen regelmäßig um nahezu wertlose Firmen ohne Umsätze und operatives Geschäft handelt, wurde ebenso verschwiegen wie etwaige Interessenkollisionen.

In diesem Zusammenhang stehen wir Geschädigten bei Fragen und der Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerne zur Verfügung.

Advofin finanziert Schadensersatzklagen gegen Hypo Real Estate

München, Wien, 29. Januar 2008 – Die in Wien ansässige Prozessfinanzierungsgesellschaft Advofin (Advofin Prozessfinanzierung AG – www.advofin.at) hat sich gestern bereit erklärt, Schadensersatzklagen von Anlegern, die in der Zeit vom 3. August 2007 bis 15. Januar 2008 Aktien oder andere von der Hypo Real Estate (Hypo Real Estate Holding AG) emittierte Wertpapiere erworben haben, gegen eine reine Erfolgsbeteiligung zu finanzieren. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens ist die Advofin zum Ergebnis gekommen, dass ein gerichtliches Vorgehen für Anleger, die in dem genannten Zeitraum Wertpapiere erworben haben, eine realistische Chance auf Schadensersatz bietet.

Die Prozessfinanzierungszusage wurde exklusiv der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Rotter Rechtsanwälte, München, und ausschließlich von diesen vertretenen Anlegern erteilt. „Wir freuen uns, dass sich Rotter Rechtsanwälte bereit erklärt hat, ihr Know-how in diesem Fall zur Verfügung zu stellen“, erklärt Franz Kallinger, Mitglied des Vorstands der Advofin.

Betroffene Anleger können sich auf der Internetseite www.hre-schaden.de kostenlos registrieren. Um ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Prozesse zur Verfügung zu haben, endet die Registrierungsfrist am 28. Februar 2008.

Juristischer Hintergrund dieses Rechtsstreits ist die nach Ansicht der Advofin zu späte Bekanntgabe der Betroffenheit der Hypo Real Estate von der Subprime-Krise. Deshalb geht die Advofin davon aus, dass geschädigten Anlegern ein Schadensersatzanspruch nach § 37 b Abs. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz zusteht. Ob ein Musterprozess nach dem KapMuG (Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz) geführt wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. „Sollte Rotter Rechtsanwälte die Führung eines Musterprozesses befürworten, so werden wir auch hierfür das erforderliche Finanzvolumen zur Verfügung stellen“, erklärt Franz Kallinger weiter.

Hypo Real Estate Holding AG: Schadenersatzansprüche werden geprüft

Im Zusammenhang mit dem dramatischen Kurssturz der Aktie der Hypo Real Estate Holding AG am 15.01.2008 haben wir erste Anfragen betroffener Aktionäre zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen erhalten.

In mehreren Stellungnahmen und Veröffentlichungen seit August 2007 hatte das Unternehmen beteuert, keine Belastungen aus der US-Subprime-Krise zu erwarten. Am 15.01.2008 meldete das Unternehmen jedoch, aufgrund der Subprime-Krise eine Wertberichtigung auf CDO-Investments in Höhe von 390 Mio. € vorgenommen zu haben.

Für Anleger, die seit August 2007 Aktien der Hypo Real Estate Holding AG erworben haben, könnten daher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter bzw. unterlassener Kapitalmarktinformationen bestehen.