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Schiffsfonds in der Krise – Anleger drohen Nachschusszahlungen

In den wesentlichen Schiffahrtsmärkten (Massengutfrachter, Tanker und Containerschiffahrt) hat sich die Marktlage im Zuge der weltweiten Wirtschaftskrise stark eingetrübt. Die Anbieter von geschlossenen Fonds, insbesondere von Schiffsfonds, haben nunmehr auch mit den Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu kämpfen. Anlegern droht nicht nur der Ausfall der in Aussicht gestellten Renditen, sondern in manchen Fällen könnte es im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Anleger sogar Kapital nachschießen müssen.

Schon seit Monaten fließen Warenströme nicht mehr mit der selben Geschwindigkeit wie in den vergangenen Jahren, Charterraten brechen ein, Schiffe sind ohne Beschäftigung oder nur kurzfristig vermietet und müssen danach eine sehr niedrige Charter in Kauf nehmen. Laut einer Umfrage der Zeitschrift „Fondszeitung“ sind bereits 70 Schiffsfonds notleidend geworden.

1. Auswikungen für Gesellschafter

Meistens werden die Fonds in der Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG aufgelegt, bei der die Anleger Kommanditist mit allen unternehmerischen Rechten und Pflichten und somit Teilhafter werden.

Falls durch bereits geleistete Rückzahlungen seitens der Gesellschaft (realisierte Gewinne/Rückzahlungen des Gesellschaftskapitals) die gezeichnete Pflichteinlage die im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschreitet, entsteht eine unmittelbare Haftung des Anlegers Dritten gegenüber. Im Insolvenzfall kann dann die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt werden.

2. Welche Möglichkeiten bestehen für Sie als Anleger?

Für von uns bereits vertretene Mandanten prüfen wir derzeit im Einzelfall, welche Lösungswege sich ergeben. Hilfreich könnte im Einzelfall z.. B. eine erste Kontaktaufnahme mit der Fondsgesellschaft sein, um eine Reduzierung der Beteiligungspflichten zu erreichen. Ebenso prüfen wir im Einzelfall, ob der Beitritt zum Fonds wirksam erfolgt ist. Gerade in Fällen in denen die Beteiligung am Schiffsfonds ganz oder teilweise fremdfinanziert worden ist, finden sich in den diesbezüglichen Widerrufsbelehrungen verschiedene Anhaltspunkte, die für eine Unwirksamkeit sprechen und damit die Möglichkeit zur Rückabwicklung der Beteiligung eröffnen.

Daneben prüfen wir für unsere Mandanten aber auch, ob ein Vorgehen gegen den Vermittler einer solchen Beteiligung, nicht selten die finanzierende Bank, erfolgsversprechend ist. Dabei stellt sich nicht selten heraus, dass die Beratung weder die Anlageinteressen des Anlegers berücksichtigte noch über die erheblichen Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden ist.

Darüber hinaus wurden die Anleger von Seiten des Vermittlers in aller Regel auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Fondsgesellschaft an den Vermittler – neben dem ausgewiesenen Agio – auch noch versteckte Provisionen (sog. „Kick-back“) für die erfolgreiche Vermittlung zahlt. In zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt im Urteil vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07) hat der BGH hierzu ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Beratungsvertrages das Verschweigen derartiger Kick-back-Zahlungen einen Pflichtenverstoß darstellt und der Anleger damit einen Anspruch auf Schadenersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung geltend machen kann.

Gerade in Anbetracht dieser Entscheidung des BGH sehen wir gute Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für von uns vertretene Mandanten gegen die jeweiligen Vermittler.

Gerne übernehmen wir für Sie eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Angelegenheit und zeigen Ihnen denkbare Lösungswege auf.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)