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Cross Currency Swap – Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die HVB

Im Auftrag mehrerer Privatanleger prüfen wir Schadensersatzansprüche gegen die HVB (jetzt UniCredit Bank AG) und haben eine Klage auf Schadensersatz gegen die HVB im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Cross Currency Swap eingereicht.

Nach unseren Informationen hat die HVB bereits seit dem Jahr 2003 ein Projekt entwickelt, wonach Privatkunden mit von der HVB als solide erachteter Bonität vermehrt Zins- und Währungsderivate insbesondere in Form eines Cross-Currency-Swap (Zins- und Währungsswaps) alleine zu Spekulationszwecken angeboten werden sollten.

Bei einem Cross-Currency-Swap handelt es sich um Derivate in Form bilateraler, nicht börsengehandelter Verträge mittels derer die Vertragsparteien – bezogen auf fiktive Beträge in unterschiedlicher Währung – Zinszahlungen in unterschiedlicher Währung und zu unterschiedlichen Sätzen austauschen. Zusätzlich haben sich die Parteien die fiktiven Bezugsbeträge in unterschiedlicher Währung zum Ende der Laufzeit des Swaps zu einem zu Beginn des Swaps definierten Umtauschverhältnis zu leisten. Für den Kunden resultieren daraus erhebliche Zins- und Währungsänderungs- sowie Beschaffungsrisiken, während die Bank sich über Gegengeschäfte mit anderen Kunden oder am Markt absichert und durch die Einstrukturierung von Spreads erhebliche Margen generiert. Während die Grundkonstellation eines Cross-Currency-Swaps auch für einen Privatkunden regelmäßig noch nachvollziehbar ist, kann dies hinsichtlich der einem solchen Derivat innewohnenden konkreten Risikostruktur grundsätzlich nicht behauptet werden. Um die Chancen und Risiken eines konkreten Swap-Geschäfts adäquat abschätzen zu können, ist eine bloße Meinung über die Entwicklung von Zinsen oder Währungen nicht ausreichend. Tatsächlich werden diese Derivate von den Banken anhand komplexer finanzmathematischer Risikomodelle bewertet, deren Ergebnisse dem Kunden in aller Regel vorenthalten werden. Nicht nur, dass die daraus resultierende Wissensasymmetrie bei Abschluss dieser Geschäfte von der HVB in den von uns untersuchten Fällen nicht aufgelöst wurde, sind die Geschäfte auch regelmäßig ausschließlich telefonisch abgeschlossen worden, wobei die Währungspaare der Bezugsbeträge des angebotenen Swaps zudem häufig von der HVB selbst vor-geschlagen wurden.
In solchen Fällen bestehen Anhaltspunkte für erhebliche Pflichtverletzungen der Bank gegenüber dem Kunden, die uns nun auch dazu veranlasst haben, gegen die HVB vorzugehen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)