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Archiv für 2011

Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31. Dezember 2011 insbesondere bei Anlagen in geschlossenen Fonds

Seit dem 1. Januar 2002 verjähren Schadensersatzansprüche von Geschädigten – auch geschädigten Kapitalanlegern – stets 10 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Am 31. Dezember 2011 endet daher (gem. § 199 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) die Verjährung aller Schadensersatzansprüche, die vor dem Stichtag 1. Januar 2002 entstanden sind.

Von dieser Regelung können z.B. Kapitalanleger betroffen sein, die in geschlossene Fonds investiert haben, ohne über Interessenkonflikte ausreichend aufgeklärt worden zu sein. In Betracht kommt dies insbesondere dann, wenn das die Kapitalanlage vermittelnde Kreditinstitut dem Kapitalanleger verschwiegen hat, für die Vermittlung derselben Kick-backs zu erhalten oder an den Innenprovisionen beteiligt zu werden.

Im Hinblick auf den teilweise erhebliche Prüfungsaufwand einerseits und den typischen Arbeitsstau zum Jahresende andererseits sollten sich betroffene Kapitalanleger möglichst frühzeitig (spätestens im 3. Quartal 2011) um eine Klärung möglicher Ansprüche bemühen, um ein Verjährungsrisiko zum Jahresende 2011 sicher auszuschließen.

Drohender Totalverlust bei Lebensversicherungsfonds des Emissionshauses BAC Berlin Atlantic Capital AG – Prüfung von Ansprüchen in Deutschland und USA

München, 5.3.2011 – Anleger, die in vom Emissionshaus Berlin Atlantic Capital AG aufgelegte US-Lebensversicherungsfonds investiert haben, droht der Totalverlust des eingesetzten Kapitals, nachdem die Zielgesellschaft dieser Fonds, die Life Trust Asset Pool US, LLLP (LTAP US) Gläubigerschutz nach dem US-amerikanischen Insolvenzrecht beantragt hat. Die Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE prüft im Auftrag mehrerer Anleger zusammen mit der US-Kanzlei Shalov Stone Bonner Rocco LLP die Geltendmachng von Ansprüchen für betroffene Anleger in Deutschland und in den USA. In Deutschland kommen neben der Verantwortlichkeit der Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen insbesondere auch Ansprüche gegen Vermittler und Berater der Investoren in Betracht, soweit sie die Investoren im Rahmen des Vertriebs nicht pflichtgemäß auf die Risiken dieser Investment-Form hingewiesen haben. Folgende Fonds sind von der mangelnden Leistungsfähigkeit der LTAP US betroffen:

Life Trust Premium 8
Life Trust Premium 10
Life Trust Premium 12
BAC Life Trust 14
Life Trust 2
Life Trust 6
Life Trust 7
Life Trust 11
Hintergrund der mangelnden Leistungsfähigkeit der LTAP US ist die Aufkündigung einer Kreditlinie durch Wells Fargo und die drohene Verwertung der als Sicherheit für die Kreditlinie gewährten Lebensversicherungen. Die LTAP US ließ sich die Kreditlinie ursprünglich einräumen, um ihre Liquidtität zu sichern und auf Kredit weitere Lebensversicherungen ankaufen zu können. Dieses Geschäftsmodell ist offensichtlich nicht aufgegangen. Die im Rahmen des Vertriebs der Fonds ausgegebenen Prospekte sind insbesondere im Hinblick auf die Darstellung des Geschäftsmodells der Fonds und die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit US-Lebensversicherungen intransparent.

Konkurs der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG

MÜNCHEN – ROTTER RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT vertritt bereits mehrere Genuss-scheininhaber im Rahmen des Konkursverfahrens der Kärntner AvW Investgruppe. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über die AvW Invest AG (LG Klagenfurt, GZ: 41 S 64/10z) und die AvW Gruppe AG (LG Klagenfurt, GZ: 41 S 65/10x) ist es erforderlich, dass die Genussscheininhaber ihre Forderungen bis zum 31. Mai 2011 bei der Masseverwalterin anmelden. Insbesondere ist für eine wirksame Forderungsanmeldung zu beachten, dass alle notwendigen Unterlagen vorgelegt und die Forderungen bei dem richtigen Gemeinschuldner angemeldet werden. Zudem ist rechtlich noch ungeklärt, ob das Genusscheinkapital als Eigen- oder Fremdkapital zu bewerten ist, was sich auf den Rang als Insolvenzgläubiger und der damit zu erwartenden Quote auswirkt.

Es wird ab dem 14. März 2011 die Möglichkeit geben, die Forderungsanmeldung im elektronischen Rechtsverkehr vorzunehmen. Bis zur abschließenden Klärung des Anmeldeverfahrens sind alle Gläubiger ersucht worden, ihre Forderungsanmeldung einstweilen zurückzustellen.

Nach bisherigen Informationen liegt die Konkursmasse derzeit bei 87,4 Millionen Euro. Dieses Geld steht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung, sodass eine Forderungsanmeldung voraussichtlich wirtschaftlich nicht unvernünftig erscheint.

Für Genussscheininhaber bietet es sich daher an, ihre Forderungen fristgerecht durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt anzumelden.

Schließung offener Immobilienfonds – Kanzlei Rotter prüft Schadensersatzansprüche

Die Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE prüft im Auftrag von Mandanten Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank AG und weitere Finanzdienstleister hinsichtlich der Empfehlung offener Immobilienfonds.

Diese Assetklasse steht aktuell im Fokus zahlreicher Investoren, nachdem mehrere namhafte offene Immobilienfonds derzeit geschlossen sind und die Investoren nunmehr feststellen müssen, dass sie nicht wie von ihren Beratern häufig suggeriert jederzeit an ihre Investition können.

Von den Schließungen betroffen sind derzeit:

Axa Immoselect (ISIN: DE000 9846451)
CS Euroreal A EUR (ISIN: DE0009805002)
DEGI International (ISIN: DE0008007998)
KanAm grundinvest (ISIN: DE0006791809)
Premium Management Immobilien-Anlagen (ISIN: DE000A0ND6C8)
SEB ImmoInvest (ISIN: DE0009802306)
TMW Immobilien Weltfonds (ISIN: DE000A0DJ328)
UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe (ISIN: DE0009772681)
Nach ersten uns vorliegenden Informationen wurden insbesondere Anteile am DEGI International und am Management Immobilien-Anlagen (PMIA) vermehrt in den Jahren 2008 und 2009 vertrieben und den Investoren, oftmals Rentnern, die mit dieser Anlageform verbundenen Risiken nur ungenügend erläutert. Stattdessen wurden diese Fonds als Tagesgeld-Anlagen vergleichbare Investitionen mit hoher Sicherheit und täglicher Verfügbarkeit beschrieben; dass Schließungen möglich seien, wurde in den von uns untersuchten Fällen in den Beratungsgesprächen nicht erörtert, in der Vergangenheit bereits erfolgte Schließungen des empfohlenen Fonds ebenso wenig offen gelegt, wie mit dem Vertrieb vereinnahmte Provisionen.

Nun droht zahlreichen Investoren möglicherweise ein herber Verlust ihrer sicher geglaubten Investition, denn offenen Immobilienfonds droht nach spätestens zwei Jahren Schließung die Auflösung. Dann muss das Fonds-Vermögen liquide gemacht und die Anteilseigner ausbezahlt werden. Kann das Fonds-Vermögen, insbesondere Immobilien, nicht zu attraktiven Preisen veräußert werden, müssen die Investoren erhebliche Abschläge auf ihren Einsatz hinnehmen. Besonders hart kann es dabei Investoren treffen, die auf Empfehlung ihres Beraters Anteile am PMIA erworben haben. Da es sich hierbei um einen Dach-Fonds handelt, also einen Fonds, der in andere offene Immobilien-Fonds investiert, gilt die Zwei-Jahres-Regelung für ihn nicht. Hier droht mithin eine Schließung auf unbestimmte Zeit.

Investoren wird daher auch vor dem Hintergrund des Eintritts der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche die Prüfung der Sach- und Rechtslage empfohlen.

DB Balanced Currency Harvest Index Swap – Prüfung von Schadensersatzansprüchen

München, 31.01.2011 – Die Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE prüft im Auftrag von Mandanten Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank insbesondere wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines strukturierten Swaps mit dem Namen DB Balanced Currency Harvest Index Swap.

Bei diesem Swap handelt es sich um ein komplex strukturiertes synthetisches Finanzprodukt, bei dem die Deutsche Bank die Pflicht zur periodischen Zahlung eines Festzinssatzes übernahm. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kunde, der Bank nach zwei Festzinsperioden, die zunächst einen sicheren Vorteil für den Kunden brachten, einen variablen Zins auf das vereinbarte Nominal (= vereinbarter Bezugsbetrag, auf den sich die Zinszahlungen beziehen) zu bezahlen. Die Höhe dieses variablen Zinssatzes richtete sich unter Verwendung einer Strukturformel nach einem von der Deutschen Bank gebildeten Index, der die Wertentwicklung bestimmter, von der Deutschen Bank ausgewählter Hoch- und Niedrigzinswährungen in Beziehung zueinander setzte. Entgegen der Darstellungen der Bank hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit für den Kunden negativer Ereignisse übersteigt der variable Zinssatz, den von der Bank geschuldeten Festzinssatz aktuell bei weitem, woraus eine hohe Zahlungsverpflichtung des Kunden resultiert und der Swap einen erheblichen negativen Barwert aufweist (Barwert = Wert des Swap-Kontraktes = Saldierung, Auf- und Abzinsung der gegenseitigen Zahlungsversprechen). Die erheblichen Risiken dieses Swap-Kontraktes wurden in dem von uns untersuchten Fall nicht hinreichend dargestellt. Insbesondere wurden den Kunden weder der bereits anfänglich negative Barwert des Swaps, noch die Eintrittswahrscheinlichkeiten der für die Kunden positiven oder negativen Ereignisse dargestellt. Dies begründet Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung der Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung des Swaps, die eine auf Rückabwicklung des gesamten Geschäfts gerichtete Schadensersatzpflicht auslösen kann.

Nach den uns vorliegenden Informationen wurde diese Swap-Art insbesondere im Jahr 2008 von der Deutschen Bank vertrieben. Damit könnten Schadensersatzansprüche der Investoren wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Deutsche Bank aufgrund der strengen Verjährungsregelung des § 37a Wertpapierhandelsgesetzes bereits 2011 verjähren. Geschädigten Investoren wird daher eine Prüfung möglicher Ansprüche empfohlen.

Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung bzgl. Lehman-Zertifikat zu Schadenersatz verurteilt

München, 20.01.2011 – Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Frankfurt/Main Schadensersatzansprüche für von ihr vertretene Mandanten gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb von Lehman-Zertifikaten in Höhe von rund EUR 41.000,- durchgesetzt.

Lehman Brothers-Zertifikat: Verschwiegene Zuwendungen

Das Landgericht Frankfurt/Main entschied mit Urteil vom 13.01.2011 (Az. 2-19 O 149/10, nicht rechtskräftig), dass die Commerzbank AG verpflichtet ist, Schadensersatz wegen nicht erfolgter Aufklärung über von ihr vereinahmte Zuwendungen bei dem Lehman Brothers-Zertifikat, hier dem Global Champion – Zertifikat (WKN A0JMHE), zu leisten.

Die von Rotter Rechtsanwälte vertretenen Anleger hatten im Februar 2007 Zertifikate der inzwischen für insolvent erklärten Lehman Brothers Treasury Co. B.V. erworben. Im Rahmen der telefonischen Beratungsgespräche hatte es die Beraterin der damaligen Dresdner Bank AG u.a. versäumt auf die von dieser unstreitig vereinahmten Provisionen in Höhe von 3,5 % hinzuweisen. In diesem unterlassenen Hinweis sah das Landgericht Frankfurt/Main einen Beratungsfehler. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei den von der Bank vereinahmten Provisionen zwar nicht um Rückvergütungen im klassischen Sinne handelt, weil keine vermeintlich an den Emittenten gezahlten, gesondert ausgewiesenen Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren an die Bank zurückfließen. Gleichwohl erachtete das Landgericht Frankfurt/Main die Interessenlage identisch. Maßgeblich ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main nicht, dass der Leistung des Emittenten des Wertpapiers an die das Wertpapier vertreibende Bank eine vermeintliche Leistung des Erwerbers an die Emittentin vorausgeht, entscheidend ist vielmehr nur, dass die Bank durch die Zuwendung des Emittenten in einen Interessenkonflikt kommt. In diesem Fall besteht nämlich die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch im eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Ob die Zuwendung in einer Provision im engeren Sinne oder im Fall des von der Beklagten behaupteten Eigenhandelsgeschäfts in einem vom Emittenten gewährten Preisnachlass besteht, spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle.

Verfolgung eigener Provisionsinteressen

Das Landgericht Frankfurt/Main ließ es sich in den Entscheidungsgründen auch nicht nehmen, darauf hinzuweisen, dass es den anderslautenden Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte an einer tragfähigen Begründung fehlt. Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapieren beratene Kunde müsse deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Provisioninteressen verfolgt, da die Vertragsbeziehung des Kunden zu seiner Bank regelmäßig davon geprägt sei, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden Entgelte (Depotgebühren, Kontoführungsgebühren o.ä.) erhält.