EuGH – Urteil zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen stärkt Verbraucher
Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. C-209/12) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen entschieden, dass die bis 31.12.2007 geltende Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (§ 5a Abs. 2 Satz VVG a. F.), nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, gegen europäisches Recht verstößt. Das Urteil ist Folge eines Vorlageschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.03.2012 (Az. IV ZR 76/11), der sich nun demnächst wieder mit der Angelegenheit befassen muss.
Der EuGH entschied, es müsse sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht korrekt aufgeklärt werde. So lang dies nicht erfolgt sei, dürfe dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zum Rücktritt nicht genommen werden.
Vorbehaltlich der noch ausstehenden BGH-Entscheidung im Ausgangsfall und einer Bewertung des jeweiligen Einzelfalls könnte das EuGH-Urteil dazu führen, dass sich Versicherungskunden von ihren vor dem Jahr 2008 abgeschlossenen Verträgen lösen und die gezahlten Prämien zurückfordern können, wenn sie nicht oder nicht ausreichend über ihr Rücktrittsrecht aufgeklärt wurden.
Bei schlecht laufenden Verträgen, auch bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen, kann das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen somit unter Umständen eine wesentlich attraktivere Beendigungsmöglichkeit darstellen als eine Vertragskündigung.
Bevor Versicherungskunden allerdings voreilig ihre Verträge widerrufen, sollten sie zunächst prüfen, ob ein solcher Widerruf auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung rechtlich tatsächlich möglich ist und ob es darüber hinaus auch wirtschaftlich sinnvoll ist, sich von dem Vertrag zu lösen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de).
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