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Archiv für 2010

Verbraucherkommission Bayern – Stellungnahme zur Verbesserung des Anlegerschutzes entgegengenommen

München 26. Juli 2010: Die Verbraucherkommission Bayern, deren Mitglied RA Klaus Rotter ist, hat am 26. Juli 2010 Bayerns Justiz- und Verbrauchschutzministerin Dr. Beate Merk die Stellungnahme der Verbraucherkommission zur Verbesserung des Anlegschutzes vorgestellt und überreicht. Die Verbraucherkommission Bayern ist ein unabhängiges Expertengremium, dessen Aufgabe es ist, die Bayerische Staatsregierung zu beraten, neue Entwicklungen in der Verbraucherpolitik aufzugreifen und Handlungsempfehlungen zu erarbeiten . Im Bereich des Anlegerschutzes empfiehlt die Verbraucherkommission insbesondere den Verbrieb von Zertifikaten nur noch mit einem gesonderten Warnhinweis zu gestatten, eine lückenlose Offenlegungspflicht von Vertriebsanreizen, eine stärkere Kontrolle des Grauen Kapitalmarktes, transparentere Informationen bei Anlageprodukten, bessere Qualifizierung und Überwachung von Finanzvermittlern und mehr finanzielle Verbraucherbildung an Schulen.

Oberlandesgericht Karlsruhe ordnet Prüfung der Bilanzen der MLP AG an

Im Rahmen des Musterverfahrens gegen die MLP AG hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem nunmehr bekannt gegebenen Beschluss die sachverständige Prüfung der Bilanzierungspraxis in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 angeordnet

München – Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte führt seit 2007 zahlreiche Schadenersatzprozesse für ehemalige Mitarbeiter und Kunden mit einem Schadensvolumen von derzeit insgesamt 34,7 Mio. EUR gegen die MLP AG und ihren früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. Bernhard Termühlen, welcher zwischenzeitlich Aufsichtsratsvorsitzender des Finanzdienstleisters Mayflower Capital AG ist. Das Landgericht Heidelberg hatte mit Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2008 ein Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz eingeleitet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte am 23. Februar 2009 den Musterkläger ausgewählt, der von Rotter Rechtsanwälte vertreten wird.

Gegenstand des Verfahrens ist die Bilanzierungspraxis der MLP AG in den Jahren 1999 bis 2002. Nach Ansicht der Kläger haben die MLP AG und Dr. Bernhard Termühlen vorsätzlich die Bilanzen manipuliert, um dem Anlagepublikum in den Jahren 1999 bis 2002 ein Gewinnwachstum von jährlich 30 % vorspiegeln zu können. Lediglich durch die gesetzwidrige Unterlassung der Bildung von Rückstellungen für Einstandspflichten aus Factoringgeschäften der damaligen Konzerntochter MLP Finanzdienstleistungen AG konnte dem Anlagepublikum ein Gewinnwachstum von 30 % vorgetäuscht werden. Dadurch entstand nach Ansicht der Kläger ein „Rückstellungsstau“, der mit der Bildung von periodenfremden Rückstellungen in Höhe von 120,1 Mio. EUR im Jahresabschluss 2002 zur Bilanzbereinigung aufgelöst wurde. Dem entsprechend konnte die MLP AG für das Geschäftsjahr 2002 kein Gewinnwachstum mehr ausweisen. Vielmehr konnte sie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von nur minus EUR 36, 6 Mio erreichen. Die Bewertung des Unternehmens am Kapitalmarkt brach in Folge des Bekanntwerdens massiv ein.

Der langfristige Chart der MLP Aktie zeigt nach Ansicht der Kläger sehr anschaulich, dass die Bewertung des Unternehmens am Kapitalmarkt in den Jahren 1998 bis 2002 dieser vorgeworfenen Manipulation geschuldet war. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte seinerzeit gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden Termühlen Anklage wegen des Verdachts auf Bilanzfälschung erhoben und nur durch die Begleichung einer vom Strafgericht angeordneten Geldauflage konnte ein öffentlicher Strafprozess vermieden werden.

Mit dem am 22. Juni 2010 erlassenen und jetzt bekannt gegebenen Beschluss ordnet das Oberlandesgericht Karlsruhe die Prüfung der genannten Fragen durch einen Sachverständigen an. „Wir begrüßen diesen Beschluss ausdrücklich“ so Klaus Rotter, „zumal jetzt endlich obergerichtlich und ggf. höchstrichterlich die aufgeworfenen Fragen der Bilanzmanipulationen durch die MLP AG und Dr. Bernhard Termühlen geklärt werden können.“

Bereits zuvor hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2010 der MLP AG die beträchtlichen Risiken des Prozesses vor Augen geführt und ihr eine vergleichsweise Lösung nahe gelegt. Die Aussagen des erkennenden Gerichts zu den Erfolgsaussichten der Klagen widerlegen auch deutlich die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Schröder-Wildberg, der im Geschäftsbericht 2009 vollmundig verkündet, dass die Klagen keine Aussicht auf Erfolg haben. So hält es die MLP AG ungeachtet des tatsächlich bestehenden Prozessrisikos für nicht erforderlich, für diese Risiken Rückstellungen zu bilden.

Für Rotter Rechtsanwälte stellt auch dies einen erneuten Verstoß gegen die geltenden Rechnungslegungsvorschriften dar, wodurch sich die MLP AG erneut schadenersatzpflichtig gegenüber den Aktionären machen könnte. Denn Investoren, die während der Dauer des Schadenersatzprozesses Aktien erwerben, hätten diese zu teuer erworben, wenn es zu einer Verurteilung käme und dadurch der Kurs der MLP Aktie einbrechen würde. Von einer Kurserheblichkeit ist auszugehen, zumal der Jahresgewinn 2009 der MLP AG bei 24 Mio. EUR lag und allein die Schadenersatzforderung, die Rotter Rechtsanwälte vertritt, sich inklusive Zinsen auf zwischenzeitlich 34,7 Mio. EUR beläuft. Das gesamte Schadenersatzvolumen dürfte noch deutlich höher liegen, da sich noch weitere Kläger an dem Verfahren beteiligen.

Klagen wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vollfinanzierung von Kapitalanlageimmobilie gegen die DKB Deutsche Kreditbank AG

Rotter Rechtsanwälte wird in Kürze Schadensersatzklagen für geschädigte Kapitalanleger gegen die DKB beim Landgericht Berlin einreichen.

Die DKB war insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 in den Vertrieb von Eigentumswohnungen zu überhöhten Verkaufspreisen verwickelt. In diesem Jahren hat sie im Bereich Baufinanzierung mit angeblichen Topkonditionen massiv Neukunden geworben und insbesondere Erwerbern ohne jedes Eigenkapital Immobilien zur Kapitalanlage zu 100 % finanziert.

Dabei bediente sie sich – über die zwischengeschalte Tochtergesellschaft, die DKB Grundbesitz Vermittlung GmbH – der Mitarbeit von sogenannten Strukturvertrieben, die ihren Kunden aus einer Hand sowohl die Immobilie als auch den Darlehensvertrag der DKB vermmittelten. Bei den vermittelten Immobilien ist die Werthaltigkeit im Vergleich zum Kaufpreis regelmäßig deutlich zu gering, weil im Kaufpreis hohe Innenprovisionen für den Vertrieb versteckt waren.

Regelmäßig wurde den Erwerbern von den Vertriebsmitarbeitern – deren Tun und Unterlassen sich die Beklagte zurechnen lassen muss – auch wider besseres Wissen eine deutlich zu niedrige Monatsbelastung vorgerechnet hat, um sie zum Abschluss zu bewegen. Die Immobilien sollten sich über die angeblich zu erzielenden Mieten und die angeblichen Steuervorteile von selbst abzahlen, was aber nur ausnahmsweise tatsächlich der Fall war.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin muss sich die finanzierende Bank allerdings Fehlanlagen der mit ihrem Wissen und Wollen auch in die Kreditvermittlung eingeschalteten Kapitalanlagevermittler nach § 278 BGB zurechnen lassen und haftet für deren Falschangaben nach § 280 BGB.

Da Kauf- und Darlehensverträge aus einer Hand vermittelt wurden, ist insoweit regelmäßig von einem sogenannten verbundenen Geschäft auszugehen, was für den enttäuschten Erwerber die Möglichkeit zur Rückabwicklung beider Verträge eröffnet.

Wir gehen daher davon aus, dass die DKB die Kläger von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag wird freistellen müssen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der erworbenen Immobilie.

Erwerber, die auf ähnliche Weise im fraglichen Zeitraum eine von der DKB vollfinanzierte Immobilie erworben haben, sollten von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zeitnah prüfen lassen, ob sich auch für sie daraus Ansprüche ergeben können.

Im Hinblick auf laufende Verjährungsfristen sollte man damit nicht zu lange warten.

BGH fordert Aufklärung über Effektivzinsatz bei Versicherungen – bei Ratenzahlung von Versicherungsprämien Rückforderung von Überzahlungen oder vollständige Rückabwicklung

Der BGH fordert Aufklärung über den Effektivzinsatz bei Versicherungen. Alle Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsbeitrag in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten zahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen von einem BGH-Urteil vom 29. Juli 2009 profitieren. Danach besteht eine Pflicht zur Angabe des Effektivzinssatzes auch bei der ratenweisen Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzuschlägen (BGH I ZR 22/07).

Wer Versicherungsbeiträge unterjährig in Raten überweist und dafür einen Zuschlag zahlen muss, kann unter Umständen Geld von der Versicherung zurückfordern oder seine Versicherung sogar vollständig rückabwickeln.

Aufklärung über den Effektivzinsatz bei Versicherungen erforderlich

Bei Ratenzahlungszuschlägen müssen die Versicherer den effektiven Jahreszins angeben, was kaum eine Versicherung macht. Die Versicherungsnehmer können daher zum Einen verlangen, dass ihr Zins rückwirkend an den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent pro Jahr angepasst wird. Verlangt die Versicherung bei monatlicher Zahlweise zum Beispiel den üblichen Ratenzahlungszuschlag von 5 Prozent, dann entspricht das einem effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent. Versicherte haben daher gegebenenfalls Anspruch auf eine Rückzahlung von mehreren Hundert oder Tausend Euro.

Zum anderen dürften Kunden jedenfalls alle seit 01.11.2002 abgeschlossenen Verträge (auch bereits gekündigte oder abgelaufene) noch heute bei damals fehlender Aufklärung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten widerrufen können. (Jedenfalls sofern der Vertrag in einer „Haustürsituation“ abgeschlosen wurde, dürfte dies sogar für alle nach dem 1.01.1991 abgeschlossenen Verträge gelten.) Auf diese Weise können die Verbraucher alle geleisteten Beiträge zuzüglich üblicher Kapitalmarktzinsen zurückverlangen.

Betroffen sind alle privaten Versicherungen, die Verbraucher in Raten zahlen – zum Beispiel Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die private Krankenversicherung ist nicht betroffen, da insoweit regelmäßig von vornherein Monatsbeiträge vereinbart werden, auf die umgekehrt bei jährlicher Vorauszahlung ein Nachlass gewährt wird. Der Versicherungsbeitrag muss außerdem mindestens € 200,00 im Jahr ausmachen.

Fondsgebundene Versicherungen

Insbesondere für Anleger, deren fondsgebundene Versicherungen in der Finanzkrise gelitten haben, kann es sich lohnen, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen. Im Idealfall kann der Versicherungsnehmer alle gezahlten Prämien nach seinem Widerruf verzinst zurück erhalten. Dies ist regelmäßig weit mehr als der Rückkaufswert, selbst wenn dieser vom Versicherer bereits auf den sogenannten Mindestrückkaufswert gemäß BGH-Rechtsprechung aufgestockt wurde.

Im Hinblick auf die Verjährungsfrist, die spätetestens durch das BGH-Urteil in Lauf gesetzt wurde, sollte man damit nicht länger warten.

Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Driver & Bengsch/ Accessio Wertpapierhandelshaus AG eingereicht

Rotter Rechtsanwälte hat für eine geschädigte Kapitalanlegerin Klage zum Landgericht Itzehoe wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG (vormals: Driver & Bengsch Wertpapierhandelshaus AG) erhoben.

Der Klage liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der so auf eine Vielzahl weiterer Kapitalanleger zutreffen dürfte. Die Mitarbeiter der Beklagten haben die Klägerin – einer absolut sicherheitsorientierten Anlegerin, die nur ein Tagesgeldkonto eröffnen wollte – nach Eröffnung desselben zum Erwerb von verschiedenen hochriskanten Kapitalanlagen (Zertifikate, Genussscheine, Schuldverschreibungen) verleitet, ohne das insoweit jeweils eine anleger- und anlagegerechte Beratung erfolgt wäre.

Das Landgericht Itzehoe hat die Beklagte in einem fast identischen Parallelfall bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2009, Geschäftszeichen 7 O 102/09, zu Schadensersatz sowie Auskunft über die Höhe der von ihr im Rahmen der fehlerhaften Anlageberatung erhaltenen Zuwendungen verurteilt.

Wir empfehlen allen Betroffenen, mögliche Ansprüche gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zeitnah prüfen zu lassen, weil diese grundsätzlich drei Jahre nach Zeichnung der jeweiligen Kapitalanlage verjähren.

Conergy AG: Landgericht Hamburg beschließt Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)

München/Hamburg (ots) – Bereits im Oktober 2008 hatte die auf das
Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Münchner Kanzlei Rotter
Rechtsanwälte für Aktionäre erste Klagen gegen die Conergy AG
eingereicht. Mit Beschluss vom 02.06.2010 hat das LG Hamburg nunmehr
entschieden, die derzeit insgesamt rund 20 Klagen gegen die Conergy
AG in ein Musterverfahren zu überführen. Jetzt soll das
Oberlandesgericht Hamburg als für das Musterverfahren zuständige
Gericht in einem Musterprozess insbesondere die Vorwürfe der
Aktionäre, dass die Conergy AG in den Jahren 2006 und 2007 gegen
Bilanzierungsregelungen verstoßen und dadurch überhöhte Umsatzzahlen
ausgewiesen sowie Lieferverzögerungen bei Silizium und Modulen
verspätet veröffentlicht hat, klären.

Während die Conergy AG bis zu einer Ad-hoc Meldung vom 25.10.2007
vom Kapitalmarkt als prosperierendes Unternehmen wahrgenommen wurde,
veröffentlichte sie am 25.10.2007 für den Kapitalmarkt überraschend
eine Gewinnwarnung und räumte Lieferverzögerungen bei Solar-Modulen
ein, die zu erheblichen Umsatzeinbußen im dritten Quartal 2007
geführt hätten. Der Kurs der Aktie ging nach dieser Meldung auf
Talfahrt und konnte sich seither nicht mehr erholen. Noch im März
2007 hatten Vorstandsmitglieder der Conergy umfangreich Aktien des
eigenen Unternehmens verkauft und damit zweistellige Millionenbeträge
erlöst.

Mittlerweile musste die Conergy AG aufgrund von Feststellungen der
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, die im Auftrag der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen tätig wurde, einräumen, im
Jahr 2006 und 2007 aufgrund von Verstößen gegen Bilanzierungsregeln
überhöhte Konzernergebnisse ausgewiesen zu haben. Gegen ehemalige und
aktuelle Mitglieder des Vorstandes wird bei der Staatsanwaltschaft
Hamburg insbesondere wegen des Verdachts der unrichtigen Darstellung
ermittelt.

Die Conergy AG beauftragte die Kanzlei Freshfields Bruckhaus
Deringer damit, Schadensersatzansprüche gegen Altvorstände zu prüfen.
Im April 2009 veröffentlichte die Conergy AG dann, verschiedene
Schadensersatzansprüche gegen Altvorstände festgestellt und
rechtliche Schritte gegen diese eingeleitet zu haben.

Im Musterverfahren ist nun der Weg bis zum Bundesgerichtshof und
damit die Möglichkeit eröffnet, dass höchstrichterlich das
Bilanzierungs- und Publikationsverhalten der Conergy AG geklärt wird.

DTF Der Transport Fonds GmbH & Co. KG zahlt rückständige Garantien an Containeranleger aus

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft hat für Anleger am Containermarkt, die sich hieran über die DTF Der Transport Fonds GmbH & Co. KG (Hamburg) beteiligt haben, erfolgreich Garantieansprüche gegen die DTF wegen ausgebliebener Ausschüttungen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2009 geltend gemacht. Die DTF hat die rückständigen Ausschüttungen mittlerweile nebst Verzugszinsen ausgekehrt.

Landgericht Tübingen bejaht Aufklärungspflicht bei Margen – Zertifikat zudem unfaire Wette

In einem von ROTTER RECHTSANWÄLTE vor dem Landgericht Tübingen erstrittenen Urteil (21.05.2010, Az.: 2 O 317/09) bejaht das Gericht eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über Margen.

Derzeit wird in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, ob eine Bank über die mit einem Wertpapiergeschäft generierten Margen im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages aufklären muss. Während etwa das Oberlandesgericht Celle in seiner Entscheidung vom 30.09.2009 (Az.: 3 U 45/09) im Rahmen von Swap-Verträgen eine Aufklärungspflicht über Margen verneint hat, vertritt in der Literatur insbesondere Buck-Heeb die Auffassung, dass der Beratungsvertrag zur entsprechenden Aufklärung verpflichte (Buck-Heeb in BKR 1/2010, S. 1 ff.). Zahlreiche Wertpapierdienstleister nehmen diesen Streit zum Anlass, in Anlegerprozessen die Behauptung aufzustellen, Wertpapiere nur zu Festpreisgeschäften an Anleger verkauft zu haben. Sie hoffen, sich so der Kick-back-Rechtsprechung des BGH entziehen und vereinnahmte Provisionen als Margen, über deren Vereinnahmung nicht aufgeklärt werden müsse, darstellen zu können.

Das Landgericht Tübingen hat sich in dieser von ROTTER RECHTSANWÄLTE erstrittenen Entscheidung nun der Ansicht der Befürworter einer entsprechenden Aufklärungspflicht angeschlossen und festgestellt, dass die Bank auch bei Festpreisgeschäften über die vereinnahmte Marge aufklären müsse, da der Kunde – selbst, wenn er für die Beratungsleistung nichts zu bezahlen hat – nicht zwangsläufig damit rechnen müsse, dass die Bank mit dem empfohlenen Geschäft einen Verkaufsgewinn erzielt und damit an dem Zustandekommen des Wertpapiergeschäftes ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.

Wir begrüßen diese Entscheidung, da sie nach unserer Auffassung zutreffend an die Dogmatik des Beratungsvertrages anknüpft. Fraglos gehört es hier zu den Pflichten des Beraters, Interessenkonflikte zu vermeiden und ungefragt über solche aufzuklären. Der Anleger kann nur dann eine vernünftige Anlageentscheidung treffen, wenn er die Motive für die Anlageempfehlungen durch die Bank kennt. Für Banken ist die Marge oder Provision häufig das entscheidende Kriterium für eine Empfehlung, für den Anleger jedoch der Erhalt einer zu seinen Anlagezielen und -wünschen passenden Kapitalanlage.

In dem von uns erstrittenen Urteil hat sich das Landgericht Tübingen zudem vertieft mit der Struktur des streitgegenständlichen Zertifikates auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anleger auf strukturellen Unterschiede der dem Zertifikat zu Grunde gelegenen Basiswerte hinzuweisen war. So hatte der Anleger mit dem Zertifikat darauf gesetzt, dass sich der DAX- und der DivDAX (letzterer bezieht sich auf die 15 dividendenstärksten Werte des DAX) in ihrer Wertentwicklung über die Laufzeit des Zertifikats nicht wesentlich unterscheiden. Der Berater hätte den Anleger dann aber nach Auffassung des Landgerichtes darauf hinweisen müssen, dass dem Zertifikat dabei der DAX als Performance-Index (=Dividenden werden wieder angelegt), der DivDAX jedoch als reiner Kurs-Index (= Dividenden werden abgezogen) zu Grunde gelegt worden war. Aufgrund der statistisch ermittelbaren Wahrscheinlichkeit, dass ein Performance-Index sich im Laufe der Zeit über einen Kurs-Index entwickelt, war nach unserer Auffassung von Anfang an eine aus Sicht des Anlegers unfair hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass sich der Kurs-Index während der Laufzeit des Zertifikats schlechter als der Performance-Index entwickelt und damit die mit dem Zertifikat in Aussicht gestellten Renditen nicht realisierbar sein würden. Dies hätte zwingend eine Aufklärung des Anlegers durch die Bank erfordert, die unterblieb. Der Fall des Landgerichts Tübingen zeigt damit deutlich, dass es sich bei vielen von Banken vertriebenen Zertifikaten vom Grundsatz her um eine unfaire Wette gegen Profis handelt und die bisherige Aufklärungspraxis der Berater dieser Tatsache in keinster Weise gerecht wird.

Cross Currency Swap – Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die HVB

Im Auftrag mehrerer Privatanleger prüfen wir Schadensersatzansprüche gegen die HVB (jetzt UniCredit Bank AG) und haben eine Klage auf Schadensersatz gegen die HVB im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Cross Currency Swap eingereicht.

Nach unseren Informationen hat die HVB bereits seit dem Jahr 2003 ein Projekt entwickelt, wonach Privatkunden mit von der HVB als solide erachteter Bonität vermehrt Zins- und Währungsderivate insbesondere in Form eines Cross-Currency-Swap (Zins- und Währungsswaps) alleine zu Spekulationszwecken angeboten werden sollten.

Bei einem Cross-Currency-Swap handelt es sich um Derivate in Form bilateraler, nicht börsengehandelter Verträge mittels derer die Vertragsparteien – bezogen auf fiktive Beträge in unterschiedlicher Währung – Zinszahlungen in unterschiedlicher Währung und zu unterschiedlichen Sätzen austauschen. Zusätzlich haben sich die Parteien die fiktiven Bezugsbeträge in unterschiedlicher Währung zum Ende der Laufzeit des Swaps zu einem zu Beginn des Swaps definierten Umtauschverhältnis zu leisten. Für den Kunden resultieren daraus erhebliche Zins- und Währungsänderungs- sowie Beschaffungsrisiken, während die Bank sich über Gegengeschäfte mit anderen Kunden oder am Markt absichert und durch die Einstrukturierung von Spreads erhebliche Margen generiert. Während die Grundkonstellation eines Cross-Currency-Swaps auch für einen Privatkunden regelmäßig noch nachvollziehbar ist, kann dies hinsichtlich der einem solchen Derivat innewohnenden konkreten Risikostruktur grundsätzlich nicht behauptet werden. Um die Chancen und Risiken eines konkreten Swap-Geschäfts adäquat abschätzen zu können, ist eine bloße Meinung über die Entwicklung von Zinsen oder Währungen nicht ausreichend. Tatsächlich werden diese Derivate von den Banken anhand komplexer finanzmathematischer Risikomodelle bewertet, deren Ergebnisse dem Kunden in aller Regel vorenthalten werden. Nicht nur, dass die daraus resultierende Wissensasymmetrie bei Abschluss dieser Geschäfte von der HVB in den von uns untersuchten Fällen nicht aufgelöst wurde, sind die Geschäfte auch regelmäßig ausschließlich telefonisch abgeschlossen worden, wobei die Währungspaare der Bezugsbeträge des angebotenen Swaps zudem häufig von der HVB selbst vor-geschlagen wurden.
In solchen Fällen bestehen Anhaltspunkte für erhebliche Pflichtverletzungen der Bank gegenüber dem Kunden, die uns nun auch dazu veranlasst haben, gegen die HVB vorzugehen.

Kapitalanleger-Musterverfahren Infomatec IIS AG nimmt Fahrt auf

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die ehemaligen Vorstände des Neue-Markt-Unternehmens Infomatec IIS AG, Gerhard Harlos und Alexander Häfele, wurde am 22.09.2009 der Vorlagebeschluss des Landgerichts Augsburg zum OLG München im gerichtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht (Aktenzeichen KAP 1/08). Die Schadensersatzklagen der (nur) von uns vertretenen Kläger wurden dementsprechend für die Dauer des Musterverfahren sämtlich ausgesetzt.

Nach aktueller Auskunft des OLG München ist im Musterverfahren in der zweiten Jahreshälfte 2010 mit einer Terminierung zu rechnen.

Bekanntlich wurden die beiden Musterbeklagten in einem Pilotprozess vor dem Bundesgerichtshof wegen der Vorwürfe, die auch Gegenstand des Musterverfahrens sein werden, bereits im Jahr 2004 rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt (BGH II ZR 402/02), so dass im Musterverfahren nicht mit großen Überraschungen zu rechnen ist. Wir gehen vielmehr davon aus, dass das OLG München die Feststellungen des BGH vollumfänglich bestätigen wird.