BGH verpflichtet das OLG München zur Durchführung eines Musterverfahrens in Sachen EM.TV (jetzt: Constantin Medien AG) zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Ad hoc-Mitteilung vom 22.03.2000 (Formel 1-Einstieg)
Der BGH hat für Anleger, die von ROTTER RECHTSANWÄLTE vertreten werden, am 26.07.2011 (Az. II ZB 11/10) entschieden, dass die in Sachen EM.TV (jetzt: Constantin Medien AG) vom OLG München vorgenommene Zurückweisung des Vorlagebeschlusses des LG München I unzulässig war.
Die 27. Zivilkammer des LG München I hatte am 12.11.2009 einen Vorlagebeschluss verfasst, mit welchem dem Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren beim OLG München aufgegeben wurde, eine Entscheidung über die Frage herbeizuführen, „dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 22.3.2000 unrichtig war und hierdurch gegen die Beklagten (…) Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet werden“. Das OLG war jedoch der Ansicht, der Vorlagebeschluss sei zur Durchführung eines Musterverfahrens ungeeignet. Obwohl § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG lautet: „Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend“, hob es den Vorlagebeschluss auf und gab das Verfahren ans Landgericht zurück.
Auf die – vom OLG zugelassene – Rechtsbeschwerde der in den Instanzen von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretenen Kläger stellte der BGH nun unmissverständlich klar, dass die Aufhebung und Zurückverweisung nicht hätte erfolgen dürfen: „Das Oberlandesgericht ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG an den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 12. November 2009 gebunden.“ Enthält der Vorlagebeschluss lediglich einfache Rechtsfehler wie im vorliegenden Fall, so der BGH, können diese während des Musterverfahrens selbst behoben werden.
Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses das Musterverfahren durchzuführen hat. Gemäß § 6 KapMuG ist der Vorlagebeschluss durch das OLG nun im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, was nach § 7 KapMuG die Aussetzung all derjenigen Klageverfahren nach sich zieht, deren Entscheidung von der Frage nach der Fehlerhaftigkeit der Ad hoc-Mitteilung der Firma EM.TV (jetzt: Constantin Medien AG) über den Formel 1-Einstieg vom 22.03.2000 abhängt.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)