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Archiv für 2012

Schlussanträge des Generalanwalts im Musterprozess Markus Geltl gegen Daimler AG

Am gestrigen 21. März 2012 wurden die Schlußanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet. Diese beantworten die beiden Vorlagefragen des Bundesgerichtshofes (BGH) weit überwiegend im Sinne des von Rotter Rechtsanwälten vertretenen Musterklägers (Rechtssache C-19/11).

Gegenstand des seit 2005 von Rotter Rechtsanwälten als Musterklägervertreter geführten Verfahrens gegen die Daimler AG ist die Frage, ob das vorzeitige Ausscheiden des seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden Prof. Jürgen Schrempp rechtzeitig per Ad-hoc-Meldung bekannt gegeben wurde. In diesem Zusammenhang hatte der BGH mit Beschluss vom 22. November 2010 dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Auslegung insbesondere der europäischen Marktmißbrauchsrichtlinie vorgelegt:

Hinsichtlich der ersten Frage vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass auch sämtliche Zwischenschritte eines gestreckten Geschehensablaufs (hier: Vorbereitung und Abwicklung des vorzeitigen Ausscheidens von Prof. Schrempp) grundsätzlich eigenständige, präzise Informationen im Sinne der Richtlinie sind, die damit jeweils gesondert auf ihre Eignung als veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen zu prüfen und ggf. ad hoc zu veröffentlichen sind.

Aus Sicht der Musterklägervertreter könnte damit eine Veröffentlichungspflicht schon hinsichtlich des ersten Gesprächs im Mai 2005, in dem Prof. Schrempp Herrn Kopper seine Amtsmüdigkeit mitgeteilt hatte, bestanden haben.

Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage lehnt der Generalanwalt bei der Auslegung des Begriffs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zukünftiger Ereignisse ein starres, z.B. an festen Prozentsätzen orientiertes Regime zur Wahrscheinlichkeitsbeurteilung als generell ungeeignet ab. Hinreichende Wahrscheinlichkeit müsse nicht überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit sein. Bei hohem Kursbeeinflussungspotential genüge sogar die bloße Möglichkeit des Eintritts des zukünftigen Ereignisses.

Aus Sicht von Rotter Rechtsanwälten könnte damit schon die bloße Möglichkeit, dass der vom Kapitalmarkt vielfach abgestrafte Vorstandsvorsitzende Schrempp sein Amt möglicherweise vorzeitig zur Verfügung stellen würde, als erheblich kursbeeinflussende Tatsache ad-hoc-pflichtig gewesen sein.

Der abschließenden Entscheidung von EuGH wie BGH darf man gespannt entgegensehen, da diese jedenfalls weit über den aktuellen Fall hinaus Bedeutung für alle ad-hoc-pflichtigen Unternehmen haben werden.

Beweisaufnahme im Musterverfahren Infomatec IIS AG abgeschlossen

Vor dem Oberlandesgericht München wurde in dem Musterverfahren gegen die beiden ehemaligen Vorstände der Infomatec IIS AG (Harlos und Häfele) am 3. Februar 2012 die Beweisaufnahme abgeschlossen.

Der Senat hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. Mai 2012 bestimmt.

Ob das Musterverfahren damit abgeschlossen sein wird lässt sich momentan allerdings nicht sicher vorhersagen, weil zum einen Rotter Rechtsanwälte als Musterklägervertreter noch einen Ergänzungsantrag gestellt haben und zum anderen gegen den erwarteten Musterbescheid für alle Verfahrensbeteiligten noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft ist.

Rotter vertritt in den beim Landgericht Augsburg anhängigen, im Hinblick auf das Musterverfahren sämtlich ausgesetzten Ausgangsverfahren rund 70 Kläger.

Verhandlung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Musterprozess Geltl gegen die Daimler AG

Am gestrigen 2. Februar 2012 fand beim EuGH in Luxemburg die mündliche Verhandlung im Musterprozess gegen die Daimler AG statt. Gegenstand des seit 2005 von Rotter Rechtsanwälte als Musterklägervertreter geführten Verfahrens ist die Frage, ob das vorzeitige Ausscheiden des seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden Schrempp rechtzeitig per Ad-hoc Meldung bekannt gegeben wurde. In diesem Zusammenhang hat der BGH mit Beschluss vom 22. November 2010 dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der ersten Frage wurde im Verlauf der gestrigen mündlichen Verhandlung deutlich, dass die ganz überwiegende Zahl der stellungnehmenden Staaten und sonstigen Beteiligten die Auffassung vertritt, dass Zwischenschritte eines gestreckten Geschehensablaufs grundsätzlich eigenständige, präzise Informationen im Sinne der Marktmissbrauchsrichtlinie sein können. Dies deckt sich mit der Auffassung, die Rotter Rechtsanwälte als Vertreter des Musterklägers seit Beginn des Verfahrens vertreten hat. Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage zur Auslegung des Begriffs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zukünftiger Ereignisse ergab sich ein stärker differenziertes Meinungsbild. Während die Unternehmensvertreter erneut für einen vergleichsweise hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab von über 50 % plädierten, verwiesen andere Stellungnahmen darauf, dass ein starres Regime zur Wahrscheinlichkeitsbeurteilung generell ungeeignet sei. Das Gericht ließ, wie üblich bei Verhandlungen beim EuGH, nicht erkennen, in welche Richtung es tendiert. Insoweit bleiben zunächst die Schlussanträge des Generalanwalts, die für den 21. März 2012 angekündigt wurden, abzuwarten.