Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Beteiligungen an Schiffsfonds nicht immer möglich – Rotter Rechtsanwälte raten zur Prüfung bei Zahlungsaufforderungen durch Fondsverwaltungen
Wie der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) klargestellt hat, können Fondsgesellschaften Ausschüttungen von den Kommanditisten nicht schon dann zurückfordern, wenn die Ausschüttungen nicht aus Gewinnen geleistet wurden. Vielmehr muss eine Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein.
Davon unabhängig kann jedoch eine Ausschüttung eine Rückzahlung von Kommanditeinlagen sein und somit zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen.
Das aktuelle Urteil scheint für Unruhe gesorgt zu haben, da viele Fondsgesellschaften derzeit von ihren Kommanditisten Ausschüttungen zurückverlangen – wohl in der Hoffnung, dass sich die neue Rechtsprechung noch nicht herumgesprochen hat.
Rotter Rechtsanwälte rät daher betroffenen Anlegern, Aufforderungsschreiben zur Zurückzahlung von Ausschüttungen von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen zu lassen.
Ansprechpartner: Thomas Ertl und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)