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Anspruch auf Einsicht in Bafin-Akten im Komplex Porsche/VW jetzt rechtskräftig

BaFin nimmt Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Januar 2008 zurück

München, 24. September 2009 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltunsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Januar 2008 (AZ 7 E 3280/06) zurückgenommen. Das Urteil, mit dem Rotter Rechtsanwälte zum ersten Mal in Deutschland einen Anspruch von Anlegern auf Auskunft und Einsicht in Akten der BaFin durchgesetzt hatte, ist damit rechtskräftig.

In dem konkreten Fall ging es um Informationen und Akten der BaFin im Zusammenhang mit möglichen Verstößen von Kapitalmarktteilnehmern im Zuge des Einstiegs der Porsche AG bei der Volkswagen AG im September 2005. Rotter Rechtsanwälte hatte daraufhin am 1. Februar 2006 einen entsprechenden Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht bei der BaFin gestellt, den diese gestützt u.a. auf angeblich einzuhaltende Verschwiegenheitspflichten nach § 8 WpHG zurückgewiesen hatte. Hiervon hatte sich das Verwaltungsgericht Frankfurt jedoch nicht überzeugen lassen und kam zum Ergebnis, dass den Anlegern ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die BaFin-Akten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zusteht.

Rotter Rechtsanwälte hat nunmehr Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die entsprechenden BaFin-Akten

Dass die BaFin ihre Berufung nunmehr zurückgenommen hat, lässt sich nur damit erklären, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag von Rotter Rechtsanwälten zuletzt mit Beschluss vom 4. August 2009 die Beklagte verpflichtet hatte, sämtliche streitbefangenen Aktenvorgänge dem Gericht zu Beweiszwecken vorzulegen, um sich selbst einen Eindruck vom Eingreifen der von der Beklagten für sich reklamierten Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG machen zu können. Offensichtlich wollte die BaFin – auch um den Preis einer Prozessniederlage – unbedingt eine für weitere Verfahren präjudizielle obergerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vermeiden.

Dies ist ein sehr guter Tag für den Anlegerschutz in Deutschland, weil die Aufsichtstätigkeit der BaFin damit insgesamt transparenter wird, auch wenn eine wegweisende obergerichtliche Entscheidung wünschenswert gewesen wäre. Es bleibt abzuwarten, ob die BaFin zukünftig bereit ist, ihr Auskunftsverhalten im Einklang mit der Gesetzes- und Rechtslage zu gestalten.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)