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Bundesgerichtshof entscheidet wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation erneut zugunsten des Musterklägers gegen die Daimler AG

In dem Daimler Verfahren des von ROTTER RECHTSANWÄLTEN vertretenen Musterklägers Markus Geltl wegen verspäteter Mitteilung des vorzeitigen Ausscheidens des damaligen Vorstandsvorsitzenden Schrempp hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch den zweiten Musterentscheid des OLG Stuttgart aufgehoben und die Sache wiederum zur neuen Verhandlung, insbesondere zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen, und Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen (Beschluss vom 23. April 2013 zu II ZB 7/09).

Schon erster Musterentscheid des OLG war fehlerhaft

Bereits am 25. Februar 2008 war der Musterkläger mit einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den ersten Musterentscheid des OLG Stuttgart erfolgreich (II ZB 9/07), dem eine umfangreiche Beweisaufnahme vor einem anderen Senat des OLG folgte.

Der BGH hat nunmehr u.a. die Rechtsauffassung des Musterklägers bestätigt, dass als veröffentlichungspflichtige Informationen über einen bereits eingetretenen Umstand (§ 13 Abs. 1 S. 1 WpHG) bereits das Gespräch zwischen Jürgen Schrempp und dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Hilmar Kopper vom 17. Mai 2005 über die Absicht von Jürgen Schrempp, vorzeitig zum Ende des Jahres 2005 aus seinem Amt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat auszuscheiden, sowie alle weiteren Zwischenschritte bis zum Aufsichtsratsbeschluss Ende Juli 2005 in Betracht kommen.

Darüber hinaus geht der BGH mit dem Musterkläger davon aus, dass ab Mitte Mai 2005 eine Insiderinformation über einen in Zukunft eintretenden Umstand (§ 13 Abs. 1 S. 3 WpHG) dahingehend entstanden sein kann, dass der Aufsichtsrat dem Ausscheiden von Schrempp zum Jahresende zustimmen werde oder dass Schrempp zum Jahresende ausscheiden werde.

EUGH musste entscheiden

Insoweit verlangt der BGH nach der zwischenzeitlichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juni 2012 (C-19/11) aber nicht mehr eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit. Vielmehr muss nach den Regeln allgemeiner Erfahrung eher mit dem Eintreten des Ereignisses oder Umstands als mit seinem Ausbleiben zu rechnen sein. Auch insoweit hat sich die Rechtsauffassung des Musterklägers in einem wesentlichen Punkt bestätigt.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)