Navigation

Archiv für 2013

EuGH – Urteil zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen stärkt Verbraucher

Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. C-209/12) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen entschieden, dass die bis 31.12.2007 geltende Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (§ 5a Abs. 2 Satz VVG a. F.), nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, gegen europäisches Recht verstößt. Das Urteil ist Folge eines Vorlageschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.03.2012 (Az. IV ZR 76/11), der sich nun demnächst wieder mit der Angelegenheit befassen muss.

Der EuGH entschied, es müsse sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht korrekt aufgeklärt werde. So lang dies nicht erfolgt sei, dürfe dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zum Rücktritt nicht genommen werden.

Vorbehaltlich der noch ausstehenden BGH-Entscheidung im Ausgangsfall und einer Bewertung des jeweiligen Einzelfalls könnte das EuGH-Urteil dazu führen, dass sich Versicherungskunden von ihren vor dem Jahr 2008 abgeschlossenen Verträgen lösen und die gezahlten Prämien zurückfordern können, wenn sie nicht oder nicht ausreichend über ihr Rücktrittsrecht aufgeklärt wurden.

Bei schlecht laufenden Verträgen, auch bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen, kann das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen somit unter Umständen eine wesentlich attraktivere Beendigungsmöglichkeit darstellen als eine Vertragskündigung.

Bevor Versicherungskunden allerdings voreilig ihre Verträge widerrufen, sollten sie zunächst prüfen, ob ein solcher Widerruf auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung rechtlich tatsächlich möglich ist und ob es darüber hinaus auch wirtschaftlich sinnvoll ist, sich von dem Vertrag zu lösen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de).

Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

2. Update zu FUTURE Business KGaA, PROSAVUS AG, EcoConsort und INFINUS AG

Nachdem in den vergangen Wochen zu den Gesellschaften und Personen der FUTURE Business KGaA, PROSAVUS AG, EcoConsort AG und INFINUS AG beinahe jeden Tag neue Tatsachen veröffentlicht wurden, welche wieder zu neuen Einschätzungen des Sachverhaltes und der rechtlichen Möglichkeiten geführt haben, scheint mittlerweile etwas Ruhe eingekehrt zu sein.

1. Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle erst 2014 möglich

Bei der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle besteht keine Eile, da die entsprechenden Anmeldefristen die jeweiligen Insolvenzverwalter mitteilen werden. Hierzu besteht keine Eile, da die Anmeldung frühestens am Februar 2014 möglich sein dürfte.

Die Internetseiten der vorläufigen Insolvenzverwalter finden Sie hier

Future Business KGaA: http://fubus.de und http://www.kueblerlaw.com/de/

Prosavus AG: http://www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de

EcoConsort AG: http://www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de

ROTTER Rechtsanwälte möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass für die Anmeldung der Forderungen zur Tabelle kein Anwaltszwang besteht. Die betroffenen Anleger können dies auch eigenverantwortlich erledigen. Wer sich hierbei jedoch unsicher oder überfordert fühlt, sollte sich überlegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

2. Vorgehen gegen das Haftungsdach „Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut“

Die rechtliche Beratung geschädigter Anleger hinsichtlich juristischer Schritte gegen das Haftungsdach „Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut“ erweist sich als schwierig.

Das Hauptproblem hierbei ist das mögliche Insolvenzrisiko, das wie eine Damoklesschwert über der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut schwebt.

Hierbei sollten sich geschädigte Anleger Ihrer Kostenrisiken voll bewusst sein und sich auch von ihrem Rechtsanwalt aufklären lassen, welche Folgen ein Insolvenzantrag der Infinus AG vor, während und nach einem Prozess für den klagenden Anleger hat.

 

Termine im Kapitalanleger-Musterverfahren HRE: 3. bis 7. Februar 2014

Mit Beweisbeschluss vom 4. Dezember 2013 hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichtes München Termine zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 3. bis 7. Februar 2014, jeweils 10:00, im Saal 134 des Justizpalastes in der Prielmayerstraße 7, München, bestimmt.

Unter anderem wird der ehemalige Vorstandsvorsitzende Georg Funke, gegen den auch ein Ermittlungsverfahren der Münchner Staatsanwaltschaft läuft, vernommen werden.

ROTTER Rechtsanwälte vertritt in diesem Verfahren über 70 Kläger, die Schadenersatzansprüche von knapp EUR 10 Mio. auf sich vereinigen.

BGH: „Kommanditistenbriefe“ sind nicht zwingend unzulässige Anwaltswerbung

Mit Urteil vom 13.11.2013 hat der 1. Zivilsenat des BGH auf die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision von ROTTER Rechtsanwälte entschieden, dass die direkte Kontaktaufnahme mit Kommanditisten einer notleidenden Fondsgesellschaft nicht ohne weiteres gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO) verstößt (Az. I ZR 15/12).

Erforderlich ist vielmehr stets eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere zu prüfen ist, ob der Adressat der anwaltlichen Werbung belästigt, genötigt oder überrumpelt wird, und ob er sich in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete Werbung hilfreich sein kann.

Der Senat hat im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Direktansprache potentieller Mandanten bejaht und insoweit das zugunsten von ROTTER Rechtsanwälte ergangene erstinstanzliche Urteil des LG München I wiederhergestellt und den Kläger, einen konkurrierenden Rechtsanwalt, in die gesamten Kosten verurteilt.

Das Urteil nebst Leitsatz finden Sie hier, es wird außerdem in die amtliche Sammlung BGHZ aufgenommen werden.

Commerzbank haftet für Falschberatung zu Genussscheinen

Mit Urteil vom 04.10.2013 hat das LG Frankfurt/Main die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG in einem von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte geführten Verfahren zu Schadensersatz wegen Falschberatung der vertretenen Anleger verurteilt (Az. 2-12 O 246/12; rechtskräftig). Die Anleger erhalten damit den investierten Betrag gegen Rückgabe des Wertpapieres zurück.

Bei dem betroffenen Wertpapier mit der Bezeichnung AI Global Strategies (WKN A0QZRK) handelt es sich um einen Genussschein mit einer Laufzeit von 15 Jahren, der von einer mit der Goldman Sachs-Gruppe verbundenen Gesellschaft in Luxemburg emittiert worden war. Nach der – den Anlegern vorenthaltenen – Beschreibung der Wertpapiere entspricht der Erwerb dieser Genussscheine wirtschaftlich einer synthetischen Anlage in einem oder mehreren Dach-Hedgefonds und unterliegt damit den mit einer Anlage in Hedgefonds verbundenen Liquiditäts- und Verlustrisiken.

Bei den Genussscheinen handelt es sich um nachrangige Schuldverschreibungen, für die es keine Einlagensicherung gibt. Dadurch trägt der Anleger das Emittentenrisiko der Luxemburger Gesellschaft. Da zudem die Investitionen des Emittenten zu einem wesentlichen Teil auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen mit Unternehmen der Goldman Sachs Gruppe erfolgen, kann daher eine Insolvenz dieser Unternehmen der Goldman Sachs Gruppe auch die Insolvenz der Emittentin zur Folge haben.

In der vom Gericht angesetzten Beweisaufnahme räumten die beiden Berater der damaligen Dresdner Bank AG ein, den Kunden gegenüber von einer Kapitalgarantie zum Laufzeitende gesprochen zu haben. Tatsächlich bestand eine solche Kapitalgarantie jedoch nicht, da die Rückzahlung bei Endfälligkeit von der Zahlungsfähigkeit der Emittentin abhing.

Das Urteil steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 27.09.2011, XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10), wonach Anleger über ein grundsätzlich bestehendes Emittentenrisiko aufzuklären sind.

Kapitalanleger-Musterverfahren gegen HRE beginnt im Frühjahr 2014

Aus gewöhnlich gut unterrichteter Quelle haben wir erfahren, dass im Frühjahr, genauer: im Februar 2014, in dem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Hypo Real Estate Holding AG erstmals vor dem Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichtes München zur Sache verhandelt werden wird.

Sobald die exakten Termine feststehen werden wir an dieser Stelle darüber berichten.

Wir vertreten in diesem Verfahren über 70 Kläger, die Schadenersatzansprüche von knapp EUR 10 Mio. auf sich vereinigen.

Etikettenschwindel mit Mittelstandsanleihen?

In den drei Jahren, die es am deutschen Anleihemarkt die Mittelstandsanleihen gibt, haben 127 Unternehmen insgesamt 145 Schuldtitel im Volumen von 5,6 Milliarden Euro begeben. Leider wird das Segment aber von vielen Insolvenzen – u.a. Windreich, Getgoods, FFK– beeinträchtigt.

Der Begriff „Mittelstandsanleihe“ wird nach Auffassung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) so zunehmend zum Etikettenschwindel, da der Mittelstand, der als Motor der deutschen Wirtschaft gilt, für Zuverlässigkeit steht– eine Eigenschaft, die sich kaum auf die Mittelstandsanleihen übertragen lässt. Von den rund 127 deutschen Emittenten bewertet Scope heute schon 14 als „Default“. Sie sind also insolvent, bedienen ihre Zinsen nicht oder restrukturieren ihre Anleihen. Diese Unternehmen haben 16 Anleihen über 650 Millionen Euro begeben. Das sind fast 12 Prozent des gesamten Marktvolumens (FAZ vom 28. November 2013, dort S. 17).

Bei Getgoods soll eine Forderung von 100 Euro gegenüber dem Online-Händler an der Börse nur noch 6,45 Euro wert. Die Anleihe hat ein Volumen von 60 Millionen Euro.

Schlecht soll es auch bei 3W Power, einem Spezialisten für Leistungselektronik, aussehen. Vor kurzem platzte eine erste Gläubigerversammlung wegen zu weniger Teilnehmer. Ein neuer Versuch wird am 18. Dezember gestartet. Die Gläubiger sollen dann die Stundung der Zinszahlung von 9,25 Prozent auf die Anleihe über 100 Millionen Euro absegnen.

Das Zwischenergebnis für Anleger in Mittelstandsanleihen ist erschütternd. Allerdings sind die Investoren vorsichtiger geworden und blicken nicht mehr nur auf die hohen Zinsen von teilweise acht Prozent oder mehr. Angesichts der gegenwärtigen Niedrigzinsen müssen sich Anleger fragen, warum ein Unternehmen derart hohe Zinsen auf Anleihen zahlt. Offenbar verlangen die Banken angesichts des Risikos höhere Kreditzinsen.

Spannend wird es in den kommenden Jahren, wenn viele Titel fällig werden. Laut Scope sind es 2014 250 Millionen Euro, darunter eine Anleihe von Air Berlin über 150 Millionen Euro. Der Refinanzierungsbedarf steigt bis zum Jahr 2017 auf 1,6 Milliarden Euro.

Investoren in Mittelstandsanleihen sollten sich beizeiten von einem Spezialisten hinsichtlich Handlungsbedarf und -möglichkeiten beraten lassen. Insbesondere für diejenigen, die ihre Anleihen auf Empfehlung Dritter erworben haben, könnten sich Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche ergeben.

US-Lieferant „Brightstar“ erhebt schwere Vorwürfe gegen getgoods.de

Am 27. März 2012 wurde getgoods.de in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse aufgenommen. Ende Oktober 2012 wurde eine Unternehmensanleihe zu 7,75 % p. a. vollständig bei privaten und institutionellen Anlegern platziert; der Emissionserlös von 30 Mio. Euro soll laut Eigeninformation der getgoods.de AG vorrangig für die Erweiterung des Produktsortiments und des Warenlagers genutzt worden sein.

Bereits Anfang September 2013 wurde die getgoods.de AG von der Creditreform Ratingagentur von „Stark befriedigende Bonität, geringes bis mittleres Insolvenzrisiko“ auf „Befriedigende Bonität, mittleres Insolvenzrisiko“ heruntergestuft. Als Ursache nannte die Ratingagentur die Qualität des Rechnungswesen und Controllings, dessen Strukturen nicht mit dem Unternehmenswachstum mitgewachsen seien. Ende Oktober 2013 wurde bekannt, dass sie sich mit der Euler Hermes Forderungsmanagement GmbH in Verhandlungen um Kreditlinien befand. Die Unternehmensleitung gab als Begründung für die Verhandlungen mit Euler Hermes bezüglich der Kreditlinien Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens, und verneinte Liquiditätsprobleme.

Am 14. November 2013 wurde die Zahlungsunfähigkeit der getgoods.de AG und der getgoods.de Vertriebs GmbH bekanntgegeben. Am 15. November 2013 stellten die getgoods.de AG und die Vertriebstochter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Das Brandenburger Landeskriminalamt teilte mit, dass die Auswertung der am 20. November 2013 beschlagnahmten Akten zwei Monate in Anspruch nehmen konnte. Die Durchsuchung war im Zuge des Insolvenzverfahren durchgeführt worden und betraf sowohl Privaträume des Vorstandsvorsitzenden Markus Rockstädt-Mies als auch Lagerräume des Unternehmens.
Aufgrund einer Anzeige des US-amerikanischen Unternehmens Brightstar sollen die Behörden wegen des Verdachts auf Unterschlagung von 50 Millionen Euro und einer möglichen Verletzung des Aktienrechts ermitteln.

Auch und insbesondere im Hinblick auf die Emission der Unternehmensanleihe im Oktober 2012 stehen möglicherweise erhebliche Schadensersatzansprüche gegen die Inhaber und/oder das Management im Raum.

Update zu FUTURE Business KGaA, PROSAVUS AG, EcoConsort und INFINUS AG: ROTTER RECHTSANWÄLTE Partnerschaft rät betroffenen Anlegern zur Besonnenheit

In den vergangen Wochen haben sich die Ereignisse um die Gesellschaften und Personen der FUTURE Business KGaA, PROSAVUS AG, EcoConsort und INFINUS AG überschlagen. Fast beinahe jeden Tag wurden neue Tatsachen veröffentlicht, welche wieder zu neuen Einschätzungen des Sachverhaltes und der rechtlichen Möglichkeiten geführt hat. Dass dies zu einer weiteren Verunsicherung der betroffenen Anleger geführt hat, ist nicht von der Hand zu weisen.

ROTTER Rechtsanwälte empfiehlt daher betroffenen Anleger besonnen vorzugehen und sich nicht zu überhasteten Schritten verleiten zu lassen.

1. Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der Geschädigten gemäß §§ 111 b ff. StPO

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat auf ihrer Homepage „Hinweise an die Geschädigten“ bereitgestellt.

Hieraus geht hervor, dass ein Rückgewinnhilfeverfahren gemäß §§ 111 b ff. StPO durchgeführt wird. Allerdings ist für Anleger der FUTURE Business KGaA und der PROSAVUS AG der letzte Absatz wichtig, aus dem hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Vermögenswerte der jeweiligen Firmen in einem Insolvenzverfahren an den Insolvenzverwalter freigeben wird. Bei diesen Vermögenswerten ist es somit nicht nötig jetzt in Eile zu verfallen. Zumal niemand genau weiß, welche Vermögenswerte von welcher Gesellschaft oder Person genau von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind.
Dies lässt sich nur der Beschlagnahmeliste entnehmen, die sich in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft befindet. Über sämtliche, auch von ROTTER Rechtsanwälte, gestellte Akteneinsichtsgesuche wird laut der Staatsanwaltschaft Dresden im ersten Quartal 2014 entschieden.

2. Keine Eile bei der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der FUTURE Business KGaA hat das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 14.11.2013, Az. 532 IN 2257/13, den Rechtsanwalt Dr. Bruno Kübler zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Weitere Informationen des vorläufigen Insolvenzverwalters finden Sie unter http://www.kueblerlaw.com/de/.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PROSAVUS AG hat das AG Dresden mit Beschluss vom 14.11.2013, Az. 532 IN 2258/13, den Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Nunmehr werden sich die beiden vorläufigen Insolvenzverwalter jeweils ein Bild über das Vermögen der FUTURE Business KGaA und PROSAVUS AG machen und ihre Ergebnisse dem Insolvenzgericht jeweils in einem Gutachten bis zum 31.01.2014 mitteilen.
Anschließend wird das AG Dresden auf Grund der Gutachten entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse eingestellt wird.
Da die Staatsanwaltschaft nach ersten vorläufigen Informationen von ROTTER Rechtsanwälten Vermögenswerte von ca. EUR 400 Mio. beschlagnahmen konnte, rechnet ROTTER Rechtsanwälte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren.
Der dann zuständige Insolvenzverwalter, der üblicherweise mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter identisch ist, wird eine Frist bekannt geben, wann alle Gläubiger der FUTURE Business KGaA und der PROSAVUS AG ihre Forderungen zur entsprechenden Insolvenztabelle anmelden können.

Betroffene Anleger sollten ihre Forderungen innerhalb der Frist unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden. Hier besteht keine Eile, da eine Anmeldung erst im Jahr 2014 möglich sein wird. ROTTER Rechtsanwälte möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass für die Anmeldung der Forderungen zur Tabelle kein Anwaltszwang besteht. Die betroffenen Anleger können dies auch eigenverantwortlich erledigen. Wer sich hierbei jedoch unsicher oder überfordert fühlt, sollte sich überlegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

3. Vorgehen gegen Anlageberater bzw. -vermittler bzw. INFINUS AG

Bei der Entscheidung, ob sich rechtliche Schritte gegen den Anlageberater, -vermittler oder INFINUS AG für die betroffenen Anleger lohnen, sollten diese für ihren eigenen Fall das Verhältnis der Kosten zu dem jeweiligen Wert der Anlage nicht außer Acht lassen. Zudem rät ROTTER Rechtsanwälte betroffenen Anlegern, dass jeder einzelne Anleger mit seinem Anwalt bereits vor Mandatserteilung die einzelnen Schritte für das außergerichtliche Vorgehen und das anschließend eventuell notwendige Gerichtsverfahren besprochen haben sollte. Auch sollte der Anleger bereits zu diesem Zeitpunkt umfassend über seine individuellen Kostenrisiken aufgeklärt worden sein. Denn wer sich zu einem außergerichtlichen Vorgehen entscheidet, sollte auch gewillt sein, den Klageweg zu beschreiten und dessen exakte Kosten kennen.

Vorsorglich möchte ROTTER Rechtsanwälte darauf hinweisen, dass für Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung grundsätzlich regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB gilt. Die regelmäßige Verjährung beginnt dabei nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit Schluss des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Allerdings gilt es dabei auch die kenntnisunabhängige 10jährige Höchstfrist ab Entstehung des Anspruches zu beachten. Diese wäre dann wichtig, wenn die Beratungsgespräche Ende 2003 bzw. Anfang 2004 stattgefunden haben. Dann wäre Eile geboten.

Bei der Auswahl Ihres Anwalts sollten Anleger auch darauf achten, ob dieser gegen den jeweils die Anlage empfehlenden Anlageberater oder –vermittler vorgehen kann oder ob dieser auf Grund interessenskonfliktbegründender Absprachen gebunden ist.

FUTURE Business KGaA, PROSAVUS AG, EcoConsort und INFINUS AG: Staatsanwaltschaft Dresden hat nach Erkenntnissen von ROTTER RECHTSANWÄLTE Partnerschaft Vermögenswerte im Gegenwert von ca. EUR 400 Mio. beschlagnahmt

Nach Informationen von ROTTER Rechtsanwälte hat die Staatsanwaltschaft Dresden bei den Gesellschaften und Personen der FUTURE Business KGaA, PROSAVUS AG, EcoConsort und INFINUS AG Vermögenswerte in der Größenordnung von ca. EUR 400 Mio. beschlagnahmen können.

ROTTER Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Anleger derzeit folgende Maßnahmen:

1. Insolvenzverfahren

ROTTER Rechtsanwälte liegen Informationen vor, dass in den nächsten Tagen die Muttergesellschaft FUTURE Business KGaA und sämtliche Tochtergesellschaften Insolvenzanträge stellen werden.
Betroffene Anleger sollten ihre Forderungen deshalb unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden.

2. Klärung der Werthaltigkeit gewährter Sicherheiten z.B. Abtretung von Lebensversicherungen für Orderschuldverschreibungen

Einigen von ROTTER Rechtsanwälte vertretenen Anlegern wurden als Sicherheiten für die Orderschuldverschreibungen der FUTURE Business KGaA Lebensversicherungen abgetreten. ROTTER Rechtsanwälte empfiehlt daher, gegenüber den die Sicherheit gewährenden Versicherungsgesellschaften zeitnah zu klären, ob und in welcher Höhe diese Sicherheiten noch vorhanden sind.

3. Vorgehen gegen Anlageberater bzw. -vermittler der INFINUS AG

Den betroffenen Anlegern wurden die Kapitalanlagen in der Regel von Anlageberatern bzw. –vermittlern der INFINUS AG empfohlen.
Bei einer solchen Beratung bzw. Vermittlung wird stillschweigend ein Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrag geschlossen. Aufgrund dieses Vertrages ist der Anlageberater bzw. –vermittler unter anderem zu einer vollständigen Information über die Risiken der Kapitalanlage verpflichtet.
Bei den von ROTTER Rechtsanwälte vertretenen Anlegern war dies nicht der Fall.
So wurden die Risiken der Kapitalanlagen regelmäßig als theoretisch verharmlost.
Die Kapitalanlagen wurden trotz des den Anlagen anhaftenden konkreten Totalverlustrisikos als sicher empfohlen.
Auch Hinweise auf kritische Berichterstattung in der einschlägigen Fachpresse wurden den Anlegern nicht erteilt.

Bei der Auswahl Ihres Anwalts sollten Anleger darauf achten, ob dieser auch gegen den jeweils die Anlage empfehlenden Anlageberater oder –vermittler vorgehen kann oder ob dieser aufgrund interessenskonfliktbegründender Absprachen gebunden ist.