Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis – Internationale Warnliste
Jeder, der in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch in anderen Ländern existieren entsprechende Regelungen, so dass auch dort diese Tätigkeiten einer vorherigen Erlaubnis bedürfen.
Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden wird u. a. in der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) koordiniert.
Diese Vereinigung stellt auf ihrer Website laufend aktualisiert hilfreiche Warnmeldungen aus den einzelnen Mitgliedsländern zu Personen und/oder Unternehmen zur Verfügung, die Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis betrieben und so Anleger geschädigt haben.
Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis – Schadensersatz in Deutschland
Nach deutschem Recht steht Anlegern aufgrund der fehlenden Erlaubnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen zu, der unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht hat.
Zuletzt mit Urteil vom 05.12.2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit anzusehen ist. Eine solche liegt schon dann vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet (BGH, Urteil v. 05.12.2013, Az. III ZR 73/12).
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)