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Archiv für 2014

Rotter Rechtsanwälte übernehmen die Bremische Anlegerschutzkanzlei Eberhard Ahr

Nach fast 40 Jahren Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich des Verbraucherschutzes und davon seit mehr als fünfzehn Jahren mit einem Schwerpunkt auf dem Bank- und Kapitalmarktrecht im Rechtsdienstleistungsmarkt in Bremen hat sich Herr Rechtsanwalt und Notar a. D. Eberhard Ahr entschlossen, zum 01.01.2015 seine berufliche Tätigkeit aufzugeben und in den Ruhestand zu treten.

Die von ihm betriebene Anwaltskanzlei wird gleichzeitig als bremisch/norddeutsche Zweigstelle übernommen von den Kolleginnen und Kollegen aus der bekannten Rechtsanwaltskanzlei Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus Grünwald bei München.

Damit ist dafür gesorgt, dass die in Bremen bekannte Verbraucherschutzkanzlei  mit der bestehenden Ausrichtung, wenn auch unter anderer Leitung, weiter existiert und als Ansprechpartner für Verbraucher und Anleger sowie die Verbraucherorganisationen weiterbesteht. Der derzeitige Schwerpunkt der Kanzlei im Bereich der Geltendmachung von Beratungshaftungsansprüchen gegenüber Banken und sonstigen Finanzdienstleistern, insbesondere aufgrund der Vermittlung geschlossener Beteiligungen, sowie im Bereich des Bankrechts, dort insbesondere beim Darlehenswiderruf, wird beibehalten.

„Die Fortführung der renommierten Kanzlei Ahr gibt uns die Möglichkeit, die langjährigen und etablierten Geschäftsbeziehungen zu nutzen und im norddeutschen Raum für dort ansässige Mandanten persönlich zur Verfügung zu stehen“, erklären die Partner der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Bernd Jochem.

Rotter Rechtsanwälte werden in Bremen zunächst weiter mit drei Rechtsanwälten tätig sein. Herr Rechtsanwalt Ahr hat zugesagt, ebenfalls noch in eingeschränktem Maße vor allem beratend zur Verfügung zu stehen. Er wird außerdem wie bisher die wöchentlichen Beratungen zum Bank- und Kapitalmarktrecht in der Verbraucherzentrale Bremen wahrnehmen.

ROTTER RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB

Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald
Tel.: 0 89 / 64 98 45 – 0, Fax: 0 89 / 64 98 45 – 40
E-Mail: mail@rrlaw.de, www.rrlaw.de
KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rotter Rechtsanwälte wird von professionellen Beobachtern seit Jahren zur europäischen Marktspitze im Bereich des Kapitalanlagerechts gezählt und nimmt in den einschlägigen Ranglisten deutscher Wirtschaftskanzleien beständig Spitzenpositionen unter den Kanzleien des Kapitalanlegerschutzes ein. Im JUVE Handbuch der Wirtschaftskanzleien 2013/2014 werden unsere Partner Klaus Rotter („Die Nr. 1 im Kapitalanlagerecht“, Wettbewerber) und Bernd Jochem als häufig empfohlene Rechtsanwälte genannt.

KANZLEI  EBERHARD  AHR

Rechtsanwälte und Notar a. D. Bank- und Kapitalanlagerecht, Anlegerschutz
Obernstrasse  76, 28195 Bremen
Tel  0421 – 14261, Fax 0421 – 1655207
mail: ahr@rechtsanwalt-ahr.de, web: www.rechtsanwalt-ahr.de

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars a.D. Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere der Beratungshaftung bei Wertpapieren und Produkten des „Grauen Kapitalmarktes“, des Verbraucherkreditrechts und bei finanzierten Immobilienanlagen. „Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch 2008). Seine Kanzlei vertritt bundesweit Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

HRE-Prozess: Erfolg für Aktionäre im Musterverfahren

Im HRE-Prozess (Musterverfahren) gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass die HRE ihre Aktionäre im Jahr 2007 über die hohen bilanziellen Risiken ihrer milliardenschweren Bestände in strukturierten Wertpapieren, insbesondere mit Bezug zum US-Subprime-Markt pflichtwidrig im Unklaren gelassen habe. Nach Ansicht des OLG München war in diesem Zusammenhang auch der Börsenzulassungsprospekt der HRE vom September 2007 falsch, da er ein zu optimistisches Bild des Unternehmens gezeichnet habe.

Aktionären, die ihre Anteile zwischen dem 3. August 2007 und dem 15. Januar 2008 erworben haben, wird damit der Weg zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderungen geebnet. Der HRE-Prozess ist damit jedoch noch nicht zu Ende: Zuvor  wird sich jedoch noch der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen müssen, da die HRE bereits angekündigt hat, gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde einzulegen.

 

Telekom Musterverfahren: Verkaufsprospekt zum „dritten Börsengang“ war fehlerhaft

Im Telekom Musterverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Pressemitteilung von heute (Nr. 186/2014) mitgeteilt, dass mit Beschluss vom 21.10.2014 (Az.: XI ZB 12/12) über die Rechtsbeschwerden von Anlegern und der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.:23 Kap 1/06) vom 16.05.2012  entschieden worden ist.

Telekom Musterverfahren: Prospektfehler entscheidend

Die Streitigkeit im Telekom Musterverfahren hat die Klärung der Frage zum Gegenstand, ob der herausgegebene Verkaufsprospekt zum „dritten Börsengang“ der Deutschen Telekom AG richtig war. Von den Anlegern wurden im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zahlreiche Prospektfehler geltend gemacht. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt keinen Prospektfehler feststellte und die Feststellungsanträge beider Seiten zurückwies, legten sowohl der Musterkläger als auch die Deutsche Telekom AG jeweils Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Mit der Entscheidung vom 21.10.2014 hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt „in einem zentralen Punkt aufgehoben“ und einen Prospektfehler „hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint)“ bejaht.

Den entscheidenden Prospektfehler entdeckt hatte der Mannheimer Gesellschaftsrechtler Wolfgang Philipp. Die Wirtschaftswoche hat ein Interview mit ihm hierzu geführt.

Zurückverweisung an OLG Frankfurt/Main

Dieser Prospektfehler ist damit für sämtliche Ausgangsverfahren bindend festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Sache nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die noch ungeklärten Folgefragen an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.  Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat nun zu klären, ob der Prospektfehler eine Schadensersatzpflicht der Deutschen Telekom AG gegenüber den Anlegern ausgelöst hat.

Griechenland-Anleihen: Schadensersatz bei Falschberatung

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist derzeit mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Empfehlung von Griechenland-Anleihen befasst. Nach Angaben von Anlegern hat  unter anderem die BHF Bank Griechenland-Anleihen auch konservativen Anlegern empfohlen und hierbei nicht auf die zahlreich bestehenden Risiken hingewiesen. So wurde nicht das bestehende Totalverlustrisiko infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Griechenland thematisiert, sondern die Anleihen wurden jeweils als sehr solide und sichere Investitionsmöglichkeit dargestellt. Anfang 2012 wurden die Anleihen jedoch zwangskonvertiert und sind dadurch nahezu wertlos geworden.

Bereits im Juni 2014 hat das LG Mühlhausen die Commerzbank zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe erworbener Griechenland-Anleihen zuzüglich entgangener Zinsen verurteilt. In dem dort verhandelten Fall hatte das Gericht festgestellt, dass dem Anleger von einem Mitarbeiter der Commerzbank zugesichert worden war, dass die Rückzahlung der Anleihe in vollem Umfang über die BRD, EU oder IWF garantiert sei und vor diesem Hintergrund von einer fehlerhaften Anlageberatung auszugehen sei. Darüber hinaus stellte das LG Mühlhausen fest, dass die Griechenland-Anleihen nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.

Sollte es im Rahmen der Beratung keinen Hinweis auf die im Dezember 2009 bzw. April 2010 erfolgten Ratingherabstufungen Griechenlands gegeben haben, bildet dies ebenfalls einen Ansatzpunkt für eine Haftung der beratenden Bank. Diesbezüglich hat das OLG Schleswig bereits im Jahr 2007 die Haftung einer Argentinien-Anleihen empfehlenden Bank angenommen, da diese nicht auf Ratingherabstufungen hingewiesen hatte (OLG Schleswig, Urteil vom 30.09.2007, 5 U 44/07).

Hinsichtlich der Griechenland-Anleihen haben Anleger wegen des Zwangsumtausches teilweise auch direkt Klagen gegen Griechenland bei verschiedenen Gerichten eingereicht. Gegenüber einigen Klageabweisungen durch das LG Frankfurt/Main und das LG Konstanz haben Anleger vor dem LG Wiesbaden und dem LG Kiel erreicht, dass vorgreifliche Fragen zunächst durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden, namentlich, ob es sich um zivilrechtliche Ansprüche gegen Griechenland handelt. Am 09.12.2014 werden die Schlussanträge des Generalanwaltes hierzu erwartet (z. B. in der Rechtssache C-226/13). Das LG Neuruppin hat im Hinblick hierauf ein dort anhängiges Verfahren ausgesetzt.

Am 09.12.2014 wurden die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH hierzu veröffentlicht. Der Generalanwalt vertritt hierbei den Standpunkt, dass „eine von einer Privatperson, die von einem Mitgliedstaat emittierte Anleihen hält, gegen diesen Staat erhobene Haftungsklage wegen des zwangsweisen Umtauschs der von ihr gehaltenen Anleihen gegen Anleihen geringeren Wertes im Anschluss an den Erlass eines Gesetzes durch den nationalen Gesetzgeber, mit dem einseitig und rückwirkend die Emissionsbedingungen der Anleihen durch Einfügung einer Umschuldungsklausel geändert wurden, die es einer Mehrheit der Anleiheninhaber erlaubt, einen solchen Umtausch mit Wirkung auch für die Minderheit zu beschließen, nicht unter den Begriff „Zivil- oder Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 (3) fällt.“

Sollten Sie ebenfalls Griechenland-Anleihen empfohlen bekommen und hierin investiert haben, empfehlen wir, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Fubus Rating: Vorgehen gegen die Bisnode Deutschland GmbH

Für geschädigte Anleger der Future Business KGaA („Fubus“), der Prosavus AG und der ecoConsort AG plant die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte derzeit ein Vorgehen gegen die Ratingagentur Bisnode Deutschland GmbH (vormals Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH).

Die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH hat seit dem Jahr 2011 das Unternehmen Future Business KGaA und seit dem Jahr 2012 die Unternehmen Prosavus AG und ecoConsort AG stets mit einem sog. „TOP-Rating“ bewertet. Sogar noch im Juli 2013 testierte die Ratingagentur allen drei Unternehmen mit der Note 1 im Bereich der Kreditwürdigkeit das bestmöglich zu erreichende Ergebnis.

Nach der bisherigen Einschätzung durch unsere Kanzlei könnte das Fubus Rating unter Verletzung der anerkannten Standards, die bei der Bewertung von Unternehmen einzuhalten sind, zustande gekommen sein. So sind Ratinggesellschaften insbesondere verpflichtet, sorgfältig und gewissenhaft die Finanzlage und Ertragslage des Unternehmens zu prüfen. Nur auf der Basis einer solchen gewissenhaften und sorgfältigen Prüfung dürfen Ratings abgegeben werden. Es spricht nach unserer bisherigen Einschätzung der vorliegenden Unterlagen einiges dafür, dass diese Standards bei den Bonitätsbewertungen verletzt wurden. Vor diesem Hintergrund sehen wir ausreichende Anhaltspunkte dafür, mit realistischen Erfolgsaussichten Schadenersatzansprüche gegen die Bisnode Deutschland GmbH für die Anleger geltend machen zu können, die bei ihrer Anlageentscheidung (auch) auf das positive Fubus Rating vertraut haben

Sollte die Bisnode Deutschland GmbH nicht zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sein, halten wir die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) für zielführend

Anleger, die an einer zunächst außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Bisnode Deutschland GmbH wegen des positiven Fubus Rating durch unsere Kanzlei interessiert sind, möchten wir bitten, zur Kontaktaufnahme den nachfolgenden Antwortbogen auszufüllen und uns zu übersenden: Fubus-Rating-Antwortbogen.

Lloyd Fonds: Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert

UPDATE: Zur Rückforderung durch den Insolvenzverwalter siehe unsere aktuelle Meldung vom 17.09.2021

Nach wie vor werden viele Anleger von Schiffsfonds schon vor einem Insolvenzverfahren zur Rückzahlung ihrer erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert. Das Emissionshaus Lloyd Treuhand versucht derzeit die Rückforderung der Ausschüttungen gegenüber Anlegern der entsprechenden Klauseln, die einen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft tragen könnten.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt Anleger der Lloyd Schiffsfonds, die zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert wurden und rät den von solchen Rückforderungen betroffenen Anlegern, die entsprechende Rückforderungsklausel in ihren Gesellschaftsverträgen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, der MS „Wehr Blankenese“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der Lloyd Flottenfonds VII mit den beiden Schiffen MS „Patricia Schulte“ Shipping GmbH und MT „Hamburg Star“ Schiffahrtgesellschaft GmbH & Co. KG durchzusetzen.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) klargestellt hat, können Fondsgesellschaften allerdings nicht ohne weiteres gewinnunabhängige Ausschüttungen von ihren Kommanditisten zurückfordern.

Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn dies durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Die Wirksamkeit der Rückforderung hängt somit von den konkreten Regelungen im jeweiligen Gesellschaftsvertrag ab. In seinen beiden Urteilen aus dem Jahr 2013 hat der BGH diverse Voraussetzungen dargelegt, denen eine wirksame Rückforderungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag entsprechen muss.

Aufbauend auf die Rechtsprechung des BGH haben anschließend das AG Hamburg (Az. 8b C 155/13) und LG Hamburg (Az. 413 HKO 95/13; 413 HKO 88/13; 413 HKO 127/13; 413 HKO 165/13) mit ihren Urteilen entschieden, dass auch die dort beklagten Anleger ihre Ausschüttungen nicht an die Fondsgesellschaft zurückzahlen müssen.

Nach Auffassung der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte sind die Gesellschaftsverträge der betroffenen Lloyd Fonds in den maßgeblichen Punkten mit denjenigen vergleichbar, über die der BGH im Jahr 2013 entschieden hat, d. h. es fehlen die entsprechenden Klauseln, die einen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft tragen könnten.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt Anleger der Lloyd Schiffsfonds, die zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert wurden und rät den von solchen Rückforderungen betroffenen Anlegern, die entsprechende Rückforderungsklausel in ihren Gesellschaftsverträgen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Darüber hinaus sollten auch etwaige Schadensersatzansprüche wegen Berater- oder Vermittlerhaftung geprüft werden. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Ansprüche spätestens 10 Jahre nach der Zeichnung verjähren und der Vertrieb vieler Beteiligungen im Jahr 2005 erfolgte, sollte eine zeitnahe Prüfung erfolgen.

Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren – Verjährung droht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 28.10.2014 (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) entschieden, dass eine Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren für den Abschluss eines Kreditvertrages auch dann noch verlangt werden kann, wenn der Vertrag vor dem Jahr 2011 abgeschlossen wurde.

Bereits am 13.05.2014 hatte der BGH mit zwei Urteilen (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) die Rechte von Verbrauchern gestärkt, indem er eine regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Kreditinstituten enthaltene Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen, wonach bei Abschluss eines solchen ein (einmaliges) Bearbeitungsentgelt anfällt, für unwirksam erklärte.

Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren – Darum geht es

Die Unwirksamkeit der letztlich als Preisnebenabrede einzustufenden Klausel begründete er damit, dass die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden (Verbraucher) der Kreditinstitute (Unternehmer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Auf Grund der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel hat das jeweilige Kreditinstitut das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund erlangt, weshalb es vom Kunden (Verbraucher) zurückgefordert werden kann.

Offen geblieben war bis zur heutigen BGH-Entscheidung allerdings, ob der Rückforderungsanspruch auch für vor dem 01.01.2011 geschlossene Darlehensverträge durchsetzbar sein würde, denn einige Kreditinstitute beriefen sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch auf die Einrede der Verjährung. Diesem Vorgehen hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt.

Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren – Die Verjährungsfrage

Verjährt wären danach derzeit nur solche Rückforderungsansprüche, die bis einschließlich 28.10.2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Darüber hinaus verjähren alle weiteren Ansprüche aus Verträgen, die in den Jahren 2005-2011 (einschließlich) abgeschlossen wurden aufgrund der 3-jährigen kenntnisabhängigen Verjährung zum 31.12.2014, da der BGH in den heutigen Entscheidungen festgestellt hat, dass die Erhebung einer Rückforderungsklage (erst) ab dem Jahr 2011 zumutbar war, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema herausgebildet hat.

Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, den eigenen Darlehensvertrag darauf zu überprüfen, ob er ebenfalls eine derartige Klausel enthält.

SeaClass Fonds, CFB-Fonds 160 und 167, Lloyds Fonds LF 78 und DCM Flugzeugfonds 1

SeaClass Fonds, CFB-Fonds 160 und 167, Lloyds Fonds LF 78 und DCM Flugzeugfonds 1: Zwischen 2006 und 2008 hat die Commerzbank AG Anlegern den Erwerb verschiedener Schiffs-, Immobilien- und Flugzeugfonds (SeaClass 4, 6, 8, CFB-Fonds 160 und 167 sowie Lloyds Fonds LF 78 Flugzeug „Emmeline“ und DCM Flugzeugfonds 1) empfohlen. Hierbei wurden die Anleger nach unserer Kenntnis jedoch nicht auf die erheblichen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen, sondern lediglich die Vorteile angepriesen.

Die Risiken bei diesen Beteiligungen bestehen unter anderem in dem möglichen Totalverlust der Einlage, der möglichen Nachhaftung als Kommanditist sowie der geringen Fungibilität der Beteiligung aufgrund des Fehlens eines Zweitmarktes. Hierauf müssen Anleger bei dem Beratungsgespräch im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung jedoch zwingend hingewiesen werden, da mit unternehmerischen Beteiligungen – auch über die Geldanlage hinaus – erhebliche finanzielle Risiken und mögliche Einbußen verbunden sind. Vor diesem Hintergrund sind geschlossene Beteiligungen für Anleger nicht geeignet, die die Anlage zur Altersvorsorge tätigen möchten (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 5 U 1/14). Dies war für die Commerzbank AG bei den einzelnen Anlageberatungsgesprächen jedoch offensichtlich unerheblich. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Commerzbank einer Vielzahl von Anlegern pflichtwidrig die oben genannten Beteiligungen uneingeschränkt empfohlen hat.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte macht vor diesem Hintergrund Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank AG geltend.

Sollten Sie in oben genannte Fonds investiert haben, stehen wir für eine Prüfung der weiteren Vorgehensweise gerne zur Verfügung.

Erfolg für Fondsanleger: Vergleich mit Sparda-Bank Hamburg

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat vor dem Oberlandesgericht Hamburg für einen Anleger mit der Sparda-Bank Hamburg eG einen Vergleich mit einer Quote von 50 Prozent geschlossen. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der Anleger von dem Berater der Bank bei Erwerb von Treuhandkommanditbeteiligungen an der MPC Renditefonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG sowie an der Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG fehlerhaft beraten wurde.

Sparda-Bank Hamburg vergleicht sich in II. Instanz

Nachdem der Anleger in der ersten Instanz noch unterlegen war, sah das Oberlandesgericht Hamburg nunmehr deutliche Hinweise darauf, dass der Anleger von dem Berater der Bank nicht ausreichend über die von der Bank vereinnahmten Provisionen aufgeklärt wurde, weshalb seitens des Gerichts die vergleichsweise Einigung angeregt wurde. Der Anleger erhält damit 50% seiner geleisteten Einlage zzgl. einer Verzinsung zurück.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Anleger geschlossener Beteiligungen, insbesondere von Schiffsfonds, gegen die am Vertrieb beteiligten Vermittler und Banken. Entsprechende Zeichnungsempfehlungen können insbesondere auch dann fehlerhaft gewesen sein, wenn der Anleger zur Vorgabe gemacht hatte, dass die zur Verfügung stehenden Ersparnisse für die Altersvorsorge angelegt werden sollen.

Ungeeignetheit von Schiffsfonds für die Altersvorsorge

Die Ungeeignetheit von Schiffsfonds für die Altersvorsorge ergibt sich insbesondere aus dem mit der Investition verbundenen (Total-)Verlustrisiko. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 ausgeführt, dass die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein kann, wenn eine “sichere” Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht wird (BGH, Urteil vom 6.12.2012, III ZR 66/12).

Da nach dem Gesetz Schadensersatzansprüche aufgrund der sog. absoluten Verjährung spätestens zehn Jahre nach dem Zeichnungsdatum verjähren, ist für viele Anleger Eile geboten, enstprechenden anwaltlichen Rat einzuholen, ob auch in ihrem Fall Pflichtverletzungen im Bezug auf eine anleger- und objektgerechte Beratung vorliegen. Für eine erste Prüfung sollten Anleger eine Kopie des Zeichnungsscheins sowie evtl. weitere im Rahmen der Beratung herangezogene Unterlagen vorlegen.

Ansprüche von Gläubigern der Anleihe der Golden Gate GmbH (WKN: A1KQXX)

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft für betroffene Anleger der Anleihe der Golden Gate GmbH (WKN A1KQXX / ISIN DE000A1KQXX5) die Geltendmachung von Ansprüchen.

Golden Gate GmbH: Insolvenzantrag gestellt

Laut eigenen Angaben hat die Gesellschaft am 02.10.2014 bei dem Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO gestellt. Als Insolvenzgrund gibt die Golden Gate GmbH selbst an, dass sie insolvenzrechtlich überschuldet und zahlungsunfähig ist. Dieser Insolvenzgrund soll, wenn man die Äußerungen der Golden Gate GmbH so deuten darf, unabhängig von der Fälligkeit der Unternehmensanleihe am 11.10.2014 vorliegen.

Die Golden Gate GmbH hatte im April 2011 eine Unternehmensanleihe (WKN A1KQXX / ISIN DE000A1KQXX5) mit einem Volumen von EUR 30 Mio. und einer Laufzeit vom 11.04.2011 bis zum 10.10.2014 ausgegeben. Am 11.10.2014 wird die Anleihe in Höhe von EUR 30 Mio. zzgl. Zinsen in Höhe von EUR 1,95 Mio. fällig.

Grundsätzlich droht Anlegern durch einen Insolvenzantrag ein erheblicher finanzieller Verlust. Dieser könnte sich jedoch vorliegend in Grenzen halten, wenn die Prospektangaben zutreffen und die Rückzahlung der Anleihe durch eine Grundschuld (Verkehrswert lt. unabhängigem Wertgutachten: EUR 30.750.000) besichert ist. Zudem existiert nach Angaben der Gesellschaft eine Patronatserklärung des am 02.10.2014 ausgeschiedenen Geschäftsführers Uwe Rampold gegenüber der Golden Gate GmbH. Demnach müsste die Golden Gate GmbH gegen Herrn Uwe Rampold Ansprüche aus der Patronatserklärung haben, die ebenfalls den Gläubigern zugute kommen dürften.

Prüfung von Prospekthaftungsansprüchen

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft zudem, ob in diesem Fall für Anleger auch Prospekthaftungsansprüche gegen die an der Emission Beteiligten in Betracht kommen können.

Auch besteht für die Anleiheinhaber im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, ihre Interessen zu bündeln. So können die Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, der dann die Rechte für alle Anleihegläubiger gegenüber dem Verwalter geltend machen kann.

Betroffenen Anlegern wird empfohlen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.