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Update zu FUTURE Business KGaA, PROSAVUS AG, EcoConsort und INFINUS AG: ROTTER RECHTSANWÄLTE Partnerschaft rät betroffenen Anlegern zur Besonnenheit

In den vergangen Wochen haben sich die Ereignisse um die Gesellschaften und Personen der FUTURE Business KGaA, PROSAVUS AG, EcoConsort und INFINUS AG überschlagen. Fast beinahe jeden Tag wurden neue Tatsachen veröffentlicht, welche wieder zu neuen Einschätzungen des Sachverhaltes und der rechtlichen Möglichkeiten geführt hat. Dass dies zu einer weiteren Verunsicherung der betroffenen Anleger geführt hat, ist nicht von der Hand zu weisen.

ROTTER Rechtsanwälte empfiehlt daher betroffenen Anleger besonnen vorzugehen und sich nicht zu überhasteten Schritten verleiten zu lassen.

1. Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der Geschädigten gemäß §§ 111 b ff. StPO

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat auf ihrer Homepage „Hinweise an die Geschädigten“ bereitgestellt.

Hieraus geht hervor, dass ein Rückgewinnhilfeverfahren gemäß §§ 111 b ff. StPO durchgeführt wird. Allerdings ist für Anleger der FUTURE Business KGaA und der PROSAVUS AG der letzte Absatz wichtig, aus dem hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Vermögenswerte der jeweiligen Firmen in einem Insolvenzverfahren an den Insolvenzverwalter freigeben wird. Bei diesen Vermögenswerten ist es somit nicht nötig jetzt in Eile zu verfallen. Zumal niemand genau weiß, welche Vermögenswerte von welcher Gesellschaft oder Person genau von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind.
Dies lässt sich nur der Beschlagnahmeliste entnehmen, die sich in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft befindet. Über sämtliche, auch von ROTTER Rechtsanwälte, gestellte Akteneinsichtsgesuche wird laut der Staatsanwaltschaft Dresden im ersten Quartal 2014 entschieden.

2. Keine Eile bei der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der FUTURE Business KGaA hat das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 14.11.2013, Az. 532 IN 2257/13, den Rechtsanwalt Dr. Bruno Kübler zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Weitere Informationen des vorläufigen Insolvenzverwalters finden Sie unter http://www.kueblerlaw.com/de/.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PROSAVUS AG hat das AG Dresden mit Beschluss vom 14.11.2013, Az. 532 IN 2258/13, den Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Nunmehr werden sich die beiden vorläufigen Insolvenzverwalter jeweils ein Bild über das Vermögen der FUTURE Business KGaA und PROSAVUS AG machen und ihre Ergebnisse dem Insolvenzgericht jeweils in einem Gutachten bis zum 31.01.2014 mitteilen.
Anschließend wird das AG Dresden auf Grund der Gutachten entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse eingestellt wird.
Da die Staatsanwaltschaft nach ersten vorläufigen Informationen von ROTTER Rechtsanwälten Vermögenswerte von ca. EUR 400 Mio. beschlagnahmen konnte, rechnet ROTTER Rechtsanwälte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren.
Der dann zuständige Insolvenzverwalter, der üblicherweise mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter identisch ist, wird eine Frist bekannt geben, wann alle Gläubiger der FUTURE Business KGaA und der PROSAVUS AG ihre Forderungen zur entsprechenden Insolvenztabelle anmelden können.

Betroffene Anleger sollten ihre Forderungen innerhalb der Frist unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden. Hier besteht keine Eile, da eine Anmeldung erst im Jahr 2014 möglich sein wird. ROTTER Rechtsanwälte möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass für die Anmeldung der Forderungen zur Tabelle kein Anwaltszwang besteht. Die betroffenen Anleger können dies auch eigenverantwortlich erledigen. Wer sich hierbei jedoch unsicher oder überfordert fühlt, sollte sich überlegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

3. Vorgehen gegen Anlageberater bzw. -vermittler bzw. INFINUS AG

Bei der Entscheidung, ob sich rechtliche Schritte gegen den Anlageberater, -vermittler oder INFINUS AG für die betroffenen Anleger lohnen, sollten diese für ihren eigenen Fall das Verhältnis der Kosten zu dem jeweiligen Wert der Anlage nicht außer Acht lassen. Zudem rät ROTTER Rechtsanwälte betroffenen Anlegern, dass jeder einzelne Anleger mit seinem Anwalt bereits vor Mandatserteilung die einzelnen Schritte für das außergerichtliche Vorgehen und das anschließend eventuell notwendige Gerichtsverfahren besprochen haben sollte. Auch sollte der Anleger bereits zu diesem Zeitpunkt umfassend über seine individuellen Kostenrisiken aufgeklärt worden sein. Denn wer sich zu einem außergerichtlichen Vorgehen entscheidet, sollte auch gewillt sein, den Klageweg zu beschreiten und dessen exakte Kosten kennen.

Vorsorglich möchte ROTTER Rechtsanwälte darauf hinweisen, dass für Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung grundsätzlich regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB gilt. Die regelmäßige Verjährung beginnt dabei nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit Schluss des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Allerdings gilt es dabei auch die kenntnisunabhängige 10jährige Höchstfrist ab Entstehung des Anspruches zu beachten. Diese wäre dann wichtig, wenn die Beratungsgespräche Ende 2003 bzw. Anfang 2004 stattgefunden haben. Dann wäre Eile geboten.

Bei der Auswahl Ihres Anwalts sollten Anleger auch darauf achten, ob dieser gegen den jeweils die Anlage empfehlenden Anlageberater oder –vermittler vorgehen kann oder ob dieser auf Grund interessenskonfliktbegründender Absprachen gebunden ist.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)