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Archiv für 2013

Bayernareal – Festzinsanlage V: Treuhänder wegen pflichtwidriger Mittelfreigabe zu Schadensersatz verurteilt

In einem von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Landgericht München I mit Urteil vom 20.09.2013 (Az. 34 O 15715/12) den Treuhänder der Festzinsanlage V, die Treukanzlei Steuerberatungsgesellschaft mbH, zu Schadensersatz in Höhe von über 80.000 Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Bayernareal Finanzierungs GmbH hatte 2008 mit der Festzinsanlage V Gelder eingeworben, um ein Immobilienprojekt zu finanzieren. Die Gelder der Anleger wurden auf ein von der Treukanzlei verwaltetes Konto eingezahlt und hätten von der Treukanzlei nur freigegeben werden dürfen, wenn die Finanzierung des Immobilienprojekts gesichert gewesen wäre.

Die Treukanzlei gab die Mittel jedoch trotz fehlender Freigabevoraussetzungen frei; 2011 scheiterte das Projekt und den Anlegern wurde der Verlust ihrer Anlage mitgeteilt.

Wie das Gericht festgestellt hat, erfolgte die Mittelfreigabe zumindest grob fahrlässig. Die Voraussetzungen für eine Mittelfreigabe waren gerade nicht gegeben, da es für das Immobilienprojekt keine Finanzierung gab. Die Treukanzlei muss daher den Anlegern den entstandenen Schaden ersetzen.

Nachdem die Anleger erst im Jahr 2011 über den Verlust ihrer Einlage informiert wurden, sind die Schadensersatzansprüche gegen die Treukanzlei in der Regel noch nicht verjährt. Geschädigte Anleger sollten sich daher anwaltlich beraten lassen.

Commerzbank muss Schaden aus Lehman-Zertifikaten teilweise ersetzen

Mit Beschluss vom 25.06.2013 hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde der Commerzbank AG gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des OLG Frankfurt/Main zurückgewiesen (Az. BGH XI ZR 324/12). Das von der Commerzbank AG angegriffene Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 31.07.2012 (Az. 9 U 31/11) wurde damit rechtskräftig. Die Bank wurde dort zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. EUR 37.000,- zzgl. Zinsen verurteilt.

Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass die vom BGH bestätigte Verurteilung nicht auf einer fehlerhaften Beratung des Anlegers bei Erwerb eines Lehman-Zertifikats beruht, sondern auf einer fehlerhaften Auskunft des Bankmitarbeiters wenige Tage vor der Lehman-Pleite im September 2008. Nach Ansicht des Gerichts war die Beratungspflichtverletzung der Bank darin begründet, dass der Mitarbeiter der Bank dem Anleger gegenüber noch am 09.09.2008 die Lehman-Zertifikate als „sicher“ dargestellt hatte. Da der Anleger daraufhin vom beabsichtigen Verkauf der Zertifikate absah, musste die Commerzbank nun eine Zahlung in der Höhe leisten, zu der der Anleger an diesem Tag die Zertifikate noch hätte verkaufen können.

Mit der Entscheidung des BGH ist damit bestätigt worden, dass auch dann ein Beratungsvertrag zwischen einem Anleger und einer Bank zustande kommt, wenn der Anleger bezüglich. eines bereits in seinem Depot befindlichen Wertpapiers eine Nachfrage stellt, z. B. ob ein Verkauf ratsam ist. Auch in diesem Fall ist die Bank also verpflichtet, den Anleger aktuell und wahrheitsgemäß aufzuklären. Damit war die Bank in diesem Fall auch verpflichtet, aktuelle Pressemeldungen und Ratingeinstufen bei ihrer Auskunft zu berücksichtigen und diese dem Anleger mitzuteilen.

Schweizer Vermögensverwalter müssen Provisionen an Kunden auskehren – Klagen in Deutschland möglich

Zwei Entscheidungen aus der jüngeren Vergangenheit haben auf die Arbeit von aus der Schweiz heraus operierenden Vermögensverwaltern maßgeblichen Einfluss. Zum einen hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein in der Schweiz ansässiger Vermögensverwalter auch vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann, zum anderen hat sich das Bundesgericht der Schweiz in einer vielbeachteten Entscheidung zur Auskehrung von Retrozessionen an Vermögensverwaltungskunden beschäftigt.

Mit Urteil vom 6. März 2012 (Az. VI ZR 70/10) hat sich der BGH zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Inanspruchnahme schweizerischer Vermögensverwalter und Banken geäußert. Nach dem sog. „Lugano-Übereinkommen“ zur internationalen Zuständigkeit in Zivilsachen kann ein Verbraucher aus einem Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung vor dem Gericht seines Wohnsitzes klagen, sofern dem Vertragsabschluss in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist.

Diese Voraussetzungen sah der BGH in der genannten Entscheidung als erfüllt an. In der Regel handelt es sich bei Vermögensverwaltungskunden um Verbraucher im Sinne des sog. „Lugano-Übereinkommens“, da die Vermögensanlage meist privaten und nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient. Auch der Dienstleistungscharakter liegt bei einem entgeltlichen Vermögensverwaltungsvertrag in aller Regel unproblematisch vor. Für die Erfüllung des Merkmals der Werbung bzw. des ausdrücklichen Angebots ist es darüber hinaus nach Ansicht des BGH nicht erforderlich, dass die Initiative zu dem Angebot vom Vermögensverwalter oder der Bank ausgeht. Ausreichend ist vielmehr, wenn das Angebot auf einer vorherigen – erstmaligen – Kontaktaufnahme durch den Anleger beruht.

Schließlich hat der BGH auch festgestellt, dass in einem solchen Fall die konkrete Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes in der Schweiz im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages ins Leere geht, da eine solche Vereinbarung nur dann gültig wäre, wenn sie nach Entstehen der Streitigkeit zwischen Vermögensverwalter und Kunden getroffen worden wäre. Damit ist einer Klage in Deutschland gegen einen in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter nicht von vornherein der Weg verbaut, sollte der Vermögensverwaltungsvertrag hierzu andere Regelungen enthalten.

Die Entscheidung bezieht sich auf Fallgestaltungen vor Inkrafttreten einiger Änderungen zum Lugano-Übereinkommen zum 1. Januar 2011. Seit diesem Datum ist lediglich noch entscheidend, dass der Schweizer Vermögensverwalter seine Tätigkeit (auch) auf Deutschland ausgerichtet hat, wobei auch unter diesem Kriterium nach der vorgestellten BGH-Entscheidung unerheblich ist, wenn die Initiative zum Vertragsabschluss vom deutschen Kunden ausgegangen sein sollte.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH in dieser Entscheidung, nach welchem materiellen Recht – nach deutschem oder schweizerischem Recht – der Fall zu beurteilen war.

Spannend ist diese Frage insbesondere vor dem Hintergrund der nachfolgend am 30. Oktober 2012 getroffenen Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts (Az. 4A 127/2012) zur Herausgabe von Retrozessionen bei der Vermögensverwaltung durch eine Bank. Denn das Zusammenspiel der beiden Entscheidungen kann dazu führen, dass deutsche Kunden einer schweizerischen Vermögensverwaltung vor deutschen Gerichten auf die Herausgabe vereinnahmter Provisionen klagen können.

Mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2012 hat das Bundesgericht der Schweiz klargestellt, dass eine Bank, die als Vermögensverwalterin tätig wird, Vertriebs- und Bestandspflegeprovisionen, die sie für den Vertrieb von Anlagefonds oder strukturierten Produkten erhält, an den Kunden herausgeben muss. Die Herausgabepflicht besteht dabei auch dann, wenn die Retrozessionen von eigenen Konzerngesellschaften an die vermögensverwaltende Bank fließen.

Nach einer früheren Bundesgerichts-Entscheidung (vgl. BGE 137 III 393) ist im Übrigen eine pauschale Verzichtsklausel bzgl. Retrozessionen, wie sie von vielen Vermögensverwaltern verwendet wird, nicht gültig. Nach Ansicht der Schweizer Bundesrichter muss ein Kunde vielmehr den Umfang der Retrozessionen auf die er verzichten soll sowie deren Berechnungsgrundlagen kennen, um wirksam auf eine Auskehrung verzichten zu können.

ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB)

Mit Wirkung zum 26. September 2013 (Datum der Eintragung im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München zu PR 535) wird die Kanzlei ROTTER als Partnerschaft von Rechtsanwälten mit beschränkter Berufshaftung (nach § 8 Abs. 4 PartG) fortgeführt und firmiert jetzt wie folgt:

ROTTER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

BVT Heizkraftwerkepool: Aufrechnung gegen Restdarlehensansprüche der HypoVereinsbank

Anleger des BVT Heizkraftwerkepool haben 30 % ihrer Beteiligungssumme über die HypoVereinsbank (UniCredit) fremdfinanzieren müssen. Die nicht getilgten Darlehen sind vom Anleger selbst, spätestens jedoch am 31.12.2014 an die UniCredit zurückzahlen, ungeachtet der Frage, ob der BVT Heizkraftwerkepool aufgelöst wird oder nicht. Die fällige Abschlussrate beträgt dabei 20 % der Beteiligungssumme. Dies kann für manche Anleger zu nicht unerheblichen finanziellen Problemen führen.

ROTTER Rechtsanwälte sieht jedoch realistische Chancen, dass sich die Anleger erfolgreich gegen die Rückzahlung des Darlehens wehren können. Grund hierfür ist, dass die Anleger gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der UniCredit mit ihren Schadensersatzansprüchen aufrechnen können. Da eine Aufrechnung grundsätzlich auch mit bereits verjährten Ansprüchen möglich ist, steht nach Ansicht von ROTTER Rechtsanwälte dieser Anspruch auch Anlegern zu, die bisher noch keine Klage eingereicht haben bzw. im Einzelfall sogar erfolglos geklagt haben.

ROTTER Rechtsanwälte empfiehlt daher sämtlichen Anlegern, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten einer Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen der UniCredit überprüfen zu lassen.

Immobiliendarlehen widerrufen und kostengünstig umschulden

Auch Kreditnehmer, die sich langfristig an ein Immobiliendarlehen gebunden haben, können unter bestimmten Umständen trotzdem von den derzeit günstigen Baufinanzierungszinsen profitieren.
Der Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrags ist normalerweise nur innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zustandekommen möglich. Wenn die Widerrufsbelehrung jedoch formfehlerhaft ist, können Kreditnehmer ihren Vertrag unter Umständen auch nach Jahren noch widerrufen und das Darlehen vorzeitig ablösen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

Von den Formfehlern betroffen sind in erster Linie Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden. Viele Institute haben für ihre Verträge zwar eine Widerrufsbelehrung verwendet, die auf der amtliche Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums basiert. Haben sich Banken strikt an das amtliche Muster gehalten, so besteht für den Kreditnehmer kaum eine Chance, ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem laufenden Vertrag auszusteigen.

Die Banken haben die amtliche Widerrufsbelehrung aber oft nur als Vorlage genutzt und ihren Bedürfnissen angepasst. Dabei können schon kleinste Veränderungen der Musterbelehrung dazu führen, dass sich die Banken nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen können, der bei Verwendung des amtlichen Musters gilt.

Sind solche Anpassungen erfolgt und ist zusätzlich beispielsweise der Satz „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“ in der Widerrufsbelehrung zu finden, stehen die Chancen für einen Widerruf gut.

Da das Niveau der Baufinanzierungszinsen momentan sehr niedrig ist, lohnt es sich für Kreditnehmer besonders, den alten Kreditvertrag abzulösen, der meist zu wesentlich höheren Zinsen abgeschlossen wurde. Wenn dazu durch den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, bringt eine Umschuldung ein besonders hohes Einsparpotenzial mit sich.

Ob ein Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält und ob diese dazu führt, dass der Vertrag noch widerrufen werden kann, muss von einem Fachanwalt im Einzelfall anhand der umfangreichen Kasuistik des Bundesgerichtshofes geprüft werden.

Letzte Entwicklungen im Musterverfahren Constantin Medien AG (EM.TV Vermögensverwaltungs AG)

Die Parteien des Musterverfahrens Constantin Medien AG vor dem Oberlandesgericht München befinden sich derzeit in Verhandlungen über eine vergleichsweise Gesamtlösung im Musterverfahren und in sämtlichen Ausgangsverfahren.

In der öffentlichen Sitzung vom 27. September 2013 hat sich die in Aussicht genommene Vergleichslösung weiter konkretisiert, so dass die Parteien derzeit hoffen, bis 29. November 2013, auf den die Fortsetzung des Verfahrens terminiert ist, eine einvernehmliche Lösung gefunden zu haben.

ROTTER Rechtsanwälte vertritt in dem Musterverfahren (OLG München 5 Kap 2/09) neben dem Musterkläger bis auf einen Kläger alle Beigeladenen.

Oberlandesgericht München bestellt ROTTER Rechtsanwälte zum Vertreter des Musterklägers im Schadenskomplex Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs-KG (HKW)

Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.09.2013 (Az. 23 Kap 1/13) einen von ROTTER Rechtsanwälte vertretenen Kläger gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG zum Musterkläger bestimmt. Der Beschluss ist im Bundesanzeiger abrufbar.

ROTTER Rechtsanwälte vertritt derzeit in dem Schadenskomplex Heizkraftwerke-Pool (HKW) 108 Kläger vor dem Landgericht München I.

In dem KapMuG-Verfahren sind u.a. die UniCredit Bank AG und die BVT Energie Anlagen GmbH Musterbeklagte.Im Jahr 1998 konzipierten und strukturierten diese Musterbeklagten den Heizkraftwerke-Pool. Dabei wurden Kraftwerksanlagen an fünf verschiedenen Standorten in den Heizkraftwerke-Pool eingebracht. Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten ist die Fehlerhaftigkeit des seinerzeit zur Einwerbung von Anlegern verwandten Angebotsprospektes zur Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs-KG.

Die einzelnen Vorwürfe im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Prospektes können im Vorlagebeschluss des LG München I vom 18.06.2013 (22 OH 13381/13) im Bundesanzeiger nachgelesen werden.

Nach Infomatec (Oberlandesgericht München), MLP (Oberlandesgericht Karlsruhe), EM-TV (Oberlandesgericht München), Conergy (Oberlandesgericht Hamburg) und Daimler (Oberlandesgericht Stuttgart) wurde ROTTER Rechtsanwälte durch die Bestellung des Oberlandesgericht München in dem HKW-Schadenskomplex nunmehr bereits zum sechsten Mal zum Vertreter eines Musterklägers bestellt.

Lloyd Flottenfonds: Anleger einiger Lloyd-Schiffsfonds werden zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert – ROTTER Rechtsanwälte raten zur Überprüfung

ROTTER Rechtsanwälte vertreten bereits Anleger von Lloyd-Flottenfonds, die durch die Kanzlei KSP zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert wurden.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) klargestellt hat, können Fondsgesellschaften grundsätzlich keine gewinnunabhängige Ausschüttungen von ihren Kommanditisten zurückfordern. Nach den Urteilsgründen lässt der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede.

Die Wirksamkeit der Rückforderung hängt somit von der entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag ab. In seinen beiden Urteilen hat der BGH (s.o.) diverse Voraussetzungen dargelegt, denen eine wirksame Rückforderungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag entsprechen muss.

ROTTER Rechtsanwälte rät daher von solchen Rückforderungen betroffenen Anlegern von Lloyd-Flottenfonds sowie anderen geschlossenen Beteiligungen, die entsprechende Rückforderungsklausel in ihren Gesellschaftsverträgen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Als Ansprechpartner zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Bernd Jochem zur Verfügung: + 49 89 649845-0, mail@rrlaw.de.

Lloyd Flottenfonds