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Lloyd Flottenfonds: Anleger einiger Lloyd-Schiffsfonds werden zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert – ROTTER Rechtsanwälte raten zur Überprüfung

ROTTER Rechtsanwälte vertreten bereits Anleger von Lloyd-Flottenfonds, die durch die Kanzlei KSP zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert wurden.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) klargestellt hat, können Fondsgesellschaften grundsätzlich keine gewinnunabhängige Ausschüttungen von ihren Kommanditisten zurückfordern. Nach den Urteilsgründen lässt der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede.

Die Wirksamkeit der Rückforderung hängt somit von der entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag ab. In seinen beiden Urteilen hat der BGH (s.o.) diverse Voraussetzungen dargelegt, denen eine wirksame Rückforderungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag entsprechen muss.

ROTTER Rechtsanwälte rät daher von solchen Rückforderungen betroffenen Anlegern von Lloyd-Flottenfonds sowie anderen geschlossenen Beteiligungen, die entsprechende Rückforderungsklausel in ihren Gesellschaftsverträgen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Als Ansprechpartner zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Bernd Jochem zur Verfügung: + 49 89 649845-0, mail@rrlaw.de.

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