Navigation

BGH bestätigt Verurteilung des Ex – IKB Vorstandsvorsitzenden Ortseifen wegen vorsätzlicher Marktmanipulation

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 20. Juli 2011 – Az. 3 StR 506/10 – bestätigt, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der IKB Deutsche Industriebank AG mit Pressemitteilung vom 20.07.2007 den Kapitalmarkt irregeführt und den Aktienkurs des Unternehmens vorsätzlich in die Höhe getrieben hat. Das Strafurteil des LG Düsseldorf (Wirtschaftsstrafkammer) vom 14. Juli 2010 – Az. 14 KLs-130 Js 54/07-6/09 – ist damit rechtskräftig.

Wie der Bundesgerichtshof auf den Tag genau vier Jahre nach der falschen Veröffentlichung der IKB vom 20.07.2007 feststellte, hat die Strafkammer des LG Düsseldorf am 14.07.2010 rechtsfehlerfrei befunden, dass der Angeklagte „durch seine Angaben in der Presserklärung ein irreführendes Gesamtbild über die Betroffenheit der IKB AG von der Subprime-Krise gezeichnet“ hat.

Zum Informationsverhalten des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IKB AG findet der BGH erfreulich klare Worte:

„Die Meinung des Revisionsführers, die Anleger wären auch dann in die Irre geführt worden, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur Betroffenheit der IKB AG gemacht hätte, (…) ist nicht nachzuvollziehen. Es wäre problemlos möglich gewesen, die Anleger über den Umfang der gehaltenen Wertpapiere, für die durch Ratingagenturen Neubewertungen angekündigt waren, sowie die nach Meinung der IKB AG daraus zu erwartenden Auswirkungen auf die Ausfallwahrscheinlichkeit sowie den Ertrag des Unternehmens wahrheitsgemäß zu informieren. Dann hätten die Marktteilnehmer irrtumsfrei entscheiden können, ob sie in der Krisensituation die IKB-Aktie kaufen oder nicht.“

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)