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Archiv für 2011

EuGH bestimmt im Vorlageverfahren Daimler AG Termin zur mündlichen Verhandlung bereits für 2. Februar 2012

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (BGH) im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler AG (C-19/11) Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 2. Februar 2012 bestimmt.

Im Ausgangsverfahren geht es um Pflichtverstöße der Emittentin im Zusammenhang mit der verspäteten Meldung des vorzeitigen Ausscheidens des damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Jürgen Schrempp (siehe dazu bereits unsere Pressemitteilung vom 23. Dezember 2010).

Rotter Rechtsanwälte begrüßt die zügige Terminierung ausdrücklich und erwartet, dass die Entscheidung des EuGH Rechtssicherheit in wesentlichen Fragen kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten schaffen wird, insbesondere was die Publizitätspflichten bei zukünftigen Ereignissen (i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG) betrifft.

Der BGH hatte den Vortrag des Musterklägers aufgegriffen und zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht, dass es insoweit für die Frage der Veröffentlichungspflicht auf die Interdependenz zwischen der Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit des zukünftigen Ereignisses und dessen potentiellen Auswirkungen auf den Börsen- oder Marktpreis des betroffenen Wertpapiers ankommt.

Rotter Rechtsanwälte vertritt in dem Musterverfahren neben dem Musterkläger zahlreiche institutionelle und private Investoren.

Beweisaufnahme im Musterverfahren Infomatec IIS AG hat begonnen

Vor dem Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichtes München (OLG) hat in dem Musterverfahren gegen die beiden ehemaligen Vorstände der Infomatec IIS AG – Harlos und Häfele – am 10. Oktober 2011 die Beweisaufnahme begonnen.

Auf der Grundlage eines Hinweis- und Beweisbeschluss des OLG vom 29. Juni 2011 wurden dafür vorerst fünf Verhandlungstage angesetzt, nämlich 10., 11., 14., 18. Oktober 2011 sowie 25. November 2011. Am 10., 11., 14. und 18. Oktober 2011 wurden bereits neun Zeugen sowie der Musterbeklagte zu 1), Herr Gerhard Harlos, vernommen.

Die Musterklägerin wirft den Ex-Vorständen vor, sie in den Jahren 1998 bis 2000 durch mehrere fehlerhafte sowie durch pflichtwidrig unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen über die wirtschaftliche Verfassung und Perspektive der Infomatec IIS AG getäuscht und dadurch in Höhe ihrer Anschaffungskosten der Aktien der Infomatec IIS AG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben.

Vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof die jetzigen Musterbeklagten bereits 2004 in einem ebenfalls von Rotter Rechtsanwälten betreuten Pilotverfahren wegen zweier fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen (die klägerseits auch im Musterverfahren beanstandet werden) rechtskräftig zu Schadensersatz verurteilt hat sind wir im Hinblick auf den Ausgang des Musterverfahrens optimistisch.

Rotter vertritt in den beim Landgericht Augsburg anhängigen, im Hinblick auf das Musterverfahren sämtlich ausgesetzten Ausgangsverfahren ca. 70 Kläger.

Das Verfahren wird am 25. November 2011 fortgesetzt.

BGH verpflichtet das OLG München zur Durchführung eines Musterverfahrens in Sachen EM.TV (jetzt: Constantin Medien AG) zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Ad hoc-Mitteilung vom 22.03.2000 (Formel 1-Einstieg)

Der BGH hat für Anleger, die von ROTTER RECHTSANWÄLTE vertreten werden, am 26.07.2011 (Az. II ZB 11/10) entschieden, dass die in Sachen EM.TV (jetzt: Constantin Medien AG) vom OLG München vorgenommene Zurückweisung des Vorlagebeschlusses des LG München I unzulässig war.

Die 27. Zivilkammer des LG München I hatte am 12.11.2009 einen Vorlagebeschluss verfasst, mit welchem dem Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren beim OLG München aufgegeben wurde, eine Entscheidung über die Frage herbeizuführen, „dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 22.3.2000 unrichtig war und hierdurch gegen die Beklagten (…) Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet werden“. Das OLG war jedoch der Ansicht, der Vorlagebeschluss sei zur Durchführung eines Musterverfahrens ungeeignet. Obwohl § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG lautet: „Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend“, hob es den Vorlagebeschluss auf und gab das Verfahren ans Landgericht zurück.

Auf die – vom OLG zugelassene – Rechtsbeschwerde der in den Instanzen von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretenen Kläger stellte der BGH nun unmissverständlich klar, dass die Aufhebung und Zurückverweisung nicht hätte erfolgen dürfen: „Das Oberlandesgericht ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG an den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 12. November 2009 gebunden.“ Enthält der Vorlagebeschluss lediglich einfache Rechtsfehler wie im vorliegenden Fall, so der BGH, können diese während des Musterverfahrens selbst behoben werden.

Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses das Musterverfahren durchzuführen hat. Gemäß § 6 KapMuG ist der Vorlagebeschluss durch das OLG nun im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, was nach § 7 KapMuG die Aussetzung all derjenigen Klageverfahren nach sich zieht, deren Entscheidung von der Frage nach der Fehlerhaftigkeit der Ad hoc-Mitteilung der Firma EM.TV (jetzt: Constantin Medien AG) über den Formel 1-Einstieg vom 22.03.2000 abhängt.

BGH bestätigt Verurteilung des Ex – IKB Vorstandsvorsitzenden Ortseifen wegen vorsätzlicher Marktmanipulation

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 20. Juli 2011 – Az. 3 StR 506/10 – bestätigt, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der IKB Deutsche Industriebank AG mit Pressemitteilung vom 20.07.2007 den Kapitalmarkt irregeführt und den Aktienkurs des Unternehmens vorsätzlich in die Höhe getrieben hat. Das Strafurteil des LG Düsseldorf (Wirtschaftsstrafkammer) vom 14. Juli 2010 – Az. 14 KLs-130 Js 54/07-6/09 – ist damit rechtskräftig.

Wie der Bundesgerichtshof auf den Tag genau vier Jahre nach der falschen Veröffentlichung der IKB vom 20.07.2007 feststellte, hat die Strafkammer des LG Düsseldorf am 14.07.2010 rechtsfehlerfrei befunden, dass der Angeklagte „durch seine Angaben in der Presserklärung ein irreführendes Gesamtbild über die Betroffenheit der IKB AG von der Subprime-Krise gezeichnet“ hat.

Zum Informationsverhalten des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IKB AG findet der BGH erfreulich klare Worte:

„Die Meinung des Revisionsführers, die Anleger wären auch dann in die Irre geführt worden, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur Betroffenheit der IKB AG gemacht hätte, (…) ist nicht nachzuvollziehen. Es wäre problemlos möglich gewesen, die Anleger über den Umfang der gehaltenen Wertpapiere, für die durch Ratingagenturen Neubewertungen angekündigt waren, sowie die nach Meinung der IKB AG daraus zu erwartenden Auswirkungen auf die Ausfallwahrscheinlichkeit sowie den Ertrag des Unternehmens wahrheitsgemäß zu informieren. Dann hätten die Marktteilnehmer irrtumsfrei entscheiden können, ob sie in der Krisensituation die IKB-Aktie kaufen oder nicht.“

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

Staatsanwaltschaft Hamburg erhebt Anklage gegen Conergy-Management – Verdacht auf Insiderhandel, Marktmanipulation und Bilanzfälschung

Wie mittlerweile auch der Tagespresse entnommen werden konnte, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen mehrere ehemalige Mitglieder des Managements des Hamburger Solarunternehmens Conergy AG darunter gegen den den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Hans Martin Rüter, gegen den ehemaligen Finanzvorstand Heiko Piossek und gegen den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzende und späteren Interims-Vorstandsvorsitzenden Dieter Ammer Anklage wegen des Verdachts des Insiderhandels, der Darstellung unrichtiger Bilanzen und der Marktmanipulation erhoben. Während sich die Conergy AG nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich spätestens ab Ende des Jahres 2006 in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand, wurde insbesondere durch die Manipulation der Bilanzen noch bis zur Mitte des Jahres 2007 bei der Marktöffentlichkeit durch die Präsentation überhöhter Unternehmenszahlen der Eindruck eines prosperierenden Unternehmens erweckt. Die Unkenntnis der Marktöffentlichkeit von den tatsächlichen Verhältnissen bei der Conergy AG nutzten die Angeklagten nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, um eigene Aktienpakete zu überhöhten Preisen veräußern und damit teilweise zweistellige Millionenbeträge zu erlösen.

Erst ab Ende Oktober 2007 begann die Conergy AG sukzessive damit, die Öffentlichkeit über die tatsächlich exiszenzbedrohliche Situation im Unternehmen zu informieren. Die Aktie befindet sich seitdem im Sinkflug und notiert aktuell deutlich unter einem Euro.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stützen unsere Einschätzung der Verhältnisse bei der Conergy AG. Bereits im Jahr 2008 haben wir für Aktionäre Schadensersatzklagen gegen die Conergy AG beim Landgericht Hamburg wegen der verspäteten Bekanntgabe der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation bei der Conergy AG eingereicht. Die Klageverfahren wurden mittlerweile in einem Musterverfahren gebündelt, das in Kürze vor dem Oberlandesgericht Hamburg beginnen wird. Aufgrund der Entwicklungen im Strafverfahren prüfen wir nun die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche – auch gegen die Angeklagten wie Rüter und Ammer persönlich.

Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs-KG

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft prüft mögliche Schadensersatzansprüche von Kommanditisten und Treugebern der Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs- KG. Hintergrund sind gegen die Initiatoren und Konzeptionäre des Fonds erhobene Vorwürfe, Investoren über bereits bei Auflegen des Fonds bekannte Risiken getäuscht und diese im Verkaufsprospekt verschleiert zu haben. In diesem Zusammenhang einschlägige strafrechtliche Tatbestände werden Bestandteil der Prüfung sein.

Je nach den individuellen Umständen des Erwerbs der Fondsbeteiligung kommen auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtete Ansprüche aus Beraterhaftung wegen Verletzung von Prüfungs- und Aufklärungspflichten in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Haftung auch Prospektverantwortliche und Initiatoren des Fonds erfassen.

Hypo Real Estate Holding AG: Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31. Dezember 2011

Die Schadensersatzansprüche von HRE-Geschädigten knüpfen (insbesondere) an die pflichtwidrig fehlerhafte Information des Kapitalmarktes durch die HRE im Jahr 2008 an.

Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass diese sämtlichen Ansprüche zum Jahresende 2011 verjähren.

Betroffene Kapitalanleger in HRE-Aktien (oder Wertpapieren, denen diese Aktie als Basiswert dient, wie z.B. bestimmte Zertifikate) sollten deshalb unbedingt durch einen Spezialisten prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche zustehen, um ggf. noch rechtzeitig eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

Unabhängig davon, dass in Sachen HRE ein Kapitalanleger-Musterverfahren beim OLG München anhängig ist, muss jeder Geschädigte unbedingt selbst aktiv werden, um sich seine Ansprüche zu sichern.

H.E.A.T. Mezzanine-Zertifikate: Prüfung und Geltendmachung von Schadenersatz-ansprüchen durch ROTTER Rechtsanwälte gegen UBS Deutschland AG und HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA

Für eine Gruppe privater Investoren macht ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft Schadenersatzansprüche gegen die UBS Deutschland AG (nachfolgend kurz „UBS“) im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb von H.E.A.T. Mez-zanine-Zertifikaten geltend.

Die UBS Deutschland AG hatte im Jahre 2005 Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskunden den Erwerb von H.E.A.T Mezzanine-Zertifikaten empfohlen. Sie hat dabei gegen zahlreiche Pflichten verstoßen, die im Rahmen einer Vermögensverwaltung bzw. Anlageberatung zu beachten gewesen wären. Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung die ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft im Auftrag ihrer Mandanten sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht durchgeführt hat.

So wurden Anleger etwa nicht darauf hingewiesen, dass der Ausgabeaufschlag von bis zu 5 % vollständig von der UBS Deutschland AG vereinnahmt wurde und nicht, wie zu vermuten gewesen wäre, an die Emittentin weitergereicht wurde. In dem regelmäßig den Kunden überreichten und gegengezeichneten Zeichnungsschein fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Ausgabeaufschlag von der UBS vollständig vereinnahmt wurde. „Allein aufgrund dieses Verstoßes hat sich die UBS Deutschland AG schadenersatzpflichtig gemacht“ so Klaus Rotter, Gründungspartner von ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft, der das gemeinsame Vorgehen der betroffenen H.E.A.T. Mezzanine-Zertifikate Anleger koordiniert. Denn nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Kunde auf so genannte Kick-back-Zahlungen hinzuweisen, damit der Kunde das Interesse der Bank an dem Geschäftsabschluss erkennen kann.

Auch auf die Bestandsvergütung in Höhe von 1 % p.a. bezogen auf das jeweils ausstehende Zertifikatsvolumen, die die UBS ebenfalls vollständig vereinnahmte, wurden die Kunden nicht hingewiesen. Schließlich erfolgte auch keinerlei Hin-weis auf die Performance-Gebühr von 10 % bezogen auf die jeweiligen Zinszahlungen aus den Junior Notes. Auf diese Bestandsvergütung und Performance-Gebühr hätten die Kunden ebenfalls nach der Rechtsprechung des BGH hinge-wiesen werden müssen. Da die UBS diesen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist, haben die Anleger eine realisti-sche Chance, die getätigten Käufe vollständig rückabzuwickeln.

Neben den genannten Pflichtverstößen die Vergütung der UBS betreffend, wurden die Anleger auch nicht auf die Inter-essenskollision hingewiesen, die seitens eines Mitglieds des Investmentkomitees bestand. So war Herr Robert Buchalik Mitglied des Investmentkomitees und gleichzeitig Hauptgesellschafter der mbb consult GmbH, die das Umstrukturie-rungsmanagement leitete. Als Mitglied des Investmentkomitees wäre er zwar verpflichtet gewesen, die Gelder bestmög-lich an die in Frage kommenden Unternehmen zu investieren. Dem widersprach aber seine wirtschaftlich weit bedeuten-dere Funktion als Hauptgesellschafter der mbb consult GmbH. In dieser Funktion hatte Herr Robert Buchalik überhaupt kein Interesse, gesunden mittelständischen Unternehmen die vorhandenen Gelder zu Verfügung zu stellen, sondern vielmehr restrukturierungsbedürftigen Unternehmen die Mittel zu geben, damit er als Hauptgesellschafter der mbb con-sult GmbH lukrative Beratungsaufträge erlangte. Letztgenanntem Interesse kam das H.E.A.T. Programm dann auch deutlich nach. So wurde ein erheblicher Teil der Beratungsumsätze der mbb consult GmbH mit Firmen erzielt, die Mittel aus dem H.E.A.T.-Programm bekommen hatten.

Auf diese und weitere im Rahmen der Untersuchung aufgedeckten offensichtlichen Interessenskollisionen hätten Anle-ger nach Ansicht der Fachanwälte von ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft hingewiesen werden müssen.

Vor diesem Hintergrund wurde die Kanzlei auch damit beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen die HSBC Trinkaus und Burkardt KGaA und Robert Buchalik sowie andere in Betracht kommende Anspruchsgegner zu prüfen und geltend zu machen.

Landgericht Essen: Schadensersatzansprüche gegen Arcandor-Ex-Vorstand Middelhoff – Kapitalmarkt wurde vorsätzlich über beabsichtigten Verkauf von Thomas Cook getäuscht

Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. Mai 2011 hat das Landgericht Essen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von Arcandor, Thomas Middelhoff, wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung eines Aktionärs zu Schadensersatz verurteilt.

Nach Auffassung des LG hat Middelhoff dafür einzustehen, dass Arcandor bis zum 24. September 2008 die Absicht des Verkaufs des Reiseunternehmens Thomas Cook dementiert hat, obwohl intern längst an diesem Verkauf gearbeitet wurde.

U.a. im Vertrauen auf die Dementis des Unternehmens hatte der nunmehr teilweise erfolgreiche Kläger Arcandor-Aktien erworben, die dann nach der Pressemeldung vom 24. September 2008 (dass Thomas Cook doch verkauft werde) einen erheblichen Kursverlust erlitten. Über das Vermögen der Arcandor AG Holdinggesellaschaft sowie weiterer Unternehmen der Arcandor-Gruppe wurde dann mit Beschluß des AG Essen am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Rotter prüft in diesem Zusammenhang momentan, für welchen Zeitraum vor dem 24. September 2008 Arcandor-Aktionären Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter und/oder unterlassener Kapitalmarktinformationen im Hinblick auf die Thomas-Cook-Veräußerung zustehen können.

Weiter zu prüfen ist eine angebliche Interview-Aussage Middelhoffs zum Nichtbestehen der Absicht einer Kapitalerhöhung bei Arcandor, die dann doch durchgeführt wurde. Zwar hat das LG insoweit eine Haftung verneint, insoweit ist aber – wie auch im Übrigen – das letzte Wort noch nicht gesprochen, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Für Schadensersatzansprüche nach dem Wertpapierhandelsgesetz könnte bereits zum 24. September 2011 Verjährung eintreten, so dass insoweit Eile geboten wäre.

Schließlich sollten geschädigte Aktionäre sich auch überlegen, ihre Forderungen noch im Arcandor-Insolvenzverfahren anzumelden.

Commerzbank AG wegen Lehman-Zertifikat zu mehr als EUR 200.000,- Schadenersatz verurteilt

München, 10.05.2011 – Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Frankfurt/Main Schadensersatzansprüche für einen von ihr vertretenen Mandanten gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb von Lehman-Zertifikaten in Höhe von EUR 182.500,- durchgesetzt. Zuzüglich ebenfalls zugesprochener Zinsen summiert sich der von der Bank zu zahlende Betrag auf nahezu EUR 210.000,-.

Das Landgericht Frankfurt/Main entschied mit Urteil vom 15.04.2011 (Az. 2-21 O 461/09, nicht rechtskräftig), dass die Commerzbank AG verpflichtet ist, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben ihres Anlageberaters zur Sicherheit des fraglichen Global Champion – Zertifikats (WKN A0JMHE) zu leisten.

Der von Rotter Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte im Februar 2007 Zertifikate der inzwischen für insolvent erklärten Lehman Brothers Treasury Co. B.V. erworben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Berater der damaligen Dresdner Bank AG dem Anleger im Rahmen eines ca. drei Minuten dauernden telefonischen Beratungsgespräches die Rückzahlung der Anlagesumme zu 100% zugesichert hatte. Der von der Commerzbank AG vorgetragenen Version, wonach eine ausführliche Aufklärung des Anlegers über mögliche Verlustrisiken stattgefunden habe, wollte das Gericht schon vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des Telefonats ausdrücklich nicht folgen.

In der Beweisaufnahme hatte sich zudem herausgestellt, dass der Anlageberater den Verkaufsprospekt zu dem von ihm empfohlenen Lehman-Zertifikat nicht gelesen hatte. Der Berater ging daher auch nicht davon aus, dass ein Anleger Erfahrung mit der Anlage in Derivate und im Besonderen in Optionen und mit Optionsgeschäften haben und die damit verbundenen Risiken kennen sollte. Ein solcher Risiko- und Warnhinweis findet sich jedoch in einer Vielzahl der Verkaufsprospekte zu den Lehman-Zertifikaten, so auch in dem Prospekt zum Global Champion – Zertifikat (WKN A0JMHE).