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Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31. Dezember 2011 insbesondere bei Anlagen in geschlossenen Fonds

Seit dem 1. Januar 2002 verjähren Schadensersatzansprüche von Geschädigten – auch geschädigten Kapitalanlegern – stets 10 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Am 31. Dezember 2011 endet daher (gem. § 199 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) die Verjährung aller Schadensersatzansprüche, die vor dem Stichtag 1. Januar 2002 entstanden sind.

Von dieser Regelung können z.B. Kapitalanleger betroffen sein, die in geschlossene Fonds investiert haben, ohne über Interessenkonflikte ausreichend aufgeklärt worden zu sein. In Betracht kommt dies insbesondere dann, wenn das die Kapitalanlage vermittelnde Kreditinstitut dem Kapitalanleger verschwiegen hat, für die Vermittlung derselben Kick-backs zu erhalten oder an den Innenprovisionen beteiligt zu werden.

Im Hinblick auf den teilweise erhebliche Prüfungsaufwand einerseits und den typischen Arbeitsstau zum Jahresende andererseits sollten sich betroffene Kapitalanleger möglichst frühzeitig (spätestens im 3. Quartal 2011) um eine Klärung möglicher Ansprüche bemühen, um ein Verjährungsrisiko zum Jahresende 2011 sicher auszuschließen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)