Navigation

Ansprüche von Gläubigern der Anleihe der Golden Gate GmbH (WKN: A1KQXX)

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft für betroffene Anleger der Anleihe der Golden Gate GmbH (WKN A1KQXX / ISIN DE000A1KQXX5) die Geltendmachung von Ansprüchen.

Golden Gate GmbH: Insolvenzantrag gestellt

Laut eigenen Angaben hat die Gesellschaft am 02.10.2014 bei dem Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO gestellt. Als Insolvenzgrund gibt die Golden Gate GmbH selbst an, dass sie insolvenzrechtlich überschuldet und zahlungsunfähig ist. Dieser Insolvenzgrund soll, wenn man die Äußerungen der Golden Gate GmbH so deuten darf, unabhängig von der Fälligkeit der Unternehmensanleihe am 11.10.2014 vorliegen.

Die Golden Gate GmbH hatte im April 2011 eine Unternehmensanleihe (WKN A1KQXX / ISIN DE000A1KQXX5) mit einem Volumen von EUR 30 Mio. und einer Laufzeit vom 11.04.2011 bis zum 10.10.2014 ausgegeben. Am 11.10.2014 wird die Anleihe in Höhe von EUR 30 Mio. zzgl. Zinsen in Höhe von EUR 1,95 Mio. fällig.

Grundsätzlich droht Anlegern durch einen Insolvenzantrag ein erheblicher finanzieller Verlust. Dieser könnte sich jedoch vorliegend in Grenzen halten, wenn die Prospektangaben zutreffen und die Rückzahlung der Anleihe durch eine Grundschuld (Verkehrswert lt. unabhängigem Wertgutachten: EUR 30.750.000) besichert ist. Zudem existiert nach Angaben der Gesellschaft eine Patronatserklärung des am 02.10.2014 ausgeschiedenen Geschäftsführers Uwe Rampold gegenüber der Golden Gate GmbH. Demnach müsste die Golden Gate GmbH gegen Herrn Uwe Rampold Ansprüche aus der Patronatserklärung haben, die ebenfalls den Gläubigern zugute kommen dürften.

Prüfung von Prospekthaftungsansprüchen

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft zudem, ob in diesem Fall für Anleger auch Prospekthaftungsansprüche gegen die an der Emission Beteiligten in Betracht kommen können.

Auch besteht für die Anleiheinhaber im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, ihre Interessen zu bündeln. So können die Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, der dann die Rechte für alle Anleihegläubiger gegenüber dem Verwalter geltend machen kann.

Betroffenen Anlegern wird empfohlen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ansprechpartner: Thomas Ertl und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)