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EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: ZWISCHENSCHRITTE KÖNNEN INSIDERINFORMATIONEN SEIN

EuGH entscheidet Vorlagefragen im Fall Geltl ./. Daimler im Sinne der Anleger

Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) in Luxemburg hat am heutigen 28. Juni 2012 sein Urteil in dem Vorlageverfahren gegen die Daimler AG verkündet und die vom BGH mit Beschluss vom 22. November 2010 vorgelegten Musterfragen weitgehend im Sinne des von ROTTER RECHTSANWÄLTE vertretenen Musterklägers entschieden. So befand der EuGH mit seinem heutigen Urteil, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne der genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs. Ein Zwischenschritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs kann nämlich selbst eine Reihe von Umständen oder ein Ereignis in dem diesen Begriffen im Allgemeinen zugeschriebenen Sinn darstellen. Diese Auslegung gilt nicht nur für Schritte, die bereits existieren oder eingetreten sind, sondern betrifft auch Schritte, bei denen man mit hinreichender Wahrschein-lichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden.

Auf den Fall angewandt bedeutet dies, dass nicht erst nach dem Aufsichtsratsbeschluss am 28. Juli 2005 eine Insiderinformation vorlag, sondern bereits am 17. Mai 2005, als Prof. Schrempp gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden seine Absicht bekundete, vorzeitig aus seinem Amt auszuscheiden.

„Damit haben sich die Chancen, dass unsere institutionellen und privaten Mandanten entschädigt werden, deutlich verbessert. Denn diese haben allesamt Aktien zwischen dem 18. Mai und 28. Juli 2005 10:00 Uhr Aktien veräußert und hätten damit von dem Kurssprung, den die Mitteilung vom vorzeitigen Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden Schrempp nach sich zog, profitiert“, so Klaus Rotter und Felix Weigend, die die Anleger in den Verfahren vertreten.

Anbei die Entscheidung und die Pressemitteilung des EuGH vom 28.06.2012, Az.: C 19/11.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)