H.E.A.T. Mezzanine-Zertifikate: Prüfung und Geltendmachung von Schadenersatz-ansprüchen durch ROTTER Rechtsanwälte gegen UBS Deutschland AG und HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA
Für eine Gruppe privater Investoren macht ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft Schadenersatzansprüche gegen die UBS Deutschland AG (nachfolgend kurz „UBS“) im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb von H.E.A.T. Mez-zanine-Zertifikaten geltend.
Die UBS Deutschland AG hatte im Jahre 2005 Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskunden den Erwerb von H.E.A.T Mezzanine-Zertifikaten empfohlen. Sie hat dabei gegen zahlreiche Pflichten verstoßen, die im Rahmen einer Vermögensverwaltung bzw. Anlageberatung zu beachten gewesen wären. Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung die ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft im Auftrag ihrer Mandanten sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht durchgeführt hat.
So wurden Anleger etwa nicht darauf hingewiesen, dass der Ausgabeaufschlag von bis zu 5 % vollständig von der UBS Deutschland AG vereinnahmt wurde und nicht, wie zu vermuten gewesen wäre, an die Emittentin weitergereicht wurde. In dem regelmäßig den Kunden überreichten und gegengezeichneten Zeichnungsschein fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Ausgabeaufschlag von der UBS vollständig vereinnahmt wurde. „Allein aufgrund dieses Verstoßes hat sich die UBS Deutschland AG schadenersatzpflichtig gemacht“ so Klaus Rotter, Gründungspartner von ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft, der das gemeinsame Vorgehen der betroffenen H.E.A.T. Mezzanine-Zertifikate Anleger koordiniert. Denn nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Kunde auf so genannte Kick-back-Zahlungen hinzuweisen, damit der Kunde das Interesse der Bank an dem Geschäftsabschluss erkennen kann.
Auch auf die Bestandsvergütung in Höhe von 1 % p.a. bezogen auf das jeweils ausstehende Zertifikatsvolumen, die die UBS ebenfalls vollständig vereinnahmte, wurden die Kunden nicht hingewiesen. Schließlich erfolgte auch keinerlei Hin-weis auf die Performance-Gebühr von 10 % bezogen auf die jeweiligen Zinszahlungen aus den Junior Notes. Auf diese Bestandsvergütung und Performance-Gebühr hätten die Kunden ebenfalls nach der Rechtsprechung des BGH hinge-wiesen werden müssen. Da die UBS diesen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist, haben die Anleger eine realisti-sche Chance, die getätigten Käufe vollständig rückabzuwickeln.
Neben den genannten Pflichtverstößen die Vergütung der UBS betreffend, wurden die Anleger auch nicht auf die Inter-essenskollision hingewiesen, die seitens eines Mitglieds des Investmentkomitees bestand. So war Herr Robert Buchalik Mitglied des Investmentkomitees und gleichzeitig Hauptgesellschafter der mbb consult GmbH, die das Umstrukturie-rungsmanagement leitete. Als Mitglied des Investmentkomitees wäre er zwar verpflichtet gewesen, die Gelder bestmög-lich an die in Frage kommenden Unternehmen zu investieren. Dem widersprach aber seine wirtschaftlich weit bedeuten-dere Funktion als Hauptgesellschafter der mbb consult GmbH. In dieser Funktion hatte Herr Robert Buchalik überhaupt kein Interesse, gesunden mittelständischen Unternehmen die vorhandenen Gelder zu Verfügung zu stellen, sondern vielmehr restrukturierungsbedürftigen Unternehmen die Mittel zu geben, damit er als Hauptgesellschafter der mbb con-sult GmbH lukrative Beratungsaufträge erlangte. Letztgenanntem Interesse kam das H.E.A.T. Programm dann auch deutlich nach. So wurde ein erheblicher Teil der Beratungsumsätze der mbb consult GmbH mit Firmen erzielt, die Mittel aus dem H.E.A.T.-Programm bekommen hatten.
Auf diese und weitere im Rahmen der Untersuchung aufgedeckten offensichtlichen Interessenskollisionen hätten Anle-ger nach Ansicht der Fachanwälte von ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft hingewiesen werden müssen.
Vor diesem Hintergrund wurde die Kanzlei auch damit beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen die HSBC Trinkaus und Burkardt KGaA und Robert Buchalik sowie andere in Betracht kommende Anspruchsgegner zu prüfen und geltend zu machen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)