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Immobiliendarlehen widerrufen und kostengünstig umschulden

Auch Kreditnehmer, die sich langfristig an ein Immobiliendarlehen gebunden haben, können unter bestimmten Umständen trotzdem von den derzeit günstigen Baufinanzierungszinsen profitieren.
Der Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrags ist normalerweise nur innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zustandekommen möglich. Wenn die Widerrufsbelehrung jedoch formfehlerhaft ist, können Kreditnehmer ihren Vertrag unter Umständen auch nach Jahren noch widerrufen und das Darlehen vorzeitig ablösen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

Von den Formfehlern betroffen sind in erster Linie Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden. Viele Institute haben für ihre Verträge zwar eine Widerrufsbelehrung verwendet, die auf der amtliche Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums basiert. Haben sich Banken strikt an das amtliche Muster gehalten, so besteht für den Kreditnehmer kaum eine Chance, ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem laufenden Vertrag auszusteigen.

Die Banken haben die amtliche Widerrufsbelehrung aber oft nur als Vorlage genutzt und ihren Bedürfnissen angepasst. Dabei können schon kleinste Veränderungen der Musterbelehrung dazu führen, dass sich die Banken nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen können, der bei Verwendung des amtlichen Musters gilt.

Sind solche Anpassungen erfolgt und ist zusätzlich beispielsweise der Satz „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“ in der Widerrufsbelehrung zu finden, stehen die Chancen für einen Widerruf gut.

Da das Niveau der Baufinanzierungszinsen momentan sehr niedrig ist, lohnt es sich für Kreditnehmer besonders, den alten Kreditvertrag abzulösen, der meist zu wesentlich höheren Zinsen abgeschlossen wurde. Wenn dazu durch den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, bringt eine Umschuldung ein besonders hohes Einsparpotenzial mit sich.

Ob ein Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält und ob diese dazu führt, dass der Vertrag noch widerrufen werden kann, muss von einem Fachanwalt im Einzelfall anhand der umfangreichen Kasuistik des Bundesgerichtshofes geprüft werden.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)