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Commerzbank muss Schaden aus Lehman-Zertifikaten teilweise ersetzen

Mit Beschluss vom 25.06.2013 hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde der Commerzbank AG gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des OLG Frankfurt/Main zurückgewiesen (Az. BGH XI ZR 324/12). Das von der Commerzbank AG angegriffene Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 31.07.2012 (Az. 9 U 31/11) wurde damit rechtskräftig. Die Bank wurde dort zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. EUR 37.000,- zzgl. Zinsen verurteilt.

Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass die vom BGH bestätigte Verurteilung nicht auf einer fehlerhaften Beratung des Anlegers bei Erwerb eines Lehman-Zertifikats beruht, sondern auf einer fehlerhaften Auskunft des Bankmitarbeiters wenige Tage vor der Lehman-Pleite im September 2008. Nach Ansicht des Gerichts war die Beratungspflichtverletzung der Bank darin begründet, dass der Mitarbeiter der Bank dem Anleger gegenüber noch am 09.09.2008 die Lehman-Zertifikate als „sicher“ dargestellt hatte. Da der Anleger daraufhin vom beabsichtigen Verkauf der Zertifikate absah, musste die Commerzbank nun eine Zahlung in der Höhe leisten, zu der der Anleger an diesem Tag die Zertifikate noch hätte verkaufen können.

Mit der Entscheidung des BGH ist damit bestätigt worden, dass auch dann ein Beratungsvertrag zwischen einem Anleger und einer Bank zustande kommt, wenn der Anleger bezüglich. eines bereits in seinem Depot befindlichen Wertpapiers eine Nachfrage stellt, z. B. ob ein Verkauf ratsam ist. Auch in diesem Fall ist die Bank also verpflichtet, den Anleger aktuell und wahrheitsgemäß aufzuklären. Damit war die Bank in diesem Fall auch verpflichtet, aktuelle Pressemeldungen und Ratingeinstufen bei ihrer Auskunft zu berücksichtigen und diese dem Anleger mitzuteilen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)