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Außerordentliche Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) am 5.10.09

Verfassungsbeschwerde gegen Squeeze-out-Beschluss und dessen gesetzliche Grundlagen

Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der HRE vom 5.10.09 wurden vom Mehrheitsaktionär Bundesrepublik Deutschland die anderen Aktionäre auf der Grundlage des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStBG) zwangsweise ausgeschlossen.

Rotter Rechtsanwälte hält eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Squeeze-out-Beschluss und dessen gesetzliche Grundlagen (hier: FMStBG) für Erfolg versprechend. Das FMStBG hat nach unserer Einschätzung den Anforderungen an ein Enteignungsgesetz Rechnung zu tragen. Es genügt diesen aber schon deshalb nicht, weil Art und Ausmaß der Entschädigung der betroffenen Aktionäre nicht im Gesetz selbst geregelt sind, wie es Art. 14 III 2 Grundgesetz fordert (sog. Junktim-Klausel). Im Übrigen ist die Enteignung nach dem FMStBG auch verfassungswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (ultima-ratio-Prinzip).

Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Hauptversammlungsbeschluss dürfte auch ohne vorgängige Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs statthaft sein, weil sich zum einen die zivilrechtliche Entscheidungskompetenz des evt. nach Aktienrecht (§§ 243 ff AktG) anzurufenden Landgerichts nicht auf die Verfassungswidrigkeit des FMStBG erstreckt und den Aktionären zum anderen das Beschreiten des Rechtswegs angesichts der Haftungsregelungen in § 7 VII FMStBG unzumutbar ist.

Verfassungsbeschwerden sollten rein vorsorglich innerhalb der Monatsfrist des § 93 Bundesverfassungsgerichtsgesetz erhoben werden, d.h. bis 5. November 2009.

Gerne stehen wir den „ausgequetschten“ Aktionären für ein weiterführendes Gespräch zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)