BGH: „Kommanditistenbriefe“ sind nicht zwingend unzulässige Anwaltswerbung
Mit Urteil vom 13.11.2013 hat der 1. Zivilsenat des BGH auf die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision von ROTTER Rechtsanwälte entschieden, dass die direkte Kontaktaufnahme mit Kommanditisten einer notleidenden Fondsgesellschaft nicht ohne weiteres gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO) verstößt (Az. I ZR 15/12).
Erforderlich ist vielmehr stets eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere zu prüfen ist, ob der Adressat der anwaltlichen Werbung belästigt, genötigt oder überrumpelt wird, und ob er sich in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete Werbung hilfreich sein kann.
Der Senat hat im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Direktansprache potentieller Mandanten bejaht und insoweit das zugunsten von ROTTER Rechtsanwälte ergangene erstinstanzliche Urteil des LG München I wiederhergestellt und den Kläger, einen konkurrierenden Rechtsanwalt, in die gesamten Kosten verurteilt.
Das Urteil nebst Leitsatz finden Sie hier, es wird außerdem in die amtliche Sammlung BGHZ aufgenommen werden.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)