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Medienfonds – Aberkennung der anfänglichen Verlustzuweisungen

Finanzverwaltung kündigt u. a. bei den großen Anbietern wie Hannover Leasing GmbH & Co. KG, KGAL und LHI gravierende und rückwirkende Änderungen der steuerlichen Behandlung von Medienfonds an. Inzwischen wurde sogar gegenüber verschiedenen Fondsgesellschaften die Aberkennung der anfänglichen Verlustzuweisungen angekündigt, was für die einzelnen Gesellschafter zu erheblichen Einkommensteuernachzahlungen, zusätzlicher Gewerbesteuer auf Gesellschaftseben sowie jeweils entsprechender Zinszahlungen führen kann.

Nachdem bereits im Jahr 2005 die Finanzbehörden bei den sog. VIP Medienfonds 3 und 4 die anfänglichen Verlustzuweisungen aberkannt und in der Folge die diesbezüglichen Grundlagenbescheide abgeändert hatten, setzen die Behörden – nach Informationen unserer Mandanten, die wir bereits in diesem Komplex vertreten – diese Praxis nun auch bei anderen Medienfonds in die Tat um. Dies betrifft insbesondere die Medienfonds der großen Anbieter Hannover Leasing, KGAL und LHI.

1. Auswirkungen
Die Betriebsprüfung bei den einzelnen Fondsgesellschaften hat ergeben, dass der sog. Barwert der schuldübernommen Zahlungen im ersten Jahr Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft als Ertrag zu behandeln ist. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der im ersten Jahr der Zeichnung zugewiesenen Verluste und hat im Einzelfall erhebliche Einkommenssteuernachzahlungen für Sie als Gesellschafter, zusätzliche Gewerbesteuer für die Gesellschaft sowie entsprechende Zinszahlungen zur Folge. Aber auch eine Änderung der bisher zugewiesenen bzw. für die Zukunft prognostizierten steuerlichen Ergebnisse ist die Folge dieser Vorgehensweise der Finanzverwaltung.

2. Welche Möglichkeiten bestehen für Sie als Anleger?
Für von uns bereits vertretene Mandanten prüfen wir derzeit im Einzelfall, ob der Beitritt zum Fonds wirksam erfolgt ist. Gerade in Fällen in denen die Beteiligung am Medienfonds ganz oder teilsweise fremdfinanziert worden ist, finden sich in den diesbezüglichen Widerrufsbelehrungen verschiedenen Ansatzpunkte, die für eine Unwirksamkeitund sprechen und damit die Möglichkeit zur Rückabwicklung der Beteiligung eröffnen.

Daneben prüfen wir für unsere Mandanten aber auch, ob ein Vorgehen gegen den Vermittler einer solchen Beteiligung, nicht selten die finanzierende Bank, erfolgversprechend ist. Dabei stellt sich nicht selten heraus, dass die Beratung weder die Anlageinteressen des Anlegers berücksichtigte noch über die erheblichen Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt woren ist.

Darüber hinaus wurden die Anleger von Seiten des Vermittlers in aller Regel auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Fondsgesellschaft an den Vermittler – neben dem ausgewiesenen Agio – auch noch versteckte Provisionen (sog. „Kick-back“) für die erfolgreiche Vermittlung zahlt.
In zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt im Urteil vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510 / 07) hat der BGH hierzu ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Beratungsvertrages das Verschweigen derartiger Kick-back-Zahlungen einen Pflichtenverstoß darstellt und der Anleger damit einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung geltend machen kann.

Gerade in Anbetracht dieser Entscheidung des BGH sehen wir gute Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für von uns vertretene Mandanten gegen die jeweiligen Vermittler.

Gerne übernehmen wir für Sie eine erste rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihrer Angelegenheit und nehmen im Rahmen dieser Ersteinschätzung auch gerne Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auf.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)